7. Kommunen
Geschichte: Im ausgehenden Mittelalter hatte sich in Kursachsen ein dichtes Städtenetz entwickelt. Im Leipziger Kreis dominierte die Stadt Leipzig als Messe- und Verlagsstandort die gewerblich geprägten Klein- und Ackerbürgerstädte im Umkreis. Die Ratsverfassung war für die städtische Verwaltung bestimmend: Mehrere gewählte Ratsherren mit dem Bürgermeister an der Spitze, z. T. einem Stadtrichter, bildeten den Rat, der nur dem Landesherrn unterstand, bei amtsässigen Städten dem jeweiligen Amt. Einige Vasallenstädte fielen unter die Herrschaft benachbarter Rittergüter. Durch Verkauf, Verpachtung oder Verpfändung der Erb- bzw. Obergerichtsbarkeit erlangten die Städte ihre eigene Patrimonialgerichtsbarkeit. In der städtischen Verwaltung ging damit eine Differenzierung der Gerichtsverwaltung zwischen Ratskollegium, Stadtrichter, Gerichtsschreiber oder Schöffen einher, ohne dass zunächst ein eigenständiges Stadtgericht mit klaren Kompetenzen erkennbar wäre. Fielen unter die Gerichtsbarkeit des Stadtrats Grundstücke und Gemeinden außerhalb der Stadtgrenzen, waren innerhalb der Stadtverwaltung sogenannte Ratslandgerichte oder städtische Landgerichte tätig. Mit Erlass der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 wurde die städtische Verwaltung im Königreich Sachsen weitgehend vereinheitlicht, ihre Befugnisse geregelt und die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderten die Neuwahl des Stadtrats einschließlich eines hauptamtlichen Bürgermeisters und der Stadtverordneten, die Bildung eines Bürgerausschusses sowie die Aufstellung eines von der vorgesetzten Verwaltungsbehörde zu genehmigenden Ortsstatuts. Für die Belange der Gerichtsbarkeit wurde entweder die Übergabe an den Staat oder die Einrichtung eines selbstständigen Stadtgerichts gefordert, dessen Personal vom Justizministerium zu bestätigen war. Auf die Verhältnisse kleinerer Amts- oder Vasallenstädte war die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 ausgerichtet. Diese Städte sollten in erster Linie ihren Anteil an der Gerichtsbarkeit an den Staat und damit an das zuständige Justizamt oder ein neu gegründetes Königliches Gericht abtreten. In Ausführung des Gesetzes über die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung vom 11. August 1855 gingen die Kompetenzen der Stadtgerichte, einschließlich der Gerichtsakten, bis zum 1. Oktober 1856 auf die staatlichen Justiz- und Verwaltungsbehörden über. Eine Anpassung der Bestimmungen über die städtische Verwaltung erfolgte im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform in Sachsen aufgrund der veränderten politischen und sozialen Verhältnisse Ende des 19. Jahrhunderts. Am 24. April 1873 wurden die Revidierte Städteordnung und die Städteordnung für mittlere und kleine Städte erlassen. Letztere konnte für Kommunen mit weniger als 6.000 Einwohnern gewählt werden. Infolge beider Gesetze wurden Verwaltungsaufgaben in die unterste staatliche Verwaltungsebene verlagert und die Städte mit Städteordnung von der Unterstellung unter die Amtshauptmannschaften befreit. Als zweite Verwaltungsinstanz fungierten die Kreishauptmannschaften. Der Aufsicht der Amtshauptmannschaften unterstanden weiterhin die kleineren Städte und die Landgemeinden. Mit der industriellen Entwicklung kam es zwischen 1880 und 1920 zu mehreren Eingemeindungswellen von Vororten. Gleichzeitig wurden immer mehr Städte (ab 1918 alle Städte über 30.000 Einwohner) aus den Amtshauptmannschaften ausgegliedert. Die Stadträte und Oberbürgermeister dieser Städte erlangten die gleiche Rangstufe und Funktion wie die Regionalbehörden. Ab 1919 wurden die bisher selbstständigen Gutsbezirke der Rittergüter mit den Gemeinden vereinigt. Die Gemeindeordnung vom 1. August 1923 beseitigte die rechtlichen Unterschiede zwischen Städten und Landgemeinden. Neben Leipzig wurden ab 1924 auch Döbeln, Mittweida und Wurzen kreisfreie Städte. Nach 1933 erfolgte, insbesondere durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, eine Anpassung an Zentralisierungsbestrebungen und Parteiherrschaft im NS-Staat. Während des Zweiten Weltkriegs und in der Nachkriegszeit konzentrierten sich die kommunalen Aufgaben auf die Sicherstellung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, teilweise wurden spezielle Wirtschafts- und Ernährungsämter eingerichtet. Nach der Verwaltungsreform und der Bildung der Bezirke der DDR formierte sich 1959 die Arbeitsgemeinschaft der Stadtarchive des Bezirks Leipzig mit dem Ziel der einheitlichen Bearbeitung der Archivbestände. Aufgrund mangelnder räumlicher und personeller Voraussetzungen sind die Altbestände einiger Städte mit ihrer Überlieferung bis zum Grenzjahr 1945 als Depositalbestände an das damalige Landesarchiv/Staatsarchiv Leipzig ab 1963 abgegeben worden. Weitere Kommunalbestände resultieren aus der Verstaatlichung der Stadtgerichtsbarkeit im 19. Jahrhundert und tragen den Zusatz "Stadtgericht". Seit jüngster Vergangenheit reichern audiovisuelle Unterlagen der Stadt Leipzig die Bestandsgruppe an.
