06.12.2018

Archivale im Fokus

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Satzung für die geographische Herkunftsangabe »Dresdner Stollen« (SächsStA-D, 11430 Bezirkstag/Rat des Bezirkes Dresden, Nr. 13571) 
© gemeinfrei

Um »den guten Ruf des ‚Dresdner Stollens‘ zu erhalten (…) sowie die Marktpositionen dieses Dresdner Erzeugnisses (…) zu fördern«, wurde 1987 eine Satzung für die Herkunftsangabe verabschiedet.

In zehn Paragraphen und zwei ergänzenden Anlagen vereinbarten u.a. der Kombinatsdirektor des volkseigenen Backwarenkombinats Dresden, der Bezirksdirektor des volkseigenen Einzelhandels (HO) und ein Mitarbeiter der Abteilung Örtliche Versorgungswirtschaft des Rates des Bezirkes Dresden territoriale und qualitative Regelungen für den Herstellungsprozess. Um die Herkunftsangabe führen zu dürfen, musste der Stollen im Großraum Dresden nach traditionellen Dresdner Verfahren und Rezepturen ausschließlich aus Naturprodukten hergestellt werden. Zur Einhaltung der Satzung sollte eine Kommission gebildet werden, die bei Verstößen dem Produzenten das Recht auf Nutzung der Herkunftsangabe entziehen und bei Missachtung der Kommissionsentscheidungen bis zu 5.000 M Geldstrafe verhängen konnte. Namensvarianten wie »Dresdner Christstollen« oder »Dresdner Weihnachtsstollen« konnten als alternative Bezeichnung verwendet werden.

Abschließend findet sich in der Satzung nach der Nennung aller erlaubten Inhaltsstoffe auch eine praktische Lagerempfehlung: So soll der »Dresdner Stollen« zwischen 12 und 15 °C in einer relativen Luftfeuchtigkeit von 60 bis 70 % aufbewahrt werden. Dann steht einer mindestens achtwöchigen Lagerung nichts mehr im Wege!

Die Archivale stammt aus dem Bestand 11430 Bezirkstag/Rat des Bezirkes Dresden. Die Akte Nr. 13571 enthält Schriftverkehr und Festlegungen zu der Nutzung und dem Schutz produktbezogener geographischer Herkunftsangaben. Als solche ist sie Teil einer umfangreichen Überlieferung des Wirtschaftsrates des Bezirkes Dresden.

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