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Bestand

10064 Amt Radeberg

Datierung1559 - 1899
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)43,30
Einleitung
Ämterverwaltung in Sachsen

Die Ämter oder Vogteien, die unter Einbeziehung bzw. Umbildung älterer Formen der Landesorganisation wie der Supanien oder Burgwarde seit dem 13. Jahrhundert in der Mark Meißen das Land mit einem immer engeren Netz überzogen, bildeten den räumlichen Bezugspunkt für die Erhebung landesherrlicher Abgaben, für die Einforderung von Frondiensten, für Rechtsprechung, Polizei und Heeresfolge. Die Amtsburgen waren zudem Stützpunkte des umherziehenden landesherrlichen Hofes.
Im Laufe des 14. Jahrhunderts wurde die Ämterorganisation das in der Lokalverwaltung vorherrschende Prinzip. Dieses zeigt sich daran, dass Gebietsneuerwerbungen gleich in ein Amt eingegliedert oder aus ihnen neue Ämter gebildet wurden. Die Grenzen der Ämter standen in dieser Zeit noch nicht endgültig fest, z.B. gingen kleinere Bezirke gelegentlich in größeren Ämtern auf.
Die Begriffe Vogt und Amtmann bestanden lange nebeneinander und wurden als Synonyme gebraucht, im 16. Jahrhundert hatte sich die Bezeichnung Amtmann schließlich durchgesetzt. Seine Aufgaben bestanden in der Ausübung der Grundherrschaft und der Gerichtsbarkeit über die Amtsuntertanen, Einberufung und Ausübung des militärischen Aufgebots, Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Verwaltung der Einkünfte des Amtes. Er war in seinem Amtsgebiet der Stellvertreter des Landesherrn. Nur Adelige konnten eine solche Position innehaben.
Daneben gab es seit etwa 1500 den bürgerlichen Schösser, der für die gesamte Finanzverwaltung des Amtes zuständig war und bei Abwesenheit den Amtmann vertrat. Mit zunehmender Schriftlichkeit von Verwaltung und Justiz im 16. Jahrhundert wurde er zur Hauptperson der Amtsverwaltung, deren Leitung er schließlich übernahm. Am Ende des 17. Jahrhunderts ging die Bezeichnung Amtmann auf ihn über. Dieser benötigte für das Finanzwesen nun ebenfalls einen Gehilfen, der zunächst Amtschreiber genannt wurde. Seit Ende des 18. Jahrhunderts hieß er dann Amtsrentverwalter oder Amtsverwalter.
Dem adeligen Amtmann hingegen wurden ab Mitte des 16. Jahrhunderts mehrere Ämter unterstellt, seine Zuständigkeit beschränkte sich auf Aufsichtsfunktionen. Er hatte nun den Titel Amtshauptmann inne, der sich aber zu einer Würde ohne praktische Aufgaben entwickelte.
1547 wurde das kursächsische Territorium in Kreise eingeteilt, nämlich in den Kurkreis, den Leipziger oder Osterländischen Kreis, den Meißnischen Kreis und den Thüringischen Kreis. Zwischen 1570 und 1691 kamen noch der Vogtländische, der Neustädter und der vom Meißnischen abgezweigte Erzgebirgische Kreis hinzu. Ziel dieser Kreiseinteilung war, die im 16. Jahrhundert besonders von den ernestinischen Wettinern hinzugewonnenen Gebiete zu integrieren. Zu jedem Kreis gehörte eine Anzahl von Ämtern, Städten und ritterlichen Vasallen. Zur oberen Aufsichtsperson wurde der Kreishauptmann bestellt. Allerdings verblasste auch diese Funktion zu einem Ehrentitel, da sich mit Entstehung einer differenzierten Behördenorganisation und Zunahme der Schriftlichkeit im 16. Jahrhundert das Schwergewicht der Lokalverwaltung weiter auf die Ämter verlagerte. Die Schriftsassen blieben davon allerdings zunächst unberührt, denn sie waren im Gegensatz zu den Amtsassen keinem Amt, sondern der Landesherrschaft unmittelbar unterstellt. Das bedeutete, dass sie die kurfürstlichen Befehle nicht durch Vermittlung des Amtmanns erhielten, sondern unmittelbar von der Zentralregierung. Die Steuern der unter schriftsässigen Rittergütern stehenden Dorfbewohner wurden ohne Vermittlung des Amtes direkt der Kreissteuereinnahme zugeführt. Bei Heereszügen waren sie nicht dem Amtsaufgebot eingegliedert. Die Zentralregierung verkehrte mit den Schriftsassen ebenso direkt wie mit den Ämtern.
Verliehen wurde die Schriftsässigkeit durch den Landesherrn. Sie zu erringen war der Wunsch vieler Amtsassen, auch als die Schriftsässigkeit im Laufe des 16. Jahrhunderts an Bedeutung verlor. Diejenigen Rittergüter, die ihre Schriftsässigkeit erst nach 1660 erhalten hatten, wurden als neuschriftsässig bezeichnet.
Die unmittelbaren Amtsdörfer hingegen standen in enger Verbindung zum Amt, das für sie als alleinige Obrigkeit zuständig war. Alle bäuerlichen Besitzstücke gingen beim Amt zu Lehen, wofür an das Amt Zinsen und Dienste zu leisten waren. Die Ober- und Erbgerichte standen dem Amt zu, das auch die Einnahme der Steuern besorgte und die Mannschaft zur Heeresfolge aufbot.
Das Amtsaufgebot beim Heeresdienst war so zu leisten, dass eine Anzahl von Dörfern zusammen einen Heerfahrswagen mit der nötigen Bespannung und zwei Wagenknechten zu stellen hatte, der in einem der Dörfer untergebracht war. Außerdem musste eine der Größe eines jeden Dorfes entsprechende Anzahl bewaffneter Fußknechte mitgegeben werden.
Ein weiterer Teil des Heeresdienstes bildete das Defensionswesen. Die Defensioner waren eine 1603 geschaffene Landmiliz, die nur bei drohender Kriegsgefahr aufgeboten wurde. 1708 erfolgte die Auflösung dieser Organisation, da sich die unausgebildeten Leute als wenig hilfreich erwiesen hatten.
Die Gutsherren hatten Ritterdienst zu leisten, das heißt sie mussten je nach Größe des Gutes ein oder mehrere Pferde samt Ausrüstung stellen. Später wurde dieses durch die Zahlung des sogenannten Ritterpferdgeldes abgelöst.
Die Stellung der Schriftsassen musste mit dem Streben des neuzeitlichen Staates nach Vereinheitlichung und Beseitigung von Sonderinteressen in Widerstreit kommen. Dieser Konflikt löste sich allmählich durch die verstärkte staatliche Verwaltungsintensität. Die Ämter konnten ihre Zuständigkeit als untere Organe der Staatsverwaltung nach und nach auch auf die in ihrem Bezirk gelegenen Schriftsassen ausdehnen, so dass das Amt schließlich auch Befehle der Zentralverwaltung an die Schriftsassen weiterleitete. Bei den amtsässigen Grundherrschaften verkehrten die Amtleute nun mit den Einwohnern direkt über die Köpfe der Grundherren hinweg. Wo die Schriftsässigkeit nicht völlig beseitigt werden konnte, wurde sie zumindest abgeschwächt.
Die Bedeutung der Ämter für die Landesverwaltung erhöhte sich aber nicht nur dadurch, dass ihre Kompetenz allmählich auf die Schriftsassen ausgedehnt wurde, sondern vor allem durch die Erweiterung des Staatsgebietes durch die Säkularisation der Kirchengüter im Zuge der Reformation und den Ankauf großer Grundherrschaften. Aus diesen hinzugewonnenen Ländereien wurden neue Ämter eingerichtet, in denen der Landesherr direkt an die Stelle des Grundherrn trat. Damit stieg die Zahl der unmittelbaren Amtsdörfer wieder an, die vor allem in der Mitte des 16. Jahrhunderts gesunken war, nachdem der Landesherr aus Geldmangel viele Dörfer verkauft hatte.
Seit Anfang des 17. Jahrhunderts kann man die sächsische Ämterverfassung im Hinblick auf ihre räumliche Ausdehnung als abgeschlossen betrachten, da das gesamte Staatsgebiet in Ämter eingeteilt war. In sachlicher Hinsicht hingegen bestanden weiter Unterschiede in der Abhängigkeit der Amt- und Schriftsassen. In den unmittelbaren Amtsdörfern standen dem Amt Grundherrschaft, Ober- und Erbgerichte und alle landesherrlichen Befugnisse zu, in den schriftsässigen Orten waren es nur die Rechte des Landesherrn und die Mittlerrolle zur Zentralverwaltung sowie teilweise die Obergerichte. In dieser unterschiedlichen Stellung sind die Ämter grundsätzlich bis ins 19. Jahrhundert geblieben.
Insgesamt war die Ämterverfassung keine rational durchgebildete, durch eine Verordnung geschaffene Verwaltungsorganisation, sondern ein langsam zusammengewachsenes Gemenge von Verwaltungseinheiten sehr unterschiedlicher Größe und Herkunft. Die Territorien der ehemaligen Vogteien, Grafschaften oder Herrschaften blieben auch innerhalb der Ämterverwaltung relativ unverändert. Infolge dessen kam es zu räumlichen Zersplitterungen und Verzahnungen sowie zu verfassungsmäßigen Überschichtungen in der Ämtereinteilung. Für manche Orte lagen die Erbgerichte in der Hand des einen, die Obergerichte in der eines anderen Amtes. Daran änderte sich bis zum Ende der Ämterverfassung kaum etwas.
Im 16. Jahrhundert wurden durch den Ausbau des Bergbaus zudem noch Bergämter eingerichtet. Diese überlagerten die Organisation der Ämter und traten teilweise auch in Konkurrenz zu ihnen, da sie nicht nur die technische Seite des Bergbaubetriebs lenkten, sondern auch Jurisdiktions- und Administrationsbefugnisse über alle bergbaulichen Produktionsstätten hatten.

Die Aufgaben der Ämter bestanden in der Handhabung der Justiz, Ausübung der Polizei und Einnahme von Einkünften. Als Justizbehörde übten sie in erster Instanz die Obergerichtsbarkeit des Landesherrn in ihrem Amtsgebiet aus, soweit diese Funktion nicht an Vasallen oder Stadträte abgetreten war. Über die Amtsdörfer, in denen der Landesherr gleichzeitig Grundherr war, hatten sie auch die Niedergerichtsbarkeit inne. Sie standen somit einmal über, einmal gleichrangig neben den schriftsässigen Patrimonialgerichten. Die Ausübung der Patrimonialgerichtsbarkeit, das heißt die dem Grundherrn zustehende öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit über alle Insassen, lag in der Regel bei einem vom Grundherrn mit Zustimmung der Zentralverwaltung bestellten Gerichtsverwalter. Sie erstreckte sich nur auf die Niedergerichtsbarkeit, das ist die Gerichtsbarkeit über bürgerliche Händel und geringe Vergehen, allerdings war die Erlangung der Obergerichtsbarkeit das Ziel eines jeden Grundherrn. Für Ämter und Patrimonialgerichte bedeutete die Obergerichtsbarkeit, dass sie zwar Strafverfahren formaljuristisch durchführen konnten, sich für die Urteilsfindung aber an die landesherrlichen Spruchbehörden wie den Schöppenstuhl zu Leipzig oder die Juristenfakultät Wittenberg wenden mussten.
Bei der Handhabung der Polizei waren die Ämter Organe für die Aufgaben der öffentlichen Gewalt und inneren Verwaltung wie z.B. Sicherheit der Straßen, Brückenbau, Uferbefestigung, Baukonzessionen und Gesundheitspolizei.
Für das Staatswesen waren die Einkünfte aus den Ämtern von großer Bedeutung. Daher bestand die Hauptaufgabe des Amtes darin, die in Geldzinsen, Naturallieferungen oder Dienstleistungen bestehenden Einkünfte ordnungsgemäß zu erheben. Die Einkünfte eines Amtes setzten sich zusammen aus festen Einnahmen wie Geschoss, Erbzins und Zehnt, aus in der Höhe schwankenden Einnahmen wie Geleit und Zoll, Gerichtseinnahmen und Lehngeld, aus dem Verkauf von Naturalien wie Getreide und Holz und aus der Bewirtschaftung der Vorwerke. Die Wirtschaftsstrukturen in den Ämtern blieben nicht konstant, z.B. wurden 1558 Geleitstellen und Vorwerke verpachtet. Insgesamt galt jedoch das Justizwesen als die vornehmere Aufgabe. Das zeigt sich darin, dass die Leitung der Amtsgeschäfte immer beim Justizverwalter lag.
Die Ämter unterstanden zuerst dem Kammerkollegium, das seit 1586 selbständige Behörde war, und seit 1782 dessen Nachfolger, dem Geheimen Finanzkollegium. Der Schriftwechsel der Ämter mit einer anderen Zentralbehörde erfolge aber direkt und nicht über das Kammerkollegium bzw. Finanzkollegium. Die Landesregierung als zentrale Justizbehörde hatte nur beratenden Funktion bei Personalentscheidungen.
Neben den genannten Aufgaben wurden die Ämter auch noch in Form von Kommissionen tätig. Da die Zentralverwaltung nicht jeden Vorgang im Land selbst untersuchen konnte, wurden häufig die Amtleute eingeschaltet. In ihrer eigentlichen Funktion konnten sie aber nicht tätig werden, denn das hätte die Position der Schriftsassen verletzt. Daher erfolge ihre Kommissionstätigkeit kraft besonderen Auftrags durch die Zentralverwaltung. Kommissionen wurden meist auf Grund von Klagen oder Suppliken, die an den Landesherren gerichtet waren, ins Leben gerufen. Die Untersuchungskommissionen luden die Parteien vor und fertigten schließlich Berichte für die zuständige Zentralbehörde. Bis dann nach deren Resolution, Einsprüchen der Betroffenen, erneuten Verhandlungen und Berichten eine Entscheidung erfolgte, konnten Jahre vergehen. Bei den Ämtern entstand eine Fülle von Kommissionsakten. Oft wurden sie an die Zentralbehörden geschickt und befinden sich heute in deren Beständen, z.B. beim Appellationsgericht. Die Bedeutung der Kommissionen für die Festigung der Ämterverfassung und ihre Ausdehnung auch auf die Schriftsassen ist nicht zu unterschätzen, denn wenn die Beamten als persönlich Beauftragte der Zentralverwaltung, nicht als Sachwalter des Amtes über Schriftsassen zu befinden hatten, musste der Unterschied zwischen der Kommissions- und Amtstätigkeit allmählich verwischen. Dem wirkte entgegen, dass in der Regel für Kommissionen nicht das Personal des Amtes, in dem der Vorgang ablief, sondern das eines Nachbaramtes gewählt wurde. Normalerweise bestanden Kommissionen aus einem adeligen Vasallen und einem bürgerlichen Beamten, meist war es der Amtmann selbst.
Besonders häufig erhielten die Kreisämter Aufträge bezüglich der Schriftsassen. Für den Meißnischen Kreis bestand das Kreisamt Meißen, für den Leipziger Kreis das Kreisamt Leipzig, für den Erzgebirgischen Kreis die beiden Kreisämter Freiberg und Schwarzenberg und für den Vogtländischen Kreis das Kreisamt Plauen.
Das 18. Jahrhundert war eine Periode, in der Ämter verpachtet wurden. Dadurch wollte man die Einkünfte aus den Ämtern steigern, wobei die Pächter ihrerseits versuchten, die Einkünfte und damit ihren Profit auf Kosten der Amtsuntertanen zu erhöhen. 1769 waren von etwa 94 Ämtern in Sachsen 64 verpachtet. Die Ämter Dresden und Leipzig waren von Verpachtungen immer ausgenommen. [01] Als Pächter kamen nur qualifizierte Verwaltungsfachleute in Frage. Für die Rentkammer war es einfacher, mit dem Pächter über eine einzige Pachtsumme abzurechnen, als mit dem Amtmann über die komplizierte Summe aus Natural- und Geldleistungen. Die Gerichtsbarkeit behielt sich der Staat meist vor, so dass neben manchem Pächter noch ein beamteter Gerichtsverwalter (Amtsverweser) stand. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden die Verpachtungen, die sich insgesamt als nachteilig erwiesen hatten, wieder aufgegeben.
Im Jahr 1764 wurden die Kompetenzen der Kreis- und Amtshauptleute erneuert und erweitert. Als in Folge des Siebenjährigen Krieges eine Reorganisation des Staatswesens mit einer strafferen Aufsicht über die Lokalbehörden für notwendig erachtet wurde, übertrug man den Kreis- und Amtshauptleuten neben der generellen Überwachung des Steuer-, Justiz-, Polizei-, Kommerzial- und Manufakturwesens die Aufsicht über die zu der Zeit häufig verpachteten Ämter, die u.a. die Kontrolle der Pflichterfüllung der Beamten und der ordentlichen Akten- und Rechnungsführung sowie die Aufsicht über das Justiz- und Steuerwesen beinhaltete. Die Schriftsassen unterstanden ihnen nur indirekt. Um hier tätig zu werden, war wieder ein besonderer Auftrag der Zentralbehörden erforderlich.
Die Abgrenzung der Kreise war bleibend, die der amtshauptmannschaftlichen Bezirke wechselte jedoch, um sich der Bequemlichkeit der Amtshauptleute anzupassen, die ihre Aufgaben von ihren Gütern aus wahrnahmen. Der Amtshauptmann war immer dem jeweiligen Kreishauptmann unterstellt. Grundsätzlich kann man sagen, dass die Kreis- und Amtshauptmannschaften Aufsichts-, aber noch keine Anordnungsbehörden waren.
In der Mitte des 18. Jahrhunderts hatten die großen Ämter je einen Amtmann und einen Amtsverwalter, in den kleineren stand noch der Amtschreiber neben dem Amtmann. Mit der stärkeren Differenzierung der Amtsverwaltung in Justiz- und Finanzsachen wurde seit etwa 1780 aus dem Amtmann über den Justizamtmann der Justizbeamte, aus dem Amts(rent)verwalter der Rentbeamte. Diese Bezeichnungen wurden bis zum Ende der Ämterverfassung 1856 beibehalten.
Die Ressorttrennung in Justiz- und Rentamt erfolgte zunächst nur in Form von Sachgebieten. Sie bestanden noch nicht als eigenständige von einander getrennte Behörden.
Im Jahr 1815 verlor Sachsen durch den Frieden von Wien über die Hälfte seines Territoriums. Es musste den Neustädter und Thüringischen Kreis, den Kurkreis um Wittenberg, die gesamte Niederlausitz und den nordöstlichen Teil der Oberlausitz sowie Teile des Leipziger und Meißnischen Kreises v.a. an Preußen und in geringem Umfang an Sachsen-Weimar abtreten. Es verblieben die übrigen Landesteile des Leipziger und Meißnischen Kreises und der Oberlausitz, ferner der Vogtländische und Erzgebirgische Kreis. Deren Verwaltung blieb zunächst weiter bestehen.
Die Verwaltung in den abgetretenen Gebieten hingegen wurde nach preußischem Muster umstrukturiert, wodurch die Ämter aufgelöst wurden. Deren Schriftgut befindet sich heute in den Archiven Brandenburgs und Sachsen-Anhalts.
In Sachsen trat 1831 eine Verfassung in Kraft, mit der die konstitutionelle Monarchie eingeführt wurde. Daraus resultierte auch eine umfassende Verwaltungsreform. Es wurden Fachministerien eingerichtet und gemäß dem Prinzip der Trennung von Verwaltung und Justiz die Landesregierung sowie alle übrigen alten Zentralbehörden aufgelöst. [02] Ihre Nachfolge trat teils das Landesjustizkollegium unter dem Justizministerium und teils die Landesdirektion unter dem Innenministerium an. Diese Institutionen waren nur als Provisorium bis zur Einrichtung von Regionalbehörden gedacht. Sie wurden aufgelöst, nachdem 1835 die vier Kreisdirektionen und die vier Appellationsgerichte Dresden, Leipzig, Bautzen und Zwickau eingerichtet wurden. Aus den Kreisdirektionen waren ordentliche Staatsbehörden mit einem Kreisdirektor, einigen Regierungsräten und Kanzleipersonal sowie einem festen, auf die Innenverwaltung beschränkten Aufgabengebiet geworden. [03] Die Amtshauptleute behielten ihren Aufgabenbereich bei wie bisher.
Auf lokaler Ebene erfolge 1831 die vollständige Trennung der Justizämter von den Rentämtern. Die Justizämter wurden dem Justizministerium unterstellt, während die Rentämter im Ressort des Finanzministeriums verblieben. Ansonsten bestanden die Lokalbehörden zunächst unverändert weiter. Nach Einrichtung der Kreisdirektionen wurden 1836 kleine Korrekturen an der Ämtereinteilung vorgenommen, wobei v.a. einzelne Orte anderen Ämtern zugewiesen wurden. [04]
In den folgenden Jahren wurde deutlich, dass die alte Ämterverwaltung dem Aufgabenzuwachs nicht mehr gewachsen war. Dieser resultierte zum einen aus dem generellen Anwachsen der staatlichen Aufgaben durch Bevölkerungswachstum und Industrialisierung. Zum anderen fiel 1855 die Patrimonialgerichtsbarkeit an den Staat, der damit der alleinige Inhaber der Justiz wurde. Sie konnte teilweise schon ab dem 1.8.1833 freiwillig abgetreten werden. Um die neuen Aufgaben auf dem Gebiet der Gerichtsbarkeit bewältigen zu können, richtete der Staat zunächst als neue Gerichtsstellen neben den Justizämtern die sogenannten Königlichen Gerichte ein, die die von Städten und Patrimonialgerichten abgetretene Gerichtsbarkeit und manchmal auch Teiljurisdiktionen der Justizämter übernahmen. Auch die unzweckmäßige, historisch gewachsene Gebietsabgrenzung entsprach nicht den neuen Bedürfnissen der Lokalverwaltung. 1856 wurden die Justizämter und Königlichen Gerichte aufgelöst, von nun an bildeten 123 nach rationalen Gesichtspunkten gebildete Gerichtsämter die untere Ebene von Innenverwaltung und Justiz. Das bedeutete das Ende der Ämterverfassung. Die Auflösung der Rentämter erfolgte 1865.
Die Trennung von Verwaltung und Justiz auf lokaler Ebene wurde erst 1873 mit Bildung der Amtshauptmannschaften verwirklicht. Die Gerichtsämter blieben weiter als erste Instanz der Justizpflege bestehen und wurden 1879 auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich in Amtsgerichte umgewandelt.

Amt Radeberg mit Laußnitz

Das Amt Radeberg gehörte zum Meißner Kreis und wurde 1821 im Osten und Norden von den Ämtern Großenhain, Stolpen und der Oberlausitz, gegen Westen von den Ämtern Dresden, Meißen und Morizburg und gegen Süden von den Ämtern Stolpen und Lohmen eingegrenzt. [05]

Die wesentlichen Strukturen des Amtes Radeberg gehen auf vorherige adlige Herrschaften zurück, deren Anfänge wiederum in der Zeit der hohen Kolonisation lagen. Die Anfänge der Radeberger Herrschaft können mit großer Wahrscheinlichkeit auf den Meißner Burgmann Arnold zurückgeführt werden und sind damit keinesfalls Teil der wettinischen Landeserschließung gewesen. Arnolds Söhne, Arnold und Thimo, die 1233 erstmal urkundlich erwähnt wurden, nannten sich bereits nach Radeberg. Die Burganlage "castrum Raberch infeudatum" ist ab 1289 urkundlich nachweisbar und diente als Wohn- und Herrschaftssitz.

Noch im 13. Jahrhundert fiel die Herrschaft Radeberg an den Wettiner Friedrich Clem, Herrn zu Dresden. Nach einigen Wirren in denen die Herrschaft in kurzer Folge an verschiedene Herren fiel oder verpfändet wurde, erhielten die Wettiner unter Markgraf Friedrich dem Ernsthaften (1323-1349) um 1330 die Herrschaft Radeberg als Lehn vom Meißner Bischof Withego. Da die bischöfliche Lehnshoheit mehr einen formellen Charakter hatte, gelang es den Wettinern, ihre Herrschaft über Radeberg zu intensivieren und in ihre Landesherrschaft zu integrieren. Zu diesem Zeitpunkt, aber auch noch während des ganzen 14. Jahrhunderts hinweg, hatte die Herrschaft Radeberg wenig mit einem "Amt" im Sinne einer administrativen Verwaltungseinheit zu tun. Vielmehr ließen sie die Herrschaftsrechte und ihr dortiges Einkommen durch Vögte wahr- und einnehmen. Diese Vogteien verpfändeten die Wettiner auf befristete Zeit, so dass sie in diesen Zeiten keinen direkten Einfluss auf die übertragene Herrschaft ausüben konnten. Der erste Radeberger Vogt war seit 1335 Friczold von Polenz, genannt von der Nassau.

Das 1349/1350 durch den Kanzler Konrad von Wallhausen unter Markgraf Friedrich III. (1349-1381) angelegte Lehenbuch war ein großer Schritt in Richtung der Entwicklung einer modernen staatlichen Herrschaftsstruktur. Darin waren erstmals die ausgegebenen Lehen der Gesamtherrschaft verzeichnet. [06] Radeberg wird dort als herrschaftlicher Nukleus erwähnt, der damals vier Vorwerke umfasste. Allerdings stellte die Herrschaft Radeberg auch zu dieser Zeit noch kein "Amt" im eigentlichen Sinne dar. Vielmehr verpfändeten oder veräußerten die Wettiner weiterhin die Herrschaft Radeberg auf Wiederkauf. So gelangte sie 1357 als markmeißnisches Lehen in den Besitz der Burggrafen von Dohna [07] , 1367 an die Burggrafen von Wettin, 1371 an die Truchsessen von Borna, 1372 erneut an die Burggrafen von Wettin und 1380 bis mindestens 1389 an Siegfried von Schönfeld.

Ende des 14. Jahrhunderts stand Radeberg als Leibgeding der Markgräfin Elisabeth wieder unter direkter wettinischer Herrschaft. Dies bildete den Auftakt für die Intensivierung des Ausbaus ämterlicher Strukturen. Von nun an wurden Vögte bzw. Amtsleute eingesetzt, die die Verschriftlichung der Verwaltung vorantrieben und verstetigten. Diese Entwicklung wurde noch durch den Naumburger Schied von 1410 verstärkt, da Radeberg neben anderen rechtselbischen Herrschaften an den Thüringer Landgraf Friedrich den Friedfertigen (1406-1440) fiel. Um die landesherrliche Verwaltung dieser vom thüringischen Kerngebiet entfernten Gebiete sicherzustellen, setzte Friedrich ihm verantwortliche Landvögte ein, die über ihre Arbeit Rechenschaft ablegen mussten. Aus diesem Kontext stammt die älteste erhaltene Amtsrechnung für das Schloss und Vorwerk Radeberg sowie für das Dorf Kleinwolmsdorf. In dieser von dem Radeberger Vogt Johann Flachs 1414 erstellten Rechnung ist für die Herrschaft Radeberg erstmals die Bezeichnung "Amt" nachgewiesen. [08] Daraus wurde 1445 die Bezeichnung "Pflege" [09] , um dann spätestens seit 1551 wieder zur vorigen Bezeichnung "Amt" zurückzukehren. [10] In dem 1444/1445 durch Kurfürsten Friedrich der Sanftmütige (1428-1464) angelegten "Verzeichnis der Erbarmannschaft" lässt sich die bereits geschlossene Formation der Radeberger Herrschaft zum Amt Radeberg mit den zugehörigen Orten, wie sie auch im hundert Jahre jüngeren Amtserbbuch erscheinen, erkennen. [11] Bei der Leipziger Teilung von 1485 fiel Radeberg der albertinischen Linie der Wettiner zu.

Der Begriff des Vogts, als Stellvertreter des Landesherren im Amt, wurde lange Zeit mit dem Begriff des Amtmannes gleichgesetzt. 1470 bezeichnete sich Heinrich von Erdmannsdorf erstmals als "Amtmann". Seither hatte diese Bezeichnung jene des Vogts abgelöst. Der Wandel in der Funktionsbezeichnung gibt einen Hinweis auf die gewandelte innere Struktur der Radeberger Verwaltung. Diese erreichte eine neue Qualität. Sie wurde von der wettinischen Zentralverwaltung aus straffer geführt und nun als ein Teil der landesübergreifenden Territorialorganisation verstanden. Fast gleichzeitig mit dem ersten Amtmann erscheint im Jahr 1476 mit Bartholomäus Guta der erste "Schösser". Die Schösser nahmen zunächst das so genannte "Geschoss", woher die Bezeichnung Schösser rührt, und vermutlich auch andere Abgaben ein. Schnell entwickelte sich der Schösser zur rechten Hand des Amtmanns und wurde so der eigentliche Träger der Amtsverwaltung, während der Amtmann zum lediglichen Titelträger herabsank. Obwohl der Schösser als der erste eigentliche "Beamte" verstanden werden kann, war die Amtswerdung der Herrschaft noch um das Jahr 1500 nicht endgültig abgeschlossen. Noch versahen die Amtsleute und Schösser nicht völlig unabhängig und rein funktionsgebunden ihre Aufgaben, sondern verbanden ihre dienstlichen Interessen mit eigenen pekuniären oder darüber hinaus gehenden herrschaftlichen Ambitionen.

Im 16. Jahrhundert setzten abermals Verpfändungen des Amtes ein: Zwischen 1503 und 1510 hatten die Herren von Schönfeld das Amt Radeberg inne, erst danach gelangte es wieder an Herzog Georg von Sachsen, dieser verpfändete zwischen 1519 und 1540 das Amt an den nachmals berühmten Rat Georg von Carlowitz (1471-1550). Die Verpfändungen des 14. Jahrhunderts lassen sich allerdings kaum mit jenen des 16. Jahrhunderts vergleichen. Wurden in den älteren herrschaftliche Rechte und Nutzungen weitgehend preisgegeben, standen in den jüngeren die finanziellen Konditionen im Vordergrund, während die hoheitliche Kontrolle der wettinischen Zentralverwaltung weiterhin Bestand hatte. [12]

Die endgültige Durchsetzung einer modernen Amtsverfassung gelang erst unter Kurfürst Moritz (1541-1547-1553). Ihren Niederschlag fand sie in dem 1551 angelegten sogenannten Radeberger Amtserbbuch. [13] Darin wurden sämtliche Rechte und Einkünfte bis hinab zu jedem namentlich genannten besessenen Mann aufgeführt. Das Amt Radeberg erscheint als voll ausgebildet, zentral angeleitet und kontrolliert durch eine frühstaatliche Lokalverwaltung mit beamteten Verwaltern. Unter Kurfürst Moritz wurde nicht nur die ämterliche Verwaltungsverfassung voll ausgebildet, auch die bisherige Burganlage, das nachmalige Schloss Klippenstein in Radeberg, wurde zwischen 1544 und 1546 zu einem Grenzhaus ausgebaut und zum Sitz des Amtes bestimmt, der es bis ins 19. Jahrhundert bleiben sollte. [14] 1757 kam in diesem Schloss der Dichter August Friedrich Ernst Langbein (1757-1835) als Sohn des damaligen Amtmannes Ernst Ludwig Langbein und der Erdmuthe Charlotta Michael zur Welt.

Radebergs Stellung innerhalb der wettinischen Ämterverfassung ist eine eher marginale. Das Amt ist zwar territorial und rechtlich bemerkenswert homogen, d.h. es befinden sich weder Enklaven fremder Autoritäten innerhalb des Radeberger Amtsgebietes noch gibt es rechtliche Exklaven des Amtes auf anderen Territorien. Das Amt hatte fast durchweg sowohl die Grundherrschaft über alle Einwohner der Amtsdörfer wie auch die Ober- und Erbgerichte inne, mit Ausnahme von Ohorn und Vollung, das ist Pulsnitz Meißner Seite. Ohorn war an einen Amtssassen verliehen und nur über Geschossleistung und Heerwagenpflicht an das Amt gebunden, in Vollung hatte das Amt nur das Obergericht und die Heerwagenpflicht inne, so dass die beiden Dörfer stärker an ihre jeweiligen Grundherrschaften als an das wettinische Amt gebunden waren. Durch diese rechtliche und territoriale Geschlossenheit unterschied sich das Amt stark von solchen wie Rochlitz, Leisnig oder Meißen, in seiner Größe blieb es aber mit seinen ca. 17 zugehörigen Ortschaften weit hinter den genannten Ämtern zurück. Zu Rochlitz gehörten etwa 79 Orte, zu Meißen gar 237 Ortschaften. Auch die Einkünfte aus dem Amt blieben mit durchschnittlich 467 Gulden in den Jahren zwischen 1488/89 und 1496/97 weit hinter denen von solch reichen Ämtern, wie Weißenfels mit ca. 3133 Gulden pro Jahr oder Freyburg mit ca. 1687 Gulden pro Jahr.

In den folgenden Jahrhunderten blieb die innere Struktur der Ämter weitgehend gleich, lediglich einzelne Rechte sind immer wieder verpachtet worden. So erwarb die Stadt Radeberg nach 1587 und 1595 bis 1630 immer wieder die Gerichts- und Geleitsrechte. 1619 konnte die Stadt ihre Jagddienste ablösen und 1664 gelang es ihr die Schriftsässigkeit zu erlangen. Das bedeutete, dass die Stadt fortan nicht mehr dem Amt unterstand. [15] Im 18. Jahrhundert wurde die unmittelbare staatliche Verwaltung des Amtes, wie auch einiger anderer Ämter, teilweise wieder aufgegeben und die Rechte und Einkommen verpachtet. Die Radeberger Kammer- und Steuereinnahmen gelangten so zwischen 1707 und 1709 an den Prinzen Jakob Ludwig Sobiesky (1667-1737), zwischen 1710 und 1716 pachtete Georg Friedrich Colditz das Amt im Ganzen, weitere Amtsverpachtungen folgten. Erst das sogenannte Rétablissement nach dem Siebenjährigen Krieg (1756-1763) brachte eine wieder stärkere Ausrichtung und Spezialisierung der Verwaltung des kursächsischen Staats. [16]

Die Ressorttrennung von Justiz- und Rentamt bestand im Amt Radeberg seit etwa 1784, selbständige Behörden wurden aus diesen Ressorts jedoch erst 1831 gebildet. Die Verstaatlichung der Justiz im Jahre 1855 durch die alle Gerichtsrechte aus privater Hand abgelöst und in den Ämtern zusammengeführt wurden, führte 1856 zur Auflösung der alten Justizämter und der Einführung neuer Gerichtsämter. Eine endgültige Trennung von Justiz und Verwaltung fand hingegen erst nach der deutschen Reichseinigung im Jahr 1873 statt. Die lokalen Gerichtsämter übernahmen seither nur noch rein juristische Aufgaben, die eigentliche Verwaltung ging an die "Amtshauptmannschaften" über. Mit dem Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze am 1. Oktober 1879 wurde das Radeberger Gerichtsamt in ein lokales Amtsgericht umgewandelt. Mit diesen Reformen verlor Radeberg seine frühere Bedeutung als Zentrum einer staatlichen Lokalverwaltung. Zwar wurde das Rentamt Radeberg 1854 mit dem Rentamt Stolpen zusammengelegt und der neue Amtssitz des gemeinsamen Rentamtes befand sich in Radeberg, aber bereits 1865 übernahm das Forstrentamt Moritzburg die Aufgaben der zusammengelegten Rentämter.

Im 19. Jahrhundert veränderte sich der über lange Zeit konstante Zuschnitt des Amts Radeberg. Die seit 1504 im Besitz der Landesherren befindliche Herrschaft Laußnitz [17] , welche zeitweilig ein eigenes Amt bildete, wurde 1804 zusammen mit dem Amt Radeberg verwaltet und 1816 mit diesem vereint. [18] 1843 gelangte die bis dahin zum Amt Großenhain gehörige Herrschaft Tauscha an das Amt Radeberg mit Laußnitz. Ab 1856 unterstand Tauscha dem Gerichtsamt Radeburg (!) und ab 1875 der Amtshauptmannschaft Großenhain.

Folgende Orte und Gemeinden gehörten zum Amt Radeberg: [19]
Im Verzeichnis der Erbarmannschaft von 1444/1445 erscheinen als zur Herrschaft Radeberg zugehörige Orte: [20]
Neben Radeberg, die Dörfer Großnaundorf, Lichtenberg, Großröhrsdorf, Kleinröhrsdorf, Dittmannsdorf, Leppersdorf, Kleinwolmsdorf, Wallroda, Arnsdorf und Lotzdorf.

Die nachweisbaren Vögte Radebergs aus dem 15. Jahrhundert waren: [21]
Hans Flachs (1414, 1431), Nickel Karas (1436, 1439 verstorben), Hans von Cannenberg (1439-1445), Franz Rülcke (1456) und Jacob Wildener (1464).

Die nachweisbaren Amtmänner aus dem 15. Jahrhundert waren: [22]
Heinrich von Erdmannsdorf 1470, Georg von Miltiz 1486-1488, Hans von Minkwitz 1488-1494, Rudolf von Bünau 1495, Georg von Helldorf 1498-1500, Thomas Spiegel 1500-1501, Christoph von Breitenbach 1502-1503.

Folgende Orte und Gemeinden gehörten spätestens seit dem 18. Jahrhundert zum Amt Radeberg: [23]
Stadt Radeberg: Durch den Kurfürsten Johann Georg I. wurde im Jahr 1620 die beim Amt Radeberg liegende Ober- und Erbgerichtsbarkeit über die Stadt Radeberg an den dortigen Stadtrat veräußert bis auf 22 Häuser, die zum sogenannten Burglehn gehörten und direkt dem Amt unterstellt waren. Das Burglehn, welches eine selbständige Gemeinde darstellte, wurde erst 1840 mit der Stadt Radeberg vereinigt. 1664 befreit Kurfürst Johann Georg II. die Stadt Radeberg von der Amtsgerichtsbarkeit und erteilte der Stadt die Schriftsässigkeit.

Über folgende Dörfer hatte das Amt Radeberg spätestens seit dem 18. Jahrhundert die obere und niedere Gerichtsbarkeit inne:
Arnsdorf, (Klein-)Dittmannsdorf, Friedersdorf Meißner Seite, Großröhrsdorf, Kleinerkmannsdorf, Kleinokrilla, Kleinröhrsdorf, Leppersdorf, Lichtenberg, Lotzdorf, Mittelbach, (Groß-)Naundorf, Wallroda, (Klein-)Wolmsdorf.

Die Dörfer Meißnisch Ohorn und Meißnisch Vollung bzw. Pulsnitz galten als schriftsässige Dörfer.

Zum Amt Laußnitz gehörten 1803 folgende Amtsdörfer, die im Jahr darauf gemeinsam mit dem Amt Radeberg verwaltet und 1816 mit diesem vereint wurden:
Laußnitz, Niedergräfenhain, Obergräfenhain als amtssässiges Rittergut, Höckendorf, Großokrilla

Großerkmannsdorf gehörte in den Jahren 1517 bis 1590 und 1843 bis 1856 zum Amt Radeberg, nach 1856 zum Gerichtsamt Radeberg. [24]

(Nieder-)Lichtenau gehörte mit Meißner und Oberlausitzer Seite ebenso wie die Herrschaft Tauscha zwischen 1843 und 1856 zum Amt Radeberg.

Thiemendorf gehörte bis 1764 dem Amt Radeberg an, danach geht der Ort an den Bautzner Kreis über.

Ottendorf gehörte zwischen 1816 und 1821 zum Amt Radeberg, nach 1856 zum Gerichtsamt Radeberg. [25]

Hinweise zur Benutzung

Die Überlieferung des Bestandes Amt Radeberg beginnt im Jahr 1559. Der Hauptteil der Überlieferung erstreckt sich aber auf das 18. und 19. Jahrhundert. Obwohl das Amt Radeberg nur bis 1856 existierte, reicht die Überlieferung weiter, da die Akten des bis 1865 bestehenden Rentamtes Radeberg mit aufgenommen wurden.
Der Bestand umfasst etwa 1100 Akteneinheiten mit einem Umfang von ca. 43 lfm. Es handelt sich dabei allerdings nicht um die Gesamtheit der Amtsregistratur. Über den Umfang der beim Amt Radeberg und den Amtsgerichten als Nachfolgebehörden erfolgten Aktenaussonderungen konnten keine Angaben ermittelt werden. Die Kassationen im Hauptstaatsarchiv Dresden sind zwar dokumentiert, jedoch nicht nach Provenienz, sondern nach abgebender Stelle, so dass man über die genaue Anzahl der vom Bestand Amt Radeberg kassierten Akten ebenfalls keine Aussage treffen kann. Aus den Kassationsrichtlinien von 1965 geht hervor, dass bei den Prozessakten zwischen 1650 und 1856 vor allem Einzelfallakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Testamente, Vormundschaften, Konkurse, Verkäufe, Hypotheken, Versteigerungen und Grundstücksteilungen kassiert wurden, während Amtsbuch- und Protokollreihen zur dauerhaften Aufbewahrung vorgesehen waren. Bei den Akten der streitigen Gerichtsbarkeit wurden vor allem Prozessakten über Grundstücksangelegenheiten archiviert, während Akten zu Wege- und Vorkaufsrechten sowie Einsprüche gegen Käufe als nicht aufbewahrungswürdig eingestuft wurden. Außerdem wurden Strafakten über Bagatellsachen kassiert. Jedoch sind Beispiele auch aus den eigentlich als nicht archivwürdig angesehenen Kategorien vorhanden.

Für weitere Recherchen im Hauptstaatsarchiv Dresden kann auch die zentralbehördliche Überlieferung in den Beständen 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), 10036 Finanzarchiv, 10026 Geheimes Kabinett, 10025 Geheimes Konsilium und 10079 Landesregierung herangezogen werden. Dort befinden sich zum einen weitere Akten der Provenienz Amt Radeberg, zum anderen Akten, die aus der Zuständigkeit der Zentralbehörden für die Ämter erwachsen sind, vor allem unter den Sachbetreffen "Kammer- und Justizangelegenheiten" sowie "Orte". Im Bestand Finanzarchiv findet man auch den Betreff Ämter.
Im Ministerium der Justiz sind Unterlagen zu Verwaltungsangelegenheiten der Justizämter sowie Akten zur Abtretung der Gerichtsbarkeit der Rittergüter an den Staat aus der Zeit zwischen 1831 und 1856 vorhanden.
Außerdem befinden sich Unterlagen zu den Ämtern in der so genannten Kollektion Schmidt. Dabei handelt es sich um eine Blättersammlung anscheinend nicht formiert gewesener Akten, die Ämterangelegenheiten aus dem 16. bis 18. Jahrhundert von 42 Ämtern und 12 Bergämtern innerhalb der seit 1815 bestehenden Grenzen des Königreichs Sachsen betreffen.

Für die Suche nach Personen kann auch der Bestand 12281 Genealogica herangezogen werden. Dort befinden sich auch Akten oder Aktenfragmente ursprünglicher Ämterüberlieferung.
Bei den Ämtern entstandene Kommissionsakten zu Zivilprozessen können auch im Bestand 10084 Appellationsgericht vorhanden sein. Unterlagen zu den Rentämtern bis 1865 sind im Bestand 10851 Ministerium der Finanzen überliefert.


Bestandsgeschichte und -Verzeichnung

Das Amt Radeberg existierte im Hauptstaatsarchiv Dresden als eigener Bestand bisher nur in Form einer Findkartei. Die dazugehörigen Akten befanden sich in der so genannten Lagerungsgemeinschaft "Lokale Verwaltungs- und Justizbehörden bis 1856", die vor allem Ämterakten, aber auch Überlieferung der Grundherrschaften, Landgerichte bis 1856, Königlichen Gerichte und verschiedene andere Bestandssplitter enthielt.
Diese Lagerungsgemeinschaft entstand durch die Aktenabgaben der Amtsgerichte an das Hauptstaatsarchiv seit etwa 1900, in denen sich auch die Akten ihrer Vorgängerinstitutionen befanden, also vor allem die der Ämter und Grundherrschaften. Diese Ablieferungen wurden nach dem jeweils abgebenden Amtsgericht gelagert und verzeichnet. Die Herauslösung und provenienzgerechte Lagerung der Akten der eigentlichen Amtsgerichte ist seit 1986 abgeschlossen. Die Akten der Ämter, Grundherrschaften, Königlichen Gerichte usw. verblieben hingegen in der Lagerungsgemeinschaft. Die Trennung der unterschiedlichen Provenienzen erfolgte nur in den Findkarteien.

Ziel war es, nun auch diesen Komplex aufzulösen und die Akten nach ihrer Provenienz zu lagern und neu zu verzeichnen. Dazu wurden die Akten des Amtes Radeberg zunächst nach der vorhandenen Findkartei aus der Lagerungsgemeinschaft herausgelöst und neu erschlossen. Die Neuverzeichnung machte eine neue Nummerierung unumgänglich. Eine Konkordanz zu den alten Signaturen befindet sich am Ende dieses Findbuchs.

Bei der Verzeichnung mussten auch weitere Fremdprovenienzen herausgelöst werden, wobei es sich vor allem um Grundherrschaften und das Gerichtsamt Radeberg handelte. Die Akten wurden den entsprechenden Beständen zugeordnet.

Bei der inneren Ordnung des Bestandes und der Gliederung des Findbuchs wurde die Behördenstruktur insofern berücksichtigt, als dass das Rentamt ab 1831 gesondert erscheint. Von diesem Zeitpunkt an war es nämlich eine eigenständige, dem Finanzministerium unterstellte Behörde, während das Justizamt im Justizministerium ressortierte. Eine Trennung in die Sachgebiete Justiz- und Rentamt existierte zwar schon seit etwa 1780, die Akten erscheinen in diesem Zeitraum aber alle unter dem Gliederungspunkt Amt und Justizamt.

Die Gerichtsbücher aller sächsischen Ämter befinden sich zusammen mit den Gerichtsbüchern anderer Provenienzen in einer weiteren Lagerungsgemeinschaft, deren Entstehung ebenfalls auf die Ablieferungen der Amtsgerichte zurückzuführen ist. Die gesonderte Lagerung kam durch das von den Akten abweichende Format der Gerichtsbücher zustande. Diese Lagerung soll erhalten bleiben, da die Benutzung jahrzehntelang nach den bestehenden Signaturen erfolgte und die vorhandenen Mikrofilme der Gerichtsbücher auch nach diesen Signaturen zu bestellen sind. Außerdem sprechen die genannten lagerungstechnischen Gründe weiterhin für die Erhaltung des jetzigen Zustandes. Verzeichnet sind die Gerichtsbücher im Bestand 12613 Gerichtsbücher. Dieser enthält auch diejenigen der Proveniez Amt Radeberg. Im Sächsischen Staatsarchiv sind sie aus Bestandserhaltungsgründen nur über Mikrofilme benutzbar.


Literatur

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Treitschke, Georg Carl und Schubert, Gustav Wilhelm: Umriss der Justizverfassung im Königreich Sachsen und der Königlich-Sächsischen Oberlausitz, Leipzig 1829. [X 1660]


[01] Hauptstaatsarchiv Dresden, 10036 Kammerkollegium/Geheimes Finanzkollegium, Loc. 34136, Einrichtung tabellarischer Auszüge von sämtlichen Ämtern, Kammergütern und Vorwerken nebst deren Einkünften (1768) und Sächsischer Hof- und Staatskalender auf das Jahr 1775.
[02] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (GVOBL Sachsen): "Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betr." vom 7.11.1831.
[03] GVOBL Sachsen: "Verordnung wegen Einrichtung von Kreisdirectionen" vom 6.4.1835.
[04] GVOBL Sachsen: "Verordnung über die Veränderung der Bezirkseinteilung" vom 28.5 und 9.9.1836.
[05] Schumann, Lexikon, Bd. 8, S. 706.
[06] Das Lehnbuch Friedrich des Strengen, Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1349/50, hrsg. von Woldemar Lippert und Hans Beschorner (Schriften der königlich-sächsischen Kommission für Geschichte 12), Leipzig 1903, S. 58f.
[07] Vgl. das Ämterverzeichnis des Digitalen Historischen Ämterverzeichnisses Sachsen: http://hov.isgv.de/aemterverzeichnis/. Thieme nennt zum Jahr 1357 die Truchsessen von Borna als Lehninhaber, vgl. Thieme, Geschichte, S. 10.
[08] Limpach, Rudolf, Die Burg, in: http://radeberger-land.de/region/schloesser/klippst/klippst2.html. André Thieme gibt das Jahr 1443 für das erste Erscheinen der Bezeichnung "Amt" für die Herrschaft Radeberg an, vgl. Thieme, Geschichte, S. 13.
[09] Thieme, Herrschaft, S. 71.
[10] http://hov.isgv.de/aemterverzeichnis.
[11] Vgl. unten das Verzeichnis der zum Amt gehörigen Orte und Gemeinden.
[12] Vgl. Thieme, Herrschaft, S. 73f.
[13] HStA Dresden, 10036 Finanzarchiv, Loc. 38055, XLVII, Radeberg Nr. 5, Erbbuch des Amts Radeberg. Allgemein zur Anlage und Bedeutung der kursächsischen Amtserbbücher, Kötzschke, Rudolf, Die Landesverwaltungsreform im Kurstaat Sachsen unter Kurfürst Moritz 1547/48, in: Zeitschrift des Vereins für Thürinigsche Geschichte NF 34, 1940, S. 191-217, bes. S. 203ff.
[14] Vgl. Magirus, Schlossbauten, bes. S. 102-105.
[15] Thieme, Geschichte, S. 30.
[16] Vgl. zum sächsischen Rétablissement: Schlechte, Horst, Die Staatsreform in Kursachsen 1762-1763. Quellen zum kursächsischen Rétablissement nach dem Siebenjährigen Kriege (Schriftenreihe des Sächsischen Landeshauptarchivs Dresden 5), Berlin (Ost) 1958; Schirmer, Uwe (Hg.), Sachsen 1763 bis 1832. Zwischen Rétablissement und bürgerlichen Reformen (Schriften der Rudolf-Kötzschke-Gesellschaft 3), 2. Aufl., Beucha 2000.
[17] Nach Thieme erwarb Moritz von Sachsen erst 1543 von Dr. Nickel das Gut Laußnitz und bildete daraus ein eigenes Amt, Thieme, Herrschaft S. 81.
[18] Vgl. HStA Dresden 10079 Landesregierung, Loc. 30757 Verzeichnis der Ortschaften nach den Ämtern, Amt Laußnitz, Amt Radeberg 1704; Erdbeschreibung der churfürstlich und herzoglich sächsischen Lande, Bd. 2, hrsg. von Friedrich Gottlob Leonhardi, Leipzig 1803, S. 458-460; Ortschaften-Verzeichnis der Ämter im Königreiche Sachsen nach der Kreiseintheilung vom Jahre 1816; Schumann, August, Vollständiges Staats-Post- und Zeitungslexikon von Sachsen, Bd. 8, Zwickau 1821, S. 710f.
[19] Vgl. HStA Dresden 10079 Landesregierung, Loc. 30757 Verzeichnis der Ortschaften nach den Ämtern, Amt Laußnitz, Amt Radeberg 1704; Erdbeschreibung der churfürstlich und herzoglich sächsischen Lande, Bd. 2, hrsg. von Friedrich Gottlob Leonhardi, Leipzig 1803, S. 458-460; Ortschaften-Verzeichnis der Ämter im Königreiche Sachsen nach der Kreiseintheilung vom Jahre 1816; Schumann, August, Vollständiges Staats-Post- und Zeitungslexikon von Sachsen, Bd. 8, Zwickau 1821, S. 710f.
[20] Nach Thieme, Geschichte, S. 12.
[21] Nach Thieme, Geschichte, S. 12.
[22] Nach Thieme, Herrschaft, S. 72.
[23] Vgl. HStA Dresden 10079 Landesregierung, Loc. 30757/01, Verzeichnis der Ortschaften nach den Ämtern, Amt Laußnitz, Amt Radeberg 1704; Erdbeschreibung der churfürstlich und herzoglich sächsischen Lande, Bd. 2, hrsg. von Friedrich Gottlob Leonhardi, Leipzig 1803, S. 458-460; Ortschaften-Verzeichnis der Ämter im Königreiche Sachsen nach der Kreiseintheilung vom Jahre 1816; Schumann, August, Vollständiges Staats-Post- und Zeitungslexikon von Sachsen, Bd. 8, Zwickau 1821, S. 710f.
[24] http://hov.isgv.de/Großerkmannsdorf.
[25] Im Ortschaften-Verzeichnis der Ämter im Königreiche Sachsen nach der Kreiseintheilung vom Jahre 1816 wird Ottendorf erwähnt, während der Ort in Schumanns Lexikon nicht erscheint, http://hov.isgv.de/Ottendorf_(1).
[26] Bei den in eckigen Klammern stehenden Angaben handelt es sich um die Bibliothekssignaturen im Hauptstaatsarchiv Dresden.

Schumann, August: Vollständiges Staats-, Post- und Zeitungslexikon von Sachsen. Zwickau, 1821, Bd. 8, S. 706 - 711
Innerer Dienstbetrieb.- Zivilprozesse.- Grundstücksangelegenheiten.- Konkursangelegenheiten und Schuldenangelegenheiten.- Nachlassangelegenheiten und Vormundschaftsangelegenheiten.- Amtsbücher und Protokolle.- Kriminaluntersuchungen.- Ablösungen von Fronen, Zinsen, Diensten.- Wirtschaft und Infrastruktur.- Militär.
Das Amt Radeberg war 1357 als markmeißnisches Lehen Besitz der Burggrafen von Dohna. 1378 wurde es als Teil des "castrum Dresden" genannt, erhielt aber bald darauf seine Selbständigkeit. Die 1504 an den Landesherrn gelangte Herrschaft Laußnitz, die zeitweise ein eigenes Amt bildete, wurde 1804 mit dem Amt Radeberg vereinigt. Die Ressorttrennung in Justiz- und Rentamt bestand dort seit etwa 1784, wobei die Teilung in zwei selbständige Behörden erst 1831 erfolgte. Die Aufgaben des Justizamtes übernahm 1856 das Gerichtsamt Radeberg. Das Rentamt mit Sitz in Radeberg war seit 1854 mit dem Rentamt Stolpen zusammengelegt. Seine Aufgaben übernahm 1865 das Forstrentamt Moritzburg.

Weitere Angaben siehe 1.5.2 Ältere Kreis- und Amtshauptmannschaften, Ämter
  • 2008, Nachtrag 2010 | Findbuch / elektronisches Findmittel
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