Die zwischen dem Herzog zu Würtemberg und der Reichsritterschaft in punkto collectationis von den dem Lehnherren anheim gefallenen und sonst zur ritterschaftlichen Steuerkasse gehörigen Güter, ingleichen wegen derselben anderer Anmaßungen entstandenen Irrungen, auch wie die Sache von herzoglich württembergischer Seite an den Reichskonvent zu Abfassung eines Reichsregulativs gebracht worden und was diesfalls weiter vorgekommen
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Sächsisches Staatsarchiv, 10025 Geheimes Konsilium, Nr. Loc. 04982/11Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
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