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Beständeübersicht

Bestand

20057 Appellationsgericht Leipzig

Datierung1814 - 1879
Benutzung im Staatsarchiv Leipzig
Umfang (nur lfm)41,40
Zur Geschichte des Appellationsgerichts Leipzig

In Sachsen wies die Gerichtsorganisation zu Beginn des 19. Jh. so rückständige und komplizierte Strukturen auf wie in keinem anderen deutschen Land. Ein einheitliches oberstes Gericht fehlte ebenso wie eine wirksame Aufsicht über die Rechtspflege der unteren Gerichte. Außerdem existierte eine große Anzahl privilegierter Gerichtsstände, und die fehlende Trennung zwischen Justiz und Verwaltung wirkte sich nachteilig aus.

Nachdem auf dem Wiener Kongress 1815 Sachsen mehr als die Hälfte seines Territoriums abtreten musste, waren zur Anpassung an das nunmehr stark verkleinerte Staatsgebiet Veränderungen bei nahezu allen Zentral- und Mittelbehörden des Landes erforderlich. Darüber hinaus wuchs die Unzufriedenheit weiter Kreise der Bevölkerung, vor allem des wirtschaftlich aufstrebenden Bürgertums, über die veralteten politischen und sozialen Verhältnissen. Diese Unzufriedenheit schlug sich auch in zahlreichen Reformvorschlägen nieder, die durch die Julirevolution 1830 in Frankreich neue Impulse erhielten. Besonders im politisch rückständigen Sachsen hinterließ diese Revolution einen tiefen Eindruck und löste in den Jahren 1830/31 Unruhen und Erhebungen aus. [01]

Ein wichtiges Ergebnis der Reformbewegungen war die Auflösung der spätabsolutistischen Staatsverwaltung auf zentraler Ebene, so u. a. auch der Behörden Geheimes Kabinett und Geheimer Rat, am 1. Dezember 1831. Anstelle dieser kollegialischen Zentralbehörden wurden sechs Fachministerien gebildet, darunter das Justizministerium. In engem Zusammenhang mit der Bildung dieser Fachministerien stand die Notwendigkeit, Mittelbehörden einzurichten. Dazu gab es zunächst Übergangsbestimmungen. So wurde mit gleichem Datum wie die Zentralbehörden die Landesregierung aufgelöst. Sie gab die meisten ihrer zentralen, das gesamte Land betreffenden Aufgaben an die Ministerien der Justiz und des Innern ab. Die nichtzentralen Aufgaben gelangten an das dem Justizministerium unterstellte, neu gegründete Landesjustizkollegium und an die ebenfalls neu gebildete Landesdirektion, die dem Innenministerium unterstand. [02] Die Registratoren dieser beiden nur als vorläufige Einrichtungen vorgesehenen Behörden sollten Akten und Registranden von Anfang an nach Kreisen führen, um deren spätere Aufteilung zu erleichtern. [03] Bis zum Jahre 1835 existierte für ganz Sachsen das bereits im Jahre 1559 begründete Appellationsgericht in Dresden weiter. [04]

Wichtige gesetzgeberische Maßnahmen der Folgezeit stellten die so genannten "ABC-Gesetze" vom 28. Januar 1835 dar, die am 1. Mai 1835 in Kraft traten. [05] Nunmehr kristallisierte sich, zumindest bei den höheren Instanzen, eine Trennung von Justiz und Verwaltung heraus. Nach der Abschaffung des Landesjustizkollegiums und des (Alten) Appellationsgerichts übernahm deren Aufgaben das neu gegründete Oberappellationsgericht in Dresden als höchster sächsischer Gerichtshof. Daneben entstanden als Mittelinstanzen je ein Appellationsgericht in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau. Diese vier Gerichte waren ebenso wie das Oberappellationsgericht der Oberaufsicht des Justizministeriums unterstellt. Mit der Einrichtung der neuen Gerichte war jetzt auch im sächsischen Justizwesen ein fester Dreiinstanzenzug eingeführt. [06]

Das Appellationsgericht Leipzig wurde wie die anderen drei Appellationsgerichte Sachsens am 1. Mai 1835 eröffnet. Die Verpflichtung des Personals der neuen Behörde erfolgte durch den Justizminister von Könneritz am 23. April 1835. Zum ersten Präsidenten wurde der Hofrat Dr. Johann Conrad Sickel berufen, der zuvor über viele Jahre zahlreiche Posten in Leipziger Gerichten bekleidet hatte. [07] Nach seinem Ableben im März 1837 folgte ihm der 1. Appellationsrat, Dr. Johann Ludwig Wilhelm Beck, im Amt. (Verzeichnis des Personalbestands von 1835-1879 siehe Anlage). Das Personal des Appellationsgerichts war in Kollegium und Kanzlei unterteilt. Zum Ersteren gehörten neben dem Präsidenten sechs Räte und ein Beisitzer. Zur Kanzlei zählten Sekretäre, Registratoren, Kanzlisten und Diener. Im Jahre 1835 verfügte das Gericht über einen Jahresetat von 18 700 Talern, wobei die Mitglieder des Kollegiums ein wesentlich höheres Gehalt bezogen als die der Kanzlei. So betrug das Jahresgehalt des Präsidenten 2200 Taler plus 300 Taler Ortszulage, für den 1. Rat 1600 plus 200 Taler und für den 1. Sekretär 700 plus 100 Taler. [08] Während des gesamten Zeitraums seines Bestehens wies das Appellationsgericht Leipzig eine nahezu konstante Zahl an Bediensteten auf. Bei der Eröffnung waren dort einschließlich Präsident 17 Personen tätig. Diese Zahl stieg bis 1879 auf lediglich 20. [09]

Seine Tätigkeit nahm das Appellationsgericht Leipzig, wie auch die zum gleichen Zeitpunkt begründete Kreisdirektion Leipzig, zunächst in der Pleißenburg auf. Ab 1839 hatten beide Behörden ihren Dienstsitz in dem 1836-1838 neu errichteten repräsentativen Postgebäude am Augustusplatz.

Der territoriale Zuständigkeitsbereich des Appellationsgerichts Leipzig umfasste das Verwaltungsgebiet der ebenfalls 1835 neu gebildeten und aus drei (ab 1838 vier) "Älteren" Amtshauptmannschaften mit insgesamt zwölf Ämtern bestehenden Kreisdirektion Leipzig. Kleinere territoriale Veränderungen ergaben sich durch die Umbezirkung einzelner Orte bzw. Orts-anteile 1836 und 1853, [10] größere erst im Jahre 1856, als im Zuge der Neuordnung des Justizwesens im Königreich Sachsen beispielsweise das Amt Nossen von der Kreisdirektion Leipzig an die Kreisdirektion Dresden abgegeben wurde. [11] Von diesem Zeitpunkt an stimmte das Territorium des Appellationsgerichts Leipzig mit den Territorien der fünf im Oktober 1856 neu gegründeten Bezirksgerichte (Borna, Leipzig, Mittweida, Oschatz, Rochlitz) überein.

Als Gericht zweiter Instanz nahm das Appellationsgericht Leipzig Appellationen gegen Urteile der Untergerichte (Patrimonialgerichte, Stadtgerichte, Justizämter, Königliche Gerichte und Landgerichte, Königliche Bezirksgerichte und Gerichtsämter) entgegen. Des Weiteren war das Appellationsgericht die anweisende und Aufsicht führende Behörde für die Untergerichte sowie die Advokaten und Notare im Appellationsgerichtsbezirk.

In erster Instanz entschied das Appellationsgericht in Eheklagesachen, ferner bis 1856 in Strafprozessen, bei denen Todes- oder Zuchthausstrafen bzw. Gefängnisstrafen über acht Wochen zu erwarten waren, sowie in Zivilprozessen gegen die Kassen höherer Behörden seines Zuständigkeitsbereichs.

Über Läuterungen (Erklärungen eines rechtlichen Sachverhalts) in den beim Appellationsgericht Leipzig anhängigen Sachen hatte das Appellationsgericht Bautzen zu entscheiden. Das Appellationsgericht Leipzig wiederum war für derartige Angelegenheiten des Appellationsgerichts Dresden zuständig.

Im Rahmen der Reformbewegung der Revolution von 1848 wurde mit dem Gesetz vom 18. November 1848 über die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Presse- und Vereinsvergehen die Institution der Staatsanwaltschaft bei den Appellationsgerichten neu geschaffen. [12] Bereits im Jahre 1850 erfolgte jedoch die Aufhebung des Gesetzes, als die neu gebildete Regierung zahlreiche Errungenschaften der Revolution rückgängig machte. Dennoch reichte dieser kurze Zeitraum für die Durchführung umfangreicher Geschworenenwahlen und zahlreicher Strafverfahren auf der Grundlage dieses Gesetzes. [13]

Zu einschneidenden Veränderungen im Geschäftsgang der Appellationsgerichte kam es im Jahre 1856, als gemäß Gesetz vom 11. August 1855 über die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für die Rechtspflege und Verwaltung die neuen Königlichen Bezirksgerichte und Gerichtsämter gebildet wurden. [14] Die zum gleichen Zeitpunkt erlassene Strafprozessordnung sah die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch die Gerichtsämter, Bezirksgerichte und das Oberappellationsgericht vor. Nunmehr oblag den Appellationsgerichten zwar noch die Aufsicht über die in ihrem Bezirk befindlichen Gerichte, doch waren sie in die Strafrechtspflege selbst nicht mehr eingebunden. Über Einsprüche gegen gerichtsamtliche Erkenntnisse entschieden die Bezirksgerichte, über Berufungen gegen deren Entscheidungen das Oberappellationsgericht.

Im Zuge der Umgestaltung des sächsischen Gerichtswesens aufgrund des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 beendete das Appellationsgericht Leipzig mit Wirkung vom 30. September 1879 seine Tätigkeit. Sämtliche Funktionen und Aufgaben dieses Gerichts übernahm mit Wirkung vom 1. Oktober 1879 das neu gegründete Landgericht Leipzig. [15]


Bestandsgeschichte und -bearbeitung


Der Bestand Appellationsgericht Leipzig umfasst 3087 Akten, die den Zeitraum von 1814 bis 1879 betreffen. Die Akten dieses Bestandes gelangten in zwei Teilbeständen in das Sächsische Staatsarchiv Leipzig (StAL). Am 20. Juli 1965 übergab das Stadtarchiv Leipzig 40 lfm Akten der Provenienzen Konsistorium Leipzig und Appellationsgericht Leipzig. Bei diesen Akten handelte es sich ausschließlich um Eheklagesachen. Die Akten wurden im StAL nach Provenienzen getrennt und nach den vorhandenen Registratursignaturen geordnet. Vom Sächsischen Hauptstaatsarchiv Dresden (HStA) übernahm das StAL am 2. Dezember 1999 im Rahmen der Beständebereinigung 15 lfm Akten des Bestandes Appellationsgericht Leipzig. Diese Akten waren nach der Auflösung des Appellationsgerichts über das Oberlandesgericht Dresden in den Jahren 1923, 1925 und 1929 in das HStA gelangt. Darüber hinaus gelangten zahlreiche Akten mit Eheklagesachen im Jahre 1956 von der Universitätsbibliothek Leipzig in das HStA. Vom Inhalt her ist der aus Dresden stammende Teilbestand der Bedeutendere. Dieser Teilbestand war mit einem Findbuch (1965) erschlossen, das nach dem Registraturprinzip geordnet war und folgende Kapitel umfasste:


Cap. I: Verfassungssachen

a) Das Appellationsgericht und dessen Kanzlei

b) Die Untergerichte und Advokaten

Cap. II: Zivilprozesse und Vormundschaftssachen

a) Appellationsrechtfertigungen

b) Spezialvolumina

c) Generalvolumina

d) Vormundschaftssachen

Cap. III: Untersuchungssachen

a) Spezialvolumina

b) Generalvolumina

c) Das Gesetz vom 18.11.1848 betr.

Cap. IV: Ehesachen [alphabetisch]


Den Kassationen im Hauptstaatsarchiv Dresden in den 20er Jahren des 20. Jh. fielen vor allem die Generalvolumina zum Opfer, die unter II c) und III b) des obigen alten Aktenplanes verzeichnet waren. Nach der Übernahme der Akten mit Eheklagesachen im Jahre 1956 von der Universitätsbibliothek Leipzig durch das damalige Landeshauptarchiv Dresden wurde ein verhältnismäßig großer Teil wegen "offensichtlicher Wertlosigkeit" kassiert. [16] Bei den vom Stadtarchiv Leipzig übernommenen Akten mit Eheklagesachen gab es im StAL keinerlei Kassationen.

Die endgültige Bearbeitung des aus den beiden Teilbeständen zusammengeführten neuen Bestandes erfolgte in den Jahren 2001/02 im StAL. In einem ersten Schritt wurde der Bestand durchgehend signiert, wobei die aus Dresden übernommenen Akten ihre Signaturen (Nr. 1-769) behielten und die Ehesachen (Nr. 770-3089) weiter signiert wurden. Zwei Akten (Nr. 761 und 3043) mussten provenienzgerecht den Beständen Landgericht Leipzig und Vereinigtes Kriminalamt Leipzig zugeordnet werden. An die Signierung schlossen sich die Neuverzeichnung der Akten und die Neugliederung des Bestandes an. Die Klassifikation orientiert sich an den Aufgaben des Appellationsgerichts und lehnt sich an andere Justizbestände im StAL an. Die Verzeichnung der Akten erfolgte mit dem PC-Programm AUGIAS für Windows, mit dem auch die umfangreichen Orts-, Gerichts- und Personenregister erstellt wurden. Des Weiteren wurden die alten Registratursignaturen erfasst, die nur auf acht Akten nicht mehr erkennbar waren. Die Vorprovenienzen sind lückenlos aufgeführt. Bei inhaltlicher Relevanz wurde für einige Gliederungspunkte die erweiterte Verzeichnung genutzt. Als markantes Beispiel sei hier der Gliederungspunkt 3, die Strafgerichtsbarkeit, genannt. Bei diesem Punkt wurde versucht, möglichst viele Namen und Ereignisse, speziell im Zusammenhang mit den Maiunruhen des Jahres 1849, in den Enthält-Vermerken unterzubringen. Soweit es zweckdienlich erschien, erfolgte bei gleichartigen Sachakten bzw. Akten mit gleichem Titel die Bildung von Bandreihen in chronologischer Folge.


Überlieferungsschwerpunkte


Vom Umfang an überlieferten Akten her (40,5 lfm) lässt sich der Bestand Appellationsgericht Leipzig mit dem des Appellationsgerichts Dresden (40 lfm) vergleichen. Die Überlieferungen des Appellationsgerichts Zwickau sind umfangreicher (61 lfm), die des Appellationsgerichts Bautzen geringer (21 lfm).

Einen relativ guten Einblick in die Gerichtsverwaltung und den allgemeinen Dienstbetrieb des Appellationsgerichts Leipzig ermöglichen mehrere Akten mit Verordnungen für Verfahren und mit Erörterungen über Gesetzgebungsgegenstände. Gut dokumentiert sind auch die personellen Veränderungen beim Appellationsgericht Leipzig. Für den gesamten Zeitraum des Bestehens dieses Gerichts sind die entsprechenden Aktenbände nahezu lückenlos erhalten, und zwar sowohl für das Personal des Kollegiums als auch für das der Kanzlei.

Dem Charakter des Appellationsgerichts entsprechend, bezieht der überlieferte Aktenbestand seine Bedeutung im Wesentlichen aus der Stellung dieses Gerichts als zweitinstanzliche Institution. Aus einem Großteil der Akten sind die starken inhaltlichen Beziehungen des Appellationsgerichts zu den Untergerichten (s. o.) zu erkennen. Ganz speziell gilt das für die Bereiche der Straf-, Zivil- und Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Über die Tätigkeit des Appellationsgerichts als aufsehende und verfügende Behörde für die Untergerichte, die Advokaten und Notare wird in mehr als 100 Akten umfassend berichtet. Hierzu können einzelne Fälle von den Voruntersuchungen (in schwereren Fällen) bzw. Hauptuntersuchungen (in leichteren Fällen) bei den Untergerichten bis zur Entscheidung durch das Appellationsgericht und Übermittlung dieser Entscheidung zurück an die Untergerichte verfolgt werden.

Mit rund 50 Untersuchungsakten zu den revolutionären Bewegungen im Mai 1849 bietet der vorliegende Bestand umfangreiches Material von Bedeutung für die Forschung. Die einzelnen Fälle lassen sich anhand der Personennamen von der Übermittlung der Untersuchungsergebnisse durch die Untergerichte an das Appellationsgericht, über dessen Entscheidungen bis zu den relativ häufig erfolgten Begnadigungen durch den König verfolgen.

Den zahlenmäßigen Schwerpunkt der Überlieferung bilden die Eheklagesachen mit fast zweieinhalb Tausend Akteneinheiten. Bei diesen Akten handelt es sich im Wesentlichen um Ehescheidungen ("Eheirrungen"), aber auch Eheeinwilligungssachen (z. B. Schumann – Wieck, Nr. 765) sind vorhanden. Von Interesse sind diese Akten vor allem deshalb, weil sie umfassende Einblicke in die Anfänge der staatlichen Eherechtsprechung sowie in die privaten Verhältnisse der verschiedenen Klassen und Schichten der Bevölkerung zu Beginn des Industriezeitalters bieten. Ferner ist von Interesse, dass bei einem Großteil der Scheidungsklagen die Initiative von der Ehefrau ausging.

Als korrespondierende Bestände im Staatsarchiv Leipzig kann die breite Palette der Justizbestände genutzt werden. Dazu zählen das Konsistorium Leipzig, sämtliche Beständegruppen, die den Zeitraum 1835-1879 betreffen: Patrimonialgerichte, Stadtgerichte, Justizämter, Königliche Gerichte, Königliche Bezirksgerichte und Gerichtsämter, darüber hinaus der Bestand Landgericht Leipzig.




Ursula Hoffmann
April 2002





Anlage



Personalbestand des Königlichen Appellationsgerichts Leipzig
(in zeitlicher Folge)

(Quelle: Staatshandbücher für das Königreich Sachsen, 1837-1878)


Präsidenten:

1835-1837 Dr. Johann Conrad Sickel

1837-1865 Dr. Johann Ludwig Wilhelm Beck

1865-Dez. 1872 Friedrich Robert von Criegern

1873 vakant

1874-1879 Dr. Hermann Bernhard Petschke


Vizepräsidenten (ab 1854):

1854-1857 Dr. Christoph Friedrich Schreckenberger

1857-1858 Dr. Carl Heinrich Haase

1858-1874 Dr. Hermann Bernhard Petschke

1874-1879 Dr. Rudolph Ferdinand Wenck


Kollegium:

Appellationsräte:

Beisitzer:





Dr. Johann Ludwig Wilhelm Beck

Carl Gustav Victor Edler von der Planitz

Dr. Christoph Friedrich Schreckenberger

Friedrich Robert von Criegern

Dr. Carl Heinrich Haase

Gustav Friedrich Theodor von König

Friedrich Wilhelm Schmiedt

Julius Freiherr von Friesen

Carl von Salza und Lichtenau

Dr. Hermann Bernhard Petschke

Franz Paul Alfred Du Chesne

Dr. Friedrich Emil Aster

Adolph Carl Heinrich von Hartitzsch

Dr. Hermann August Sintenis

Eduard Siebenhaar

Friedrich August Müller

Gustav Friedrich Theodor von König

Dr. Theodor Lebrecht Ernst Wilhelmi

Carl Heinrich Pietsch

Carl Wilhelm Preil

Dr. Hermann Bernhard Petschke

Dr. Rudolph Ferdinand Wenck

Bernhard Friedrich Gustav Ponath

Konrad Robert Rüger

Carl Magnus Pöschmann

Friedrich August Hensel

Hermann Baumgarten

Dr. Karl Otto Müller

Dr. Christian Theodor Tauchnitz

Hans August Keck von Schwarzbach

Dr. Heinrich Woldemar Lincke

Dr. Georg Otto Freiesleben

Bernhard Einert

Max Gustav Neiße

Bernhard Gottlob Schmidt

Bernhard Rosenmüller

Carl Wilhelm Preil

Dr. Daniel Paul Schreber

Dr. Rudolph Ferdinand Wenck

Paul Gottlob Schmidt

Karl Louis Wehinger

Clemens Theodor Schmidt

Karl Friedrich Werner



Gustav Wöllner



Konrad Robert Rüger



Dr. Christian Emil Adolf Schilling



Oskar Constanz Leonhardi



Robert Otto Hermann Priber



Dr. Georg Otto Freiesleben



Max Gustav Neiße



Hans Bernhard von Fromberg



Dr. Daniel Paul Schreber



Neben dem Kollegium zählte zum Appellationsgericht auch die Kanzlei. Hier waren die Sekretäre, Registratoren, Kanzlisten und Gerichtsdiener (Aufwärter und Boten) beschäftigt.



[01] Vgl. Gerhard Schmidt, Die Staatsreform in Sachsen in der 1. Hälfte des 19. Jh., Weimar 1966, S. 251 ff.
[02] Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (= GVBlKS), 1831, S. 323 ff.
[03] Vgl. G. Schmidt, a. a. O., S. 259.
[04] Vgl. Karlheinz Blaschke, Sächsische Verwaltungsgeschichte, Lehrbrief 3, Potsdam: Fachschule für Verwaltungsgeschichte, 1969, S. 48 und 119.
[05] Gesetz A, über Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden; Gesetz B, über die höheren Justizbehörden und den Instanzenzug in Justizsachen.; Gesetz C, über privilegierte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände; in: GVBlKS, 1835, S. 54 ff.
[06] Vgl. G. Schmidt, a. a. O., S. 277 ff.
[07] Z. B. Mitglied des "Hochweisen Rates" der Stadt Leipzig, Beisitzer am Konsistorium und am Schöppenstuhl, Stadtrichter, Deputierter des Handelsgerichts, zweiter und zeitweilig amtierender Bürgermeister; vgl.: Leipziger Adressbücher, 1800-1835.
[08] SächsStAL, APG Leipzig, 1.
[09] Staatshandbücher für das Königreich Sachsen, 1837-1878.
[10] GVBlKS, 1836, S. 153 ff; Leipziger Kreisblatt, 05.11.1853, S. 533.
[11] GVBlKS, 1856, S. 378.
[12] GVBlKS, 1848, S. 303 ff.; siehe auch Leipziger Zeitung, 01.01.1849, S. 1 f.
[13] GVBlKS, 1850, S. 262 f.
[14] GVBlKS, 1855, S. 144 ff.
[15] GVBlKS, 1879, S. 59 ff.
[16] Siehe Einleitung zum Findbuch "Appellationsgericht Leipzig", Dresden 1965.


Appellationsgerichtsverwaltung.- Justizverwaltung.- Strafgerichtsbarkeit.- Zivilgerichtsbarkeit.- Freiwillige Gerichtsbarkeit.- Eheklagesachen.
Nach Inkrafttreten der so genannten ABC-Gesetze am 1. Mai 1835, die u. a. bei den höheren Instanzen eine Trennung von Justiz und Verwaltung vorsahen, wurde für die Belange der Justiz im bisherigen Leipziger Kreis das Appellationsgericht Leipzig eröffnet. Für die Verwaltungsangelegenheiten dieses Gebiets war nunmehr die ebenfalls neu eingerichtete Kreisdirektion Leipzig zuständig. Das Appellationsgericht Leipzig unterstand dem Oberappellationsgericht Dresden als dem höchsten sächsischen Gerichtshof. Beide gehörten in den Geschäftsbereich des Justizministeriums. Als Gericht zweiter Instanz nahm das Appellationsgericht Leipzig Berufungen gegen Urteile der Untergerichte entgegen und war für diese sowie für die Advokaten und Notare im Appellationsgerichtsbezirk die anweisende und Aufsicht führende Stelle. In erster Instanz entschied das Appellationsgericht in Eheklagesachen, in Zivilprozessen gegen die Kassen höherer Behörden seines Zuständigkeitsbereichs sowie bis 1856 in Strafprozessen mit zu erwartenden hohen Gefängnisstrafen. Die Befugnisse für Strafprozesse gingen auf die im Oktober 1856 eröffneten fünf Bezirksgerichte des Sprengels über. Ferner war das Appellationsgericht Leipzig zuständig für erforderliche Läuterungen (Urteilsüberprüfungen) beim Appellationsgericht Dresden. Im Rahmen der nachrevolutionären Reformbestrebungen des Jahres 1848 wurde mit dem Gesetz vom 18. November 1848 über die provisorische Einrichtung des Strafverfahrens bei Presse- und Vereinsvergehen die Institution der Staatsanwaltschaft bei den Appellationsgerichten geschaffen. Bereits im Jahre 1850 erfolgte jedoch die Aufhebung des Gesetzes, als die neu gebildete Regierung zahlreiche Errungenschaften der Revolution rückgängig machte. Dennoch reichte dieser kurze Zeitraum für die Durchführung umfangreicher Geschworenenwahlen und zahlreicher Strafverfahren auf der Grundlage dieses Gesetzes. Im Zuge der Umgestaltung des sächsischen Gerichtswesens aufgrund des Gerichtsverfassungsgesetzes des Deutschen Reichs von 1877 beendete das Appellationsgericht Leipzig mit Wirkung vom 30. September 1879 seine Tätigkeit. Sämtliche Aufgaben und Befugnisse übernahm zum 1. Oktober 1879 das neu gegründete Landgericht Leipzig.
  • 2002 | Findbuch / Datenbank
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