Wenzel, Herzog von Sachsen[-Wittenberg], beurkundet für sich und für [Herzog] Albrecht [von Sachsen-Wittenberg], dass sie folgende Übereinkunft mit Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Markgrafen von Meißen, sowie Johann [II.], Fürsten von Anhalt, getroffen haben: 1. Mit den Straßen soll es so gehalten werden, wie der Kaiser [Karl IV.] entschieden hat. Falls Wagen andere als die festgelegten Straßen benutzen, sollen die Vögte der an der Übereinkunft beteiligten Seiten dies verhindern. Wagen, die auf den festgelegten Straßen fahren, sollen die Vögte dagegen nicht mehr aufhalten. 2. Die Vögte aller Seiten sollen an Eides statt geloben, dass sie Fälle von Raub verfolgen werden. Bei der Verfolgung von Räubern und deren Beherbergern sollen die Vögte zusammenarbeiten. Nach geschehenem Raub sollen die Vögte mit den Beschuldigten auf dafür festgesetzte Tage reiten und die Fälle nach Gewohnheit des Landfriedens entscheiden. - Siegel des Ausstellers angekündigt.
SP des Ausstellers an Pergamentstreifen (Abb.: Posse, SW, T. 2, Tafel 30, Nr. 7). |
Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen |
... der gegeben ist czu Delcz nach gotis gebort driczenhundirt jar darnach in dem sechs und sebinczigistem jare an sand Georgii tage. |
Druck: CDA, Bd. 4, Nr. 480. Reg.: RI, Bd. 8, add. prim., Nr. 759. |
Delitzsch |
mhd. |
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Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 04145Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: