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Beständeübersicht

Bestand

32942 Stadtrat und Stadtgerichte Meerane

Datierung1639 - 1865
Benutzung im Staatsarchiv Chemnitz
Umfang (nur lfm)3,03
Grundbuchangelegenheiten.- Hypothekenbuchangelegenheiten.- Kaufprotokolle.- Lehnsprotokolle.- Dismembrationen.- Gerichtsprotokolle.- Nachlassangelegenheiten.- Fischerei im Lauritzbach.
Meerane geht auf die bereits 1174 als Besitz der Königin Judith von Böhmen genannte Burg Mer unweit der Zwickauer Mulde zurück, um die sich eine 1361 als oppidum bezeichnete Siedlung bildete. Die gleichnamige Herrschaft wurde um 1300 von den Herren von Schönburg als böhmisches Reichsafterlehen erworben und mit der Herrschaft Glauchau vereinigt.
Die ordnungspolitisch bedeutsamen Statuten, die Georg I. von Schönburg der Stadt am 7. Mai 1565 gab, kennzeichnen ein deutliches Abhängigkeitsverhältnis. Zwar ist zu jener Zeit die Ausprägung einer Ratsverfassung mit Bürgermeister und Ratskollegium nachgewiesen, die Kompetenzen des Rates erstreckten sich jedoch nur auf die niedere Finanz- und Polizeiverwaltung sowie die Ahndung von Bagatellsachen. Über die übergeordnete Instanz des Amtes nahmen die Schönburger nachhaltig Einfluss auf alle Belange des Gemeinwesens. Alle wichtigen städtischen Ämter wurden von den Stadtherren besetzt, während der Bürgerschaft nur ein Präsentationsrecht zustand. Nach einer Erbteilung in der Familienlinie Schönburg-Glauchau (1681) wurde das Stadtgebiet zu 5/9 dem Amt Forderglauchau und zu 4/9 dem Amt Hinterglauchau zugewiesen, was zu erheblichen administrativen Problemen führte und auch durch die Einrichtung eines alternierenden Direktorialamtes nicht entschärft werden konnte. Im Stadtareal bildeten zudem die Pfarrdotalgerichte mit Zuständigkeit für etwa 20 auf dem Pfarrlehn erbaute Häuser einen eigenen Verwaltungs- und Gerichtsbezirk.
Bei der Einführung der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 kam es durch herrschaftliche Blockade zu langjährigen Verzögerungen. Zwar konnten bis 1845 Bürgermeisterwahlen durchgeführt und ein Stadtgericht formiert werden, eine Stadtverfassung (Lokalstatut) kam jedoch bis zum Inkrafttreten der Revidierten Städteordnung von 1873 nicht zustande. Die Gerichtsbarkeit über das gesamte Stadtgebiet ging 1865 auf das Gerichtsamt Meerane über.
Der Bestand enthält Unterlagen der Stadtgerichte Meerane (gesamt), der Stadtgerichte Meerane, Anteil Amt Forderglauchau (= Altwechselburger und Neuwechselburger Teil) und der Stadtgerichte Meerane, Anteil Amt Hinterglauchau.
  • 2024-02-15 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
  • o. D. | Findkartei
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