Benutzungshinweise
Wie nutze ich das Staatsarchiv?
Nach § 9 Abs. 1 des
Sächsischen Archivgesetzes hat jedermann ein Recht auf Benutzung des Archivgutes, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Dieses Recht kann nur nach § 9 Abs. 2 des Sächsischen Archivgesetzes eingeschränkt oder versagt werden. Nähere Bestimmungen zum Verfahren der Archivbenutzung enthält die
Sächsische Archivbenutzungsverordnung.
Die Regelbenutzung ist die persönliche Einsichtnahme im Archiv. Dazu werden die betreffenden Unterlagen in den Benutzersälen des Staatsarchivs (Hauptstaatsarchiv Dresden, Staatsarchiv Leipzig, Staatsarchiv Chemnitz, Bergarchiv Freiberg) vorgelegt. Für die Bestellung ist es wichtig zu wissen, dass jedes Archivale eine unverwechselbare Signatur besitzt. Unter Angabe der Signatur des Bestandes, zu dem das gesuchte Material gehört, und der Signatur des Archivales, können die Unterlagen zur Benutzung im Archiv bestellt werden. Wenn die Signaturen der interessierenden Archivalien genau bekannt sind, ist eine schriftliche Vorbestellung per E-Mail sinnvoll (hierbei bitte vollständige Anschrift angeben).
Bei der erstmaligen Benutzung ist im Archiv ein
Benutzungsantrag auszufüllen. Damit das Archiv die Identität des Benutzers prüfen kann, muss ein Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Pass oder Führerschein) mitgebracht werden.
Das Staatsarchiv kann auch mündliche oder schriftliche Auskünfte zum Archivgut erteilen. Eine schriftliche Anfrage per E-mail an eine seiner Abteilungen können Sie hier absenden:
Hauptstaatsarchiv Dresden,
Staatsarchiv Leipzig,
Staatsarchiv Chemnitz,
Bergarchiv Freiberg. Bitte geben Sie dabei auch Ihre Postanschrift an. Beachten Sie bitte, dass für Auskünfte Gebühren anfallen können. Dies gilt auch für erfolglose Ermittlungen.
Auf schriftlichen Antrag stellt das Staatsarchiv Reproduktionen wie zum Beispiel Kopien, Filme, audiovisuelle und elektronische Medien her. Die Anfertigung von Reproduktionen mittels privater Technik der Benutzer (Fotoapparate, Scanner) ist nicht gestattet. In begründeten Ausnahmefällen und in beschränktem Umfang kann Archivgut zur Benutzung in ein anderes Archiv versendet werden.
Viele Bereiche der Archivbenutzung (z. B. schriftliche Auskünfte, Anfertigung von Reproduktionen) sind gebührenpflichtig. Die zu entrichtenden Gebühren sind der
Sächsischen Archivgebührenverordnung zu entnehmen. Bitte informieren Sie sich vor der Archivbenutzung über ggf. anfallende Gebühren. Die persönliche Einsichtnahme im Archiv ist gebührenfrei.
Damit die im Staatsarchiv verwahrten Unterlagen auch künftigen Generationen zur Verfügung stehen, sind bei der Archivbenutzung besondere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Die vorgelegten Unterlagen sind bei der Benutzung pfleglich zu behandeln und dürfen nicht beschädigt (z. B. geknickt, beschmutzt) werden. Um die Originale zu schützen, werden Reproduktionen z. B. in Form von Benutzerfilmen vorgelegt. Geschädigtes Archivgut kann nicht zur Benutzung vorgelegt werden.
Bei Forschungsvorhaben zum 20. Jahrhundert sind oft Schutzfristen zu beachten. Schutzfristen führen zu einer Sperrung des Archivgutes für die Benutzung. Dies ist in § 10 Abs. 1 des Sächsischen Archivgesetzes geregelt. Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Entstehung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Unterliegt es Geheimhaltungsvorschriften, verlängert sich die Frist auf 60 Jahre. Diese Schutzfristen gelten aber nicht für Unterlagen, die vor dem 2. Oktober 1990 entstanden sind. Unabhängig davon dürfen personenbezogene Unterlagen erst 10 Jahre nach dem Tod oder, wenn das Todesdatum nicht zu ermitteln ist, 100 Jahre nach der Geburt der entsprechenden Person benutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben - können die personenbezogenen Schutzfristen herabgesetzt werden. Das Nähere regelt § 10 Abs. 4 des Sächsischen Archivgesetzes.

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