7. Kommunen
Im ausgehenden Mittelalter hatte sich in Kursachsen ein dichtes Städtenetz entwickelt. Die Ratsverfassung war damals schon für die Verwaltung der meisten Städte bestimmend: Mehrere aus der ratsfähigen Bürgerschaft gewählte Ratsherren mit dem Bürgermeister, z. T. einem Stadtrichter an der Spitze, bildeten den Rat, der nur dem Landesherrn unterstand, bei amtsässigen Städten dem jeweiligen Amt. Kleinere Städte schafften den Schritt zur Ratsverfassung teilweise nicht und blieben unter der Verwaltung eines landesherrlichen Stadtrichters (Schultheißen) und eines Schöffenkollegiums. Einige Vasallenstädte fielen unter die Herrschaft benachbarter Rittergüter. Mit Erlass der Allgemeinen Städteordnung vom 02.02.1832 wurden die städtische Verwaltung weitgehend vereinheitlicht, ihre Befugnisse geregelt und die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Kleinere Amts- oder Vasallenstädte konnten sich nach der Landgemeindeordnung vom 07.11.1838 richten, die allerdings wesentlich weniger Selbstverwaltungsrechte bot. 1855 fiel die Gerichtsbarkeit der Städte und Grundherrschaften an den Staat. Sie konnte teilweise schon ab dem 01.08.1833 freiwillig abgetreten werden und wurde danach durch die Justizämter oder neu eingerichteten Königlichen Gerichte übernommen. Eine Anpassung der Bestimmungen über die städtische Verwaltung erfolgte im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform am Ende des 19. Jahrhunderts. Am 24.04.1873 wurden die Revidierte Landgemeindeordnung, die Revidierte Städteordnung und die Städteordnung für kleine und mittlere Städte erlassen. Letztere konnte für Kommunen mit weniger als 6.000 Einwohnern gewählt werden. Die Städte unterstanden seitdem der Aufsicht der Kreis- und Amtshauptmannschaften. Mit der industriellen Entwicklung kam es zwischen 1880 und 1920 zu mehreren Eingemeindungswellen städtischer Vororte. Gleichzeitig wurden immer mehr Städte (ab 1918 alle Städte über 30.000 Einwohner) aus den Amtshauptmannschaften ausgegliedert. Die Stadträte und Oberbürgermeister dieser Städte erlangten die gleiche Rangstufe und Funktion wie die Regionalbehörden. Mit der Gemeindeordnung vom 01.08.1923 erfolgte eine Demokratisierung der Kommunalverfassung, u. a. durch gleiche Rechte für Stadt und Land, unmittelbares Selbstverwaltungsrecht und die Ermöglichung von Bürgerentscheiden. Überlieferung der spätestens 1855 aufgelösten Stadtgerichte gelangte mit den Aktenabgaben der Amtsgerichte in den 1920er Jahren an das Hauptstaatsarchiv. Darüber hinaus wurden Bestände einzelner Städte und Gemeinden zwischen 1881 und 1933 zur depositarischen Verwahrung an das Hauptstaatsarchiv abgegeben. Dies geschah häufig im Zusammenhang mit den Revisionen der Kommunalarchive durch den Dresdner Hauptstaatsarchivar Hubert Ermisch in den Jahren 1887 und 1895 bis 1901. Er hatte bei mangelhafter Unterbringung und Betreuung des Archivguts die Übergabe des Gesamtbestandes oder besonders wertvoller Stücke an das zentrale staatliche Archiv Sachsens empfohlen.
