Günther von Bünau (Bunow), Ritter, gesessen zu Mehringen (Meringin), gelobt nach der Entlassung aus der Gefangenschaft des Markgrafen Balthasar von Meißen in der Weise [Urfehde], dass er an jenen und an dessen Brüder Friedrich [III.] und Wilhelm [I.] keine Forderungen stellen und diese nicht schädigen will. Er darf jedoch einem rechten Herrn, dessen Vasall (besezzin man) er ist, gegen die Markgrafen helfen. Wenn er wegen Verstößen gegen sein Gelöbnis beschuldigt wird, soll er nach Landesgewohnheit freies Geleit zu seiner Entschuldigung erhalten. Der Aussteller benennt folgende Bürgen: Günther von Bünau zu Erdmannshain (Ertmanshain), Eckehart Groß (Grosin) und Heinrich von Kirchdorf, gesessen daselbst. Die Bürgen geloben den Markgrafen ebenfalls die Einhaltung der [Urfehde]. - Siegel des Ausstellers und der Bürgen angekündigt.
Vier SP des Ausstellers und der Bürgen an Pergamentstreifen, davon das des Eckehart Groß leicht beschädigt. |
Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen |
... der gegeben ist nach gocz geburt dryczenhundert jar in dem sybin und sybinczcigisten jare an des Heilgin Crist tage. |
mhd. |
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Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 04167Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
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