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Die Herzöge Ernst [I.] d. Ä. von Braunschweig[-Grubenhagen] und Ernst [I.] d. J. von Braunschweig[-Göttingen] schließen ein dreijähriges Bündnis, das zu Walpurgis in Kraft treten soll, mit Bischof Ludwig von Halberstadt und dessen Bruder Friedrich [III.], Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen. Ausgenommen wird eine gegenseitige Hilfeleistung gegen das Reich sowie folgende Fürsten und deren Dienstleute: Landgraf Heinrich [II.] von Hessen und dessen Sohn{1}, Otto [Erzbischof] von Magdeburg; den Herzog von [Braunschweig-] Lüneburg; Bischof Balduin von Paderborn; den Abt von Corvey; alle Grafen von Hohstein; alle Grafen von Regenstein; den Grafen von Wernigerode (Werlingrode); Bernhard [V.] (Bernde) und Otto zur Lippe, sowie alle Grafen, Herren und Dienstleute im Herrschaftsbereich der Aussteller. Ferner schließt Ernst d. Ä. eine Hilfeleistung gegen seinen Vetter Ernst d. J., und Ernst d. J. eine Hilfeleistung gegen seinen Bruder [Albrecht], ehemaliger Bischof von Halberstadt, aus. Die Art des gegenseitigen Beistandes wird näher festgelegt. Zur Schlichtung von Streitfällen unter den Vertragspartnern werden Heinrich [VI.] und Dietrich [V.], Grafen von Hohnstein, als Schiedsrichter festgelegt. – Siegel der Aussteller angekündigt.
10001 Ältere Urkunden
| Archivaliensignatur | 03525 |
|---|---|
| Datierung | 8. April 1358 |
| Bestellen als | Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 03525 |
| Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
Die Herzöge Ernst [I.] d. Ä. von Braunschweig[-Grubenhagen] und Ernst [I.] d. J. von Braunschweig[-Göttingen] schließen ein dreijähriges Bündnis, das zu Walpurgis in Kraft treten soll, mit Bischof Ludwig von Halberstadt und dessen Bruder Friedrich [III.], Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen. Ausgenommen wird eine gegenseitige Hilfeleistung gegen das Reich sowie folgende Fürsten und deren Dienstleute: Landgraf Heinrich [II.] von Hessen und dessen Sohn{1}, Otto [Erzbischof] von Magdeburg; den Herzog von [Braunschweig-] Lüneburg; Bischof Balduin von Paderborn; den Abt von Corvey; alle Grafen von Hohstein; alle Grafen von Regenstein; den Grafen von Wernigerode (Werlingrode); Bernhard [V.] (Bernde) und Otto zur Lippe, sowie alle Grafen, Herren und Dienstleute im Herrschaftsbereich der Aussteller. Ferner schließt Ernst d. Ä. eine Hilfeleistung gegen seinen Vetter Ernst d. J., und Ernst d. J. eine Hilfeleistung gegen seinen Bruder [Albrecht], ehemaliger Bischof von Halberstadt, aus. Die Art des gegenseitigen Beistandes wird näher festgelegt. Zur Schlichtung von Streitfällen unter den Vertragspartnern werden Heinrich [VI.] und Dietrich [V.], Grafen von Hohnstein, als Schiedsrichter festgelegt. – Siegel der Aussteller angekündigt.
1 Erzbischof Otto wird in der Urkunde irrtümlich als Sohn Landgraf Heinrichs II. bezeichnet. In Wahrheit war er jedoch ein Sohn Landgraf Ottos I. von Hessen, also ein Bruder Heinrichs II. (vgl. u.a. Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reichs 1198 bis 1448, hrsg. v. Erwin Gatz, Berlin 2001).
| Beglaubigungsmittel: | Zwei SP an Pergamentstreifen (SP Ernsts I. von Braunschweig-Göttingen beschädigt) |
|---|---|
| Provenienz: | Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen |
| Orginaldatierung: | ... de gegebin ist nach gotis geburt dusent jar dre hundert jar dar nach in dem achtundfunfcigesten jare an dem sontage, als men singhet Quasimodogeniti. |
| Editionen: | Druck: PPrStA, Bd. 27, Nr. 2501a. |
| Sprache: | mnd. |