»Auswandererabgabe«
Die Erteilung der Auswanderungsgenehmigung war an finanzielle Abgaben gebunden, z. B. die »Reichsfluchtsteuer «, zu der ab Dezember 1938 für Juden eine zusätzliche »Auswandererabgabe« in Höhe von 20 % der »Reichsfluchtsteuer« zu entrichten war.
Zusätzlich wurde die sog. Dego-Abgabe an die Deutsche Golddiskontbank für transferierte Geld- und Umzugsgutwerte erhoben, die 1938 auf 90 % des Gesamtwerts erhöht wurde. Ab Januar 1939 wurde die Mitnahme von Umzugsgut stark eingeschränkt. Nur zum persönlichen Gebrauch unbedingt erforderliche Gegenstände durften noch mitgenommen werden. Jeder, der sich zur Auswanderung entschlossen hatte, musste vorher um Genehmigung nachsuchen und zu diesem Zweck alle auszuführenden Sachen in einem »Umzugsgutverzeichnis« auflisten.
Die Erfassung der Geld- oder sonstigen Vermögenswerte lag in den Händen der Devisenstellen. Im »Fragebogen für Auswanderer« wurden sämtliche Konten und Sachwerte erfasst. Die Erhebung der Steuern und Auswandererabgaben erfolgte über die Finanzämter. Erst nach Sicherstellung aller Beträge erteilten die Finanzämter ihre Zustimmung zur Auswanderung an die Polizeibehörden.