7. Kommunen
Diese Bestände waren bei der Verstaatlichung der Gerichtsbarkeit 1856 auf der Grundlage des Gesetzes vom 11. August 1855 über die Einrichtung der Behörden Erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung an die Gerichtsämter abzugeben.
© Sächsisches Staatsarchiv
