Friedrich II., Kurfürst von Sachsen, Sigismund, Herzog von Sachsen, und Friedrich, Landgraf in Thüringen, schließen eine Erbverbrüderung mir Ludwig I., Landgrafen von Hessen. Sie sichern sich gegenseitig die Erbfolge für den Fall des Erlöschens einer Partei zu und genehmigen sich gegenseitig, die Erbhuldigung dafür in den jeweils anderen Ländern einzuholen. Das Land Sachsen wird wegen der ausstehenden Genehmigung des Reiches von der Erbverbrüderung ausgenommen, jedoch wird die Absicht bekundet, eine solche Genehmigung und auch die Bestätigung des ganzen Vertrages beim Römischen König zu erwirken. Es werden weitere Detailbestimmungen getroffen.
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Vier Siegel (Kurfürst Friedrich II. und Herzog Sigismund von Sachsen, Landgraf Friedrich in Thüringen, Landgraf Ludwig I. von Hessen) an Pergamentstreifen. |
10003 Diplomatarien und Abschriften, Bd. 006, Bl. 252; ehemals auch Abschrift in Kapsel 105, Nr. 119 (Fehlt: Kriegsfolge.). |
Abb.: Posse, Hausgesetze, Tafel 66 mit Erläuterung auf S. 50. |
deutsch |
W.A. II, 1724 |
Pergament |
Bestellen als:
Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 06204Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: