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Beständeübersicht

Bestand

10810 Katasteramt Meißen

Datierung1836 - 1952
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)57,00
Schon 1711 wurde eine Reform der Grundsteuer von den Ständen beantragt und war seit 1811 ständige Verhandlungssache auf den Landtagen gewesen. Erst mit der Aufstellung einer Verfassung für das Königreich Sachsen im Jahr 1831 wurde auch die Grundlage für ein neues Grundsteuersystem geschaffen. Die Notwendigkeit, Veränderungen herbeizuführen, hatte verschiedene Gründe. Zum einem wurden durch das Ablösungsgesetz von 1832 die Feudallasten abgeschafft. Eine Vermessung, Bonitierung (Abschätzung der Grundstücke) und Kartierung des gesamten Landes Sachsen wurde als Voraussetzung der neuen Grundsteuer von der Ständeversammlung am 30. Oktober 1834 beschlossen. Zur Vorbereitung musste jede Gemeinde ein Flurverzeichnis anfertigen, das die Grundstücke in der Reihenfolge ihrer Lage, die ungefähre Größe und die Gattung (z.B. Feld, Wiese) angab. Die Landesvermessung wurde dann vom Zentralbüro für Steuervermessung innerhalb von sechs Jahren durchgeführt und in den Jahren 1870 - 1890 durch teilweise Neuaufnahmen ergänzt. Die Aufsicht über das gesamte Projekt wurde 1835 einer neu gebildeten Zentralkommission zur Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems übertragen. Ab dem 1. Januar 1844 trat das neue Grundsteuersystem endgültig in Kraft. Es legte die Abschaffung aller bisherigen Steuern fest, beseitigte die bestehenden Steuerbefreiungen mit Ausnahme der fiskalischen Grundstücke, der Kirchen- und Gottesdienstgebäude, der öffentlichen Straßen und Plätze, des Ödlandes, sowie der fließenden Gewässer. In enger Beziehung dazu stand die Einführung der Grund- und Hypothekenbücher, die von den für die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständigen Gerichten angelegt wurden. In Sachsen wurden im Jahr 1835 die bis dahin für die Einnahme der direkten Steuern verantwortlichen 56 Kreis- und Amtssteuereinnahmen durch Bezirkssteuereinnahmen ersetzt. Neben der Erhebung der direkten Steuern hatten sie die Aufbewahrung und Führung der Kataster der Landgemeinden und kleineren Städte zur Aufgabe. In Städten mit eigener Städteordnung übte der Stadtrat die Lokalsteuerverwaltung aus und galt als Flurbuchbehörde. Die höhere Instanz bildeten die Kreissteuerräte, die oberste das neugebildete Finanzministerium, das das Obersteuerkollegium ablöste. Der zu betreuende Steuerbezirk einer Bezirkssteuereinnahme entsprach dem Verwaltungsbereich der Ämter. Da sich die Reformen von 1831 zunächst nur auf die Zentralbehörden erstreckten, blieben die mittleren und unteren Bereiche der Verwaltung noch erhalten. In Sachsen wurden in vier Steuerkreisen zweiundzwanzig Bezirkssteuereinnahmen eingerichtet. Mit der Einführung des neuen Grundsteuersystems 1844 entstanden vier Steuerkreise, die den vier Kreisdirektionsbezirken entsprachen. 1856 wurden Gerichtsämter als neue Behörden der staatlichen Lokalverwaltung eingesetzt und lösten die noch aus dem Mittelalter stammenden Ämter ab. Sie waren zugleich Gerichts- und Verwaltungsstellen. Davon ausgehend wurden auch die Steuerbezirke und -kreise dieser neuen Organisation angepasst. Ab dem Jahr 1859 führten die Bezirkssteuereinnehmer den Titel Bezirkssteuerinspektor. Mit der Verwaltungsreform 1873 wurden die Gerichtsämter abgeschafft. Die Amtshauptmannschaften traten als erste Instanz der Landesverwaltung die Nachfolge an. Gleichzeitig wurden die Kreisdirektionen aufgelöst und durch Kreishauptmannschaften ersetzt. Die Steuerkreise entsprachen den vier Kreishauptmannschaften und die Steuerbezirke den fünfundzwanzig Amtshauptmannschaften. Der Steuerbezirk, nunmehr identisch mit dem Sprengel der Amtshauptmannschaft. Die Bezirkssteuereinnahmen wurden 1920 durch die Finanzämter abgelöst. Mit der Einführung einer neuen Staatsgrundsteuer zwei Jahre später, kam es erstmals zu einer Zusammenführung der Katasterverwaltung und der Vermessungstätigkeit. Es erfolgte die Bildung von Bezirksvermessungsämtern, die aus den früheren Bezirkslandmessern hervorgingen. Sie hatten bis dahin nur die Aufgabe der Landesvermessung inne, die sie zwar in Zusammenhang mit den Bezirkssteuereinnahmen durchführten, aber zum eigenen Zweck und in einer eigenen Behörde. Sie unterstanden nun dem Landesvermessungsamt und übernahmen zusätzlich die Aufgaben einer Flurbuchbehörde für die Landbezirke.
Der sächsische Landtag verabschiedete 1926 erneut ein Grundsteuergesetz, das die Steuerbemessung durch Einheitswerte vorsah. 1934 wurde das Vermessungswesen Reichsangelegenheit. Für das gesamte Reich wurde 1938 die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen angeordnet. In Sachsen erfolgte dabei der Wechsel der Ressortzuständigkeit vom Finanz- zum Innenministerium. Dort wurde die Abteilung Vermessungswesen neu geschaffen. Zu ihr gehörten als Unterabteilungen das bisherige Landesvermessungsamt als Kataster- und Messungsverwaltung und die Hauptvermessungsabteilung III. Aus den ehemaligen Bezirksvermessungsämtern wurden Katasterämter. Ab 1939 wurden die Bezeichnung der Amts- und Kreishauptmannschaft durch Landkreis- und Regierungsbezirk ersetzt. Zum Schriftgut der Grundsteuerbehörden zählen Flurbücher, Grundsteuerkataster (Besitzstandsbücher), dazu geführte Nachträge, Akten über die Klassifikation und die Einschätzung des Grundeigentums, Grundsteuer- und Flurbuchakten und Flurkrokis. Sie wurden für jeden Flurbezirk angelegt und dienten in erster Linie dem staatlichen Interesse, dem Zweck der Grundsteuererhebung. Im Gegensatz dazu standen Grund- und Hypothekenbücher, später nur noch Grundbücher und dazugehörige Grundakten, die Rechtshandlungen zu einzelnen Grundstücken im privaten Interesse dokumentieren. Während sich immer wieder Veränderungen in den Behördenstrukturen ergaben, blieb das Führen des Grundsteuerschriftguts in den über einhundert Jahren seiner Existenz nahezu gleich.
Flurbücher.- Grundsteuerkataster.- Flurkrokis und Beiblätter.- Klassifikation und Einschätzung des Grundeigentums.- Grundsteuerakten und Flurbuchakten.- Gebäudeabschätzungsverzeichnisse.
Das Katasteramt war zunächst für die Bezirke der Gerichtsämter Lommatzsch, Meißen, Nossen und Wilsdruff zuständig.

Weitere Angaben siehe 2.3.3.6 Katasterämter und Brandversicherungsämter
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