Fideikommissarische Disposition und Sanktion König Augusts III. von Polen / Kurfürst Friedrich Augusts II. von Sachsen vom 3. Mai 1737 in neun Artikeln: §1) Das Primogeniturrecht und der ordo soccessionis nach demselben soll in dem gesamten jetzigen und zukünftigen Länderkomplex des Kurfürstentums Sachsen - ungeteilt- mit allem was sonst zum Allod, Fahrnis, und Mobilien gehört jederzeit beobachtet werden. §2) Aller, sowohl im Grünen Gewölbe zu Dresden als anderswo, befindliche Schmuck und Vorrat an Edelsteinen, Gold- und Silbergeschirr, auch anderen Kostbarkeiten, soll als beständiges, unveräußerliches Fiedeikommiss dem dem jedesmal regierenden Kurfürsten zustehen. §3) Nur in Kriegsnot und bei Pest soll aus äußerstem Bedürfnis von diesem Fideikomiss bis zu einer Summe von einer Million Taler verpfändet, das verpfändete Kleinod aber nach vorübergegangener Kalamität sogleich wieder eingelöst werden. §4) Die Apanage jedes nachgeborenen Prinzen soll, wenn er unverheiratet ist vom fünfzehnten Jahr an 20000 Reichstaler betragen. Demnächst erhält er zu seinem Etablissement aus dem Fideikomiss Silberwerk, Pretiosen und Mobilien bis zum Wert von 33333 Taler 8 Groschen zu seiner Disposition. Wenn er sich mit Einwilligung des Kurfürsten vermählt, soll so viel an Ehegeld und Mitgift angenommen werden, dass das Gegenvermächtnis 40000 Kaisergulden beträgt. Das Ehegeld soll die Kammer nutzen, der vermählte Prinz jährlich dann 50000 Reichstaler erhalten. Stirbt er, so erhält seine Witwe für sich und die Kinder 20000 Reichstaler. Verheiratet sie sich wieder, so wird ihr das Ehegeld herausgestellt und die Kinder erhalten die 20000 Reichstaler. §5) Die Apanage einer jeden Prinzessin soll, wenn sie unvermählt ist, vom fünfzehnten Jahr an 12000 Reichstaler jährlich betragen. Vermählt sie sich mit Einwilligung des Kurfürsten, so erhält sie 80000 Kaisergulden Ehegeld und 30000 Kaisergulden Schmuck, exklusive des Silberwerks und anderer Ausstattung, das beides von der Willkür des Kurfürsten abhängt. Die Ehepacta sind darauf zu richten, dass bei ihrem unbeerbten Tod oder wenn sie nach Sachsen zurückkehrt, alles wieder zurückfällt. §6) Erwählt eine Prinzessin den geistlichen Stand, so zessiert sie von ihrem Profess an den jährlichen Unterhalt, dem Kloster aber werden zu ihrer besseren Unterhaltung 50000 Kaisergulden eingezahlt und, da nötig, belassen. §7) Fällt die Kur nach Aussterben der direkten männlichen Linie des Ausstellers an dessen Vettern albertinischer oder ernestinische Linie, so zessiert das obgedachte Fideikomiss. Die Prinzessinnen sukzedieren in capita. Nur das, was von Kleinodien nach beiliegender Spezifikation beim Ableben Kurfürst Johann Georgs I. vorhanden gewesen, fällt mit an die Kur. §8) Das Fideikomiss bleibt aber in Kraft, wenn der Kurfürst aus der anderen Linie oder dessen Kurprinz eine albertinische Prinzessin heiratet und gestattet, dass die aus ihrer ehe gezeugten Prinzessinnen in der katholischen Religion erzogen werden, §9) Die Nachfolger werden ermahnt, gegenwärtige Disposition bei Kräften zu erhalten sich jederzeit der Prinzessinnen getreulich anzunehmen. Die Disposition soll vim pragmaticae sanctionis haben, kaiserliche Konfirmation erbeten und unter die Garantie von Bayern, Mainz und Pfalz gestellt werden.- Erklärung König Augusts III. von Polen / Kurfürst Friedrich Augusts II. von Sachsen vom 6. Januar 1747 zu seiner am 3. Mai 1737 gemachten Disposition und Sanktion: Zu § 1 der Disposition von 1737) Die angefallenen weißenfelsischen, merseburgischen und zeitzischen Erbportionen sollen ausdrücklich zu dem unzerteilt auf jedesmaligen Erstgeborenen zu verfällenden Länderkomplex gehören. Zu § 2 der Disposition von 1737) Zu den errichteten Fideikomiss werden namentlich auch alle Barschaften, Naturalien-, Münz- und anderen Kabinette, Bibliotheken, Kupferstiche, Gewehr-, Kunst- und Rüstkammern, Zeughäuser, Ställe und Gestüte aufgeführt. Zu § 4 der Disposition von 1737) Den nachgeborenen vermählten Prinzen soll der Kurfürst ein beliebiges Land- oder anderes Schloss einräumen, ihren Witwen sollen 30000 statt 20000 Reichstaler und bei mehreren Kindern auch noch mehr zum Unterhalt gegeben werden, alle sächsischen Prinzen sollen überhaupt standesmäßig versorgt und ausgestattet werden. Zu § 5 der Disposition von 1737) Die Prinzessinnen sollen statt 80000 Gulden Ehegeld und 30000 Gulden Schmuck 100000 Reichstaler Mitgift und standesmäßigen, besonders zu erkaufenden Schmuck exclusive Silberwerk und Ausstattung erhalten.
1) Fiedeikommmissarische Disposition vom 3. Mai 1737 ohne die in §7 angekündigte Spezifikation (mit Siegel und Unterschrift des Ausstellers beglaubigte Ausfertigung). 2) Erklärung vom 6. Januar 1747 (mit Siegel und Unterschrift des Ausstellers beglaubigte Ausfertigung) mit Spezifikation zu § 7 vom 6. Januar 1747 (mit Paraphe des Ausstellers beglaubigte Fassung). - Drei ehemals versiegelte Umschläge zu Verwahrung der Urkunde von 1737, der Urkunde von 1747 sowie beider Urkunden zusammen. |
keine (sowohl 1737 als auch 1747) |
Weitere Exemplare: Nr. 14720a und 14720c |
Dresden (sowohl 1737 als auch 1747) |
französisch |
Papier (sowohl 1737 als auch 1747) |
Bestellen als:
Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 14720bBenutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: