01.02.2020, 02:00 Uhr

Archivgut selbst fotografieren

Nutzer fotografiert Archivgut mit Smartphonekamera
© Sächsisches Staatsarchiv/ Foto: Sylvia Reinhardt

Ab sofort können Benutzerinnen und Benutzer in den Lesesälen des Staatsarchivs Archivgut mit eigenem Gerät (z. B. Smartphone) kostenfrei fotografieren. Ausgenommen ist rechtlich geschütztes Archivgut.

Die Möglichkeit für Benutzerinnen und Benutzer, Archivgut grundsätzlich mit eigenem Gerät selbst zu fotografieren, ergänzt das bestehende Angebot, Reproduktionen zu erstellen. Schon seit mehreren Jahren können Benutzer im Staatsarchiv hierfür archiveigenes Gerät, wie Film- und Archivgutscanner, nutzen oder das Serviceangebot der Reprowerkstätten in Anspruch nehmen. Diese Leistungen bleiben weiterhin bestehen.

Ausgenommen vom neuen Angebot ist insbesondere Archivgut, das archivgesetzlichen Schutzbestimmungen, wie Schutzfristen, oder urheberrechtlichen Beschränkungen unterliegt. Weitere Ausnahmen kann das Staatsarchiv im Einzelfall festlegen, etwa wenn Archivgut geschädigt ist.

Weitere Hinweise finden Sie unter:

Anfertigung von Reproduktionen durch Benutzerinnen und Benutzer

Benutzerinnen und Benutzer dürfen in den Lesesälen des Sächsischen Staatsarchivs grundsätzlich mit eigenem Gerät (z. B. Smartphone) oder an dafür vorgesehenen Geräten des Sächsischen Staatsarchivs (z. B. Lesesaalscanner) selbstständig und antragsfrei Reproduktionen (Fotos) von Archiv- und Bibliotheksgut anfertigen, das ihnen zur Benutzung bereitgestellt wird.

Ausgenommen hiervon ist:

  • Archivgut, das archivgesetzlichen Schutzbestimmungen unterliegt,
  • Archiv- und Bibliotheksgut, das urheberrechtlichen und kunsturheberrechtlichen Schutzbestimmungen unterliegt,
  • Archivgut, das datenschutzrechtlichen Schutzbestimmungen unterliegt,
  • Archivgut, das nicht den Nutzungsbedingungen des Sächsischen Staatsarchivs unterliegt.
  • Weitere Ausnahmen kann das Sächsische Staatsarchiv im Einzelfall festlegen (z. B. bei bestandserhalterisch relevanten Schädigungen)

Reproduktionen aus diesem Archivgut sind nur auf Antrag durch das Sächsische Staatsarchiv möglich.

Sofern von der Erlaubnis ausgenommenes Archivgut vom Sächsischen Staatsarchiv mit Einlegestreifen gekennzeichnet wird, darf es nur an dazu ausgewiesenen Leseplätzen eingesehen werden. Der Einlegestreifen darf während der Benutzung nicht entfernt werden.

Die Anfertigung von Reproduktionen mit benutzereigenen Geräten ist gebührenfrei.

Praktische Handhabung:

  • Die Reproduktion erfolgt geräuschlos, berührungsfrei, ohne Stativ und ohne zusätzliche Lichtquellen (z. B. Blitz).
  • Kein Ausheften und keine Herausnahme von Blättern aus dem Archivgut.
  • Kein Glätten von Vorlagen sowie Aufdrücken des Falzes.
  • Zum vorsichtigen Planlegen sind die vom Sächsischen Staatsarchiv bereitgestellten Hilfsmittel (insb. Stützen, Sandsäckchen, Bleischlangen) zu verwenden.

Es wird empfohlen, die Signatur des Archivgutes mit aufzunehmen, weil deren spätere Ermittlung durch das Sächsische Staatsarchiv nicht möglich ist.

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