König Friedrich I. von Preußen erklärt, dass wenn einer seiner Untertanen einen kursächsischen Untertan, welcher zugleich in seinen Landen angesessen ist, vor einem kursächsischen Gericht belangt, lite pendente [während des Rechtsstreites] aber die Klage zurückzieht und eine neue gegen den kursächsischen Untertan vor seinen Gerichten einreicht, derselbe damit abgewiesen und wieder an das kursächsische Gericht zurückgewiesen werden soll.
Unterschrift und Siegel. |
Potsdam |
K 461 |
Papier |
Bestellen als:
Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 14394Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: