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Hauptstaatsarchiv Dresden

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2.3.6.4. Geistliche Aufsichtsbehörden

Das landesherrliche Kirchenregiment im evangelisch-lutherischen Sachsen wurde ab 1831 durch die in Evangelicis betrauten Staatsminister (siehe 2.2 Gesamtbehörden) ausgeübt, da der Monarch die Funktion eines evangelischen Landesbischofs auf Grund seiner katholischen Konfession nicht ausüben konnte. Sie bedienten sich dazu des Ministeriums des Kultus und Öffentlichen Unterrichts sowie des Konsistoriums. Der evangelische Oberhofprediger hatte als ranghöchster Geistlicher nicht unerheblichen Einfluss. Superintendenten führten in den Ephorien (Kirchenkreisen) die Aufsicht. 1871 wurde eine Landessynode als geistliches Pendant zum Landtag installiert. Mit der Verfassung der Evanglisch-lutherischen Landeskirche des Freistaates Sachsen vom 29.05.1922 (in Kraft getreten 01.10.1926) wurde die Kirche Körperschaft des öffentlichen Rechts. 1922 wählte die Landeskirche ihren ersten Bischof. Die Überlieferung der Superintendenturen ist, soweit sie sich nicht im Besitz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens befindet, der Tektonikgruppe 1 zugewiesen. Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945

© Sächsisches Staatsarchiv