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Beständeübersicht

Bestand

20226 Kreisbauernschaft Döbeln

Datierung1922 - 1947
Benutzung im Staatsarchiv Leipzig
Umfang (nur lfm)9,30

Bestand enthält auch 66 Archivalien, die aus rechtlichen Gründen hier nicht angezeigt werden können. Bitte wenden Sie sich im Bedarfsfall direkt an das Staatsarchiv Kontaktformular



Geschichte des Reichsnährstandes


Mit der 1929 einsetzenden Weltwirtschaftskrise und der damit einhergehenden Agrarkrise sanken in Deutschland die Preise für landwirtschaftliche Produkte ins Bodenlose. Da Deutschlands Importe zum größten Teil aus Rohstoffen (z. B. Erdöl) und Nahrungsmitteln bestanden, wurde seitens der Landwirtschaft der Ruf nach Erhebung von hohen Schutzzöllen laut, um im Inland die Preise zu stabilisieren. Zu der Bestrebung eine deutsche Marktordnung für landwirtschaftliche Produkte zu schaffen, gehörte beispielsweise das am 31.07.1930 erlassene "Milchgesetz"[01] . Es ermöglichte den Ländern, sich bei der Erzeugung, Verarbeitung und beim Absatz zusammenzuschließen.

Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme im Jahr 1933 begann die Gleichschaltung in der Landwirtschaft. Die Agrarpolitik des NS-Staates war Teil der durch Ideologie bestimmten Gesellschaftspolitik, deren Basis der NS-"Blut und Boden"-Gedanke[02] bildete. Mit dem "Gesetz zur Errichtung von Zwangskartellen" wurde der Grundstein des am 13.09.1933 in das Leben gerufenen Reichsnährstandes gelegt.[03] Richard Walther Darré[04] , seit 29.06.1933 Reichswirtschaftsminister und Leiter des Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, wurde vom Reichskanzler zum Reichsbauernführer ernannt. Der Reichsnährstand galt als unabhängige Körperschaft und als Berufsorganisation für die Landwirtschaft mit den Bereichen Handel und Lebensmittelindustrie. Außerdem sollte er als Marktlenkungsorgan fungieren. Mit dem Erlass der "Verordnung zur Sicherung der Landwirtschaft" vom 27.03.1937 unterstand der Reichsnährstand dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Verschiedene landwirtschaftliche Organisationen wurden in den Reichsnährstand eingegliedert, z. B. die Deutsche Landwirtschaftsgesellschaft, der Reichslandbund, der Reichsverband landwirtschaftlicher Hausfrauenvereine und der landwirtschaftliche Verein in Bayern. Aufgelöst wurden dagegen u. a. die christlichen Bauernvereine, die Deutsche Bauernschaft und der Reichsgrundbesitzerverband. Dem Reichsnährstand angegliedert wurden die Züchterverbände, Reitervereine und der Reichsbund der Diplom-Landwirte. Die Landwirtschaftskammern der Länder gingen ebenfalls im Reichsnährstand auf. Damit wurde eine Gesamtvertretung der deutschen Landwirtschaft, einschließlich Gartenbau, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesen, des Landhandels, der Be- und Verarbeiter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, geschaffen. Diese erstreckte sich über das gesamte Reichsgebiet und band durch Zwangsmitgliedschaft und Zwangsumlage die Verbände und Bauern an sich.

Die Aufgabe des Reichsnährstandes bestand in erster Linie in der "Förderung des Bauerntums", was einher ging mit den von den Nationalsozialisten proklamierten "Rassengedanken". Die Berufsausbildung in landwirtschaftlichen Berufen, die kontrollierende Lenkung des gesamten inländischen Warenverkehrs mit landwirtschaftlichen Produkten sowie deren Erzeugung, die Führung des Reichssortenregisters[05] , die Aufsicht über Körungen[06] , der Pflanzenschutz und vor allem die Ernährungssicherung als wichtige Voraussetzung für die spätere Kriegswirtschaft, gehörten zu den Aufgaben des Reichsnährstandes. Diese Aufgaben trafen auch für die Landes-, Kreis- und Ortsbauernschaften zu, welche rechtlich nicht selbständige Untergliederungen des Reichsnährstandes auf Landes- und Provinzialebene (Landesbauernschaften) waren (Anlage 1).

Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges traten in der Organisation und Aufgabenstellung des Reichsnährstandes wesentliche Veränderungen ein. So wurden mit der "Verordnung über die Wirtschaftsverwaltung" vom 27.08.1939 bei den obersten Landesbehörden "Landesernährungsämter" und bei der Kreisverwaltung "Ernährungsämter" eingerichtet.[07] Die Dienststellen und Gliederungen des Reichsnährstandes wurden den Landes- bzw. Kreisernährungsämtern zugeordnet. Somit unterstand die Kreisbauernschaft nicht mehr direkt der Landesbauernschaft und dem Reichsbauernführer, sondern dem Landrat. Sie war für die "Erzeugung", d. h. den Feldanbau, verantwortlich (Anlage 2).

Während des Zweiten Weltkrieges organisierte der Reichsnährstand die gesamte Kriegsernährungswirtschaft. Dazu gehörte die Sicherstellung des Ernährungsbedarfs, die Nahrungsverteilung (Lebensmittelkarten), aber auch die Klärung von Fragen des Arbeitseinsatzes und die Zuteilung von Betriebsmitteln.

An der Spitze des Reichsnährstandes stand der Reichsbauernführer. Diesem waren der Reichsbauernrat und der Reichsbauerntag beigeordnet, welche jedoch lediglich propagandistische Funktionen ausübten. Mit dem Inkrafttreten des "Vierjahresplans" im Oktober 1936 war dessen Beauftragter Hermann Göring dem Reichsbauernführer weisungsbefugt.

Die oberste Verwaltung erfolgte durch das Stabsamt und das Verwaltungsamt. Letzteres gliederte sich in 3 Verwaltungshauptabteilungen[08] und in 3 Reichshauptabteilungen (I: Mensch; II: Hof; III: Markt). Herbert Backe, der 1942 auf Richard Walther Darré folgte, vereinfachte die Verwaltungsstrukturen des Reichsnährstandes in mehreren Etappen.

Die Leitung der einzelnen Verwaltungsämter, wie Landes-, Kreis- und Ortsbauernschaften, oblag ehrenamtlich tätigen Bauern oder Landwirten. Sie behielten neben ihrem Ehrenamt die Leitung ihres landwirtschaftlichen Betriebes bei und erhielten für die Amtstätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Kreis- und Ortsbauernführer hatten gegenüber den Bauern und Landwirten keine Befehlsgewalt. Ihre Aufgabe bestand in der Durchsetzung der Richtlinien und Anordnungen des Reichsnährstandes über Produktion, Absatz, Landarbeiter- und Pachtfragen usw. Kraft ihrer Autorität. Des Weiteren oblag der Kreisbauernschaft die Aufsichtsfunktion über die "Erbhöfe" und eine Mittlerrolle zwischen den "Erbhöfen" und dem Anerbengericht.

Ein großer Eingriff in das bürgerliche Vermögensrecht war das am 29.09.1933 erlassene Reichserbhofgesetz. Dieses Gesetz beruhte auf dem am 15.05.1933 erlassenen preußischen Erbhofgesetz, mit welchem schon der Versuch einer Erweiterung des Anerbenrechtes unternommen wurde. Aber erst mit dem Reichserbhofgesetz wurde ein Sonderrecht für die gesetzlich definierten "Erbhöfe" geschaffen. Als Erbhof wurde nur land- und forstwirtschaftlicher Besitz in der Größe von mindestens einer "Ackernahrung" und von höchstens 125 Hektar anerkannt. Eine "Ackernahrung" bezeichnete man 7,5 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche, welche eine Familie unabhängig vom Markt ernähren konnte[09] . Um als Erbhofbauer anerkannt zu werden, wurde von den Antragstellern der "Ariernachweis" bis Stichtag 01.01.1800 verlangt. Die Höfe gingen nun ungeteilt auf den Anerben über. Sie durften jedoch nicht mit Hypotheken belastet werden[10] , was wiederum zur Folge hatte, dass nötige Investitionen ausblieben. Das Verzeichnis der Erbhöfe und die einzelnen Erbhofrollen wurden bei den Anerbengerichten, welche den Amtsgerichten unterstanden und bei ihnen ansässig waren, geführt.

Landwirtschaftliche Betriebe, die nicht die Anforderungen zur Anerkennung als Erbhof erfüllten, galten fortan als "Wirtschaften". Deren Eigentümer wurden als "Landwirte"[11] bezeichnet. Die "Wirtschaften" unterlagen nicht dem Reichserbhofgesetz. Jedoch wurde der individuelle Verkauf landwirtschaftlicher Flächen mit dem "Gesetz zur Änderung der Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken" vom 26.01.1937 unter staatliche Kontrolle gestellt.[12]

Für die Gebiete der Amtshauptmannschaften (in Sachsen ab 1939 Landkreise) wurden Kreisbauernschaften und für einzelne Orte Ortsbauernschaften eingerichtet. Die Zuständigkeit der Kreisbauernschaft Döbeln (KBS Döbeln) erstreckte sich demnach nur auf das Gebiet der Amtshauptmannschaft Döbeln bzw. ab 1939 des Landkreises Döbeln.

Bis zum 30.04.1936 bestand neben der Kreisbauernschaft Döbeln noch die Kreisbauernschaft Hainichen parallel. Sie wurde aber zum 01.05.1936 aufgelöst und der Kreisbauernschaft Döbeln mit Sitz in der Schillerstrasse 11 eingegliedert. Der Kreisbauernführer in Döbeln war im Jahr 1937 Karl Naumann.

Mit Kriegsende stellte der Reichsnährstand mit seinen Untergliederungen seine Arbeit ein und wurde mit dem Kontrollratgesetz Nr. 2 vom 10.10.1945 aufgelöst und liquidiert.

Das Reichserbhofgesetz einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Ausführungsvorschriften, Verordnungen und Erlasse wurden per Kontrollratgesetzes Nr. 45 vom 24.04.1947 aufgehoben.



Bestandsbearbeitung


Die Akten der Kreisbauernschaft Döbeln gelangten 1980 teilweise auf Kartei erschlossen in das Staatsarchiv Leipzig. Dort wurde 1981 eine Revision des 9,3 lfm umfassenden Bestandes durchgeführt. Die abgebende Stelle sowie das genaue Übernahmedatum konnten nicht ermittelt werden.

Die Verzeichnung der Akten erfolgte über AUGIAS-Archiv 7.4. Grundlage für die Erschließung bildeten die OVG, die Organisationsanweisung 1/98 und der Bearbeitungsplan.

Als Grundlage für die Verzeichnungsarbeit diente eine vorläufig erstellte Kartei über 564 Akteneinheiten. In der Bestandsakte befindet sich eine Revisionsliste vom Juli 1981. Sie revidiert die Signaturen von 1 - 1565. In Folge dessen mussten 1001 Akteneinheiten neu verzeichnet werden. Wegen inhaltlicher Zusammenhangslosigkeit wurden einige Akten aufgelöst und neue Sachakten anhand von Vorgängen gebildet (1566 - 1662).

Die Systematik orientiert sich an dem Geschäftsverteilungsplan des Reichsnährstandes von 1943. Eine direkte Übertragung auf den Bestand Kreisbauernschaft Döbeln war nicht möglich, da sich nicht alle von der KBS Döbeln verwendeten Aktenzeichen im Geschäftsverteilungsplan des Reichsnährstandes widerspiegeln, z. B. "I G" und "JVC". Andere Aktenzeichen treten hingegen im Bestand nicht auf, wie z. B. "I C – Vorbereitungsstelle für Kongresse, Ausstellungen und Veranstaltungen, Ausland". Ursachen für diese Abweichungen liegen zum Einen in der breiteren Tätigkeit des Reichsnährstandes auf Reichsebene und zum Anderen in den relativ häufigen Änderungen in der Geschäftsverteilung. Deshalb wurden anhand der Obergruppen des überlieferten Geschäftsverteilungsplans und der Aktenlage zusammengefasste Gliederungspunkte für die Klassifikation gebildet und die einzelnen Akten entsprechend zugeordnet. Innerhalb der einzelnen Punkte erfolgte die Sortierung wenn möglich nach Orten oder Personen, andernfalls nach Wichtigkeit der Akten. Eine chronologische Reihung erschien nicht sinnvoll.

Vor und während der Bearbeitung wurden im Bestand Fremdprovenienzen ermittelt. Drei Akten (41, 44, 45) werden an das Hauptstaatsarchiv Dresden übergeben, da dort die Provenienz "Landesbauernschaft Sachsen" festgestellt wurde. Aus der Akte Nr. 36 wurden zwei Vorgänge mit der Provenienz "Finanzamt Adorf/Vogtl." entnommen und dem Staatsarchiv Chemnitz übergeben. Weiterhin wurden Signaturen 1316 und 1328 herausgelöst und dem Bestand Kreistag / Kreisrat Döbeln zugeordnet, da beide Akten nach der Auflösung des Reichsnährstandes entstanden sind.


Überlieferungsschwerpunkte

Die Überlieferung setzt ein mit der Gründung des Reichsnährstandes 1933 und dauert an bis zu dessen Auflösung 1945. Besonders sei hier auf Akte Nr. 564 "Pachteinigungsamt Döbeln" hingewiesen. Sie umfasst den Zeitraum von 1922 - 1934 und spiegelt die Entwicklung von dem bei der Amtshauptmannschaft sitzenden Pachteinigungsamt bis zur Eingliederung jenes Amtes und Pachtverbände in den zentralistisch geführten Reichsnährstand wieder.

Die Laufzeit einiger Akten (279, 313, 353, 488, 848, 897, 1196, 1243, 1503) reicht über das Bestehen der Kreisbauernschaft hinaus. Es handelt sich um Akten, welche aus der Tätigkeit der KBS Döbeln erwachsen sind und teilweise fortgeführt wurden (Anfragen von Bauern). Die Aufgaben der Kreisbauernschaft übernahm wahrscheinlich der Landrat Döbeln, Abteilung Rat für Land- und Forstwirtschaft. Genaueres ist nicht überliefert.



Verzeichnisse


Die gerichtlichen Bauernverzeichnisse (ca. 100 Akten) oder auch "Gerichtliche (Ergänzungs-) Verzeichnisse der Anerbengerichte" wurden von den Vorsitzenden der Anerbengerichte für die Besitzungen aller Erbhöfe auf Grund bestehender Gemeindeverzeichnisse[13] aufgestellt. Niederschlag fanden die zu allen Besitzungen gehörigen Grundstücke der einzelnen Bauern. Sie wurden mit dem vom Grundbuchamt geführten Eigentümerverzeichnissen verglichen. Eine Abschrift jenes Verzeichnisses wurde dem Kreisbauernführer zur Kontrolle übersandt.[14] Ein Eintrag in jenem Verzeichnis galt jedoch nicht als rechtlicher Nachweis über einen Erbhof. Dieser wurde mittels der Erbhöferolle erbracht. Sie wurde zwar auch beim Anerbengericht geführt[15] , jedoch für je einen "Erbhof" unter einer bestimmten Form ausgestellt (vergleichbar mit dem Grundbuchblatt), fortlaufend in einzelne Blätter nummeriert und gemeindeweise in Bänden zusammengefasst. Mit der "Allgemeinen Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs" vom 08.08.1935[16] wurde der Eintrag in die Erbhofrolle im Grundbuch vermerkt. In der Erbhofverfahrensordnung vom 21.12.1936 heißt es im § 32, Abs. 1 "Die Eintragung eines Grundstücks in die Erbhöferolle begründet die Vermutung, dass das Grundstück Erbhofeigenschaft besitzt". [17]

Ein Verzeichnis der Erbhöfe für einzelne Ortschaften liegt in der Kreisbauernschaft Döbeln nur in Form der gerichtlichen Bauernverzeichnisse vor. Einzelne Höfe fanden lediglich Erwähnung im Kontext von Anträgen seitens der Landwirte und Bauern oder Anordnungen der Verwaltungsbehörden, Gutachten und Beschlüssen der Anerbengerichte.


Akten der landwirtschaftlichen Betriebe (Erbhöfe und Wirtschaften)


Schwerpunkt der Überlieferung bilden die Akten der landwirtschaftlichen Betriebe. Wegen der Menge der Akten erfolgte eine Gliederung in mehrere Unterpunkte:

- 3.2.1 Akten der Erbhöfe und Wirtschaften (ca. 410 AE)

Sie enthalten Unterlagen zu Erbhofanerkennungen und –aberkennungen, weiterhin Beschlüsse des Anerbengerichtes und Anordnungen treuhänderischer Wirtschaftsführungen.

- 3.2.2 Rechtsangelegenheiten (ca. 755 AE)

• Entschuldung, Belastung und Zwangsvollstreckungen

• Eigentümerwechsel

• Verpachtung und Vermietung

• Erbangelegenheiten

• Wege- und Grenzstreitigkeiten

• Beschwerden und Strafverfahren

- 3.2.3 Kirchliche Grundstücke (29 AE)

• Pachtangelegenheiten

In der Registratur der aktenführenden Stelle wurde nicht zwischen Wirtschaften und Erbhöfen unterschieden. Jedoch gab es große Unterschiede im Veräußerungs-, Pacht- und Pfandrecht. Die Wirtschaften unterlagen weiterhin dem bürgerlichen Vermögensrecht mit dem gekoppelten Grundpfandrecht (Hypothek oder Grundschuld). Erbhöfe hingegen standen außerhalb des Grundstücksmarktes. Ihre Kreditgrundlage basierte lediglich auf der Ertragsfähigkeit des Bodens und der Leistungsfähigkeit des Betriebes. Die Aufnahme eines Kredites oder einer Hypothek bedurfte einer Genehmigung durch das Anerbengericht. Weiterhin konnte ein Erbhof nicht vollstreckt werden, insofern keine öffentlich-rechtliche Geldforderung der Grund war. Bei der Verzeichnung im Staatsarchiv Leipzig wurde der vorgegebenen Registraturordnung gefolgt, lediglich die Unterteilung der Rechtsangelegenheiten in einzelne Untergruppen erfolgte aus Gründen der Übersichtlichkeit.



Nachwuchsgewinnung und Berufserziehung


Eine der Kernaufgaben des Reichsnährstandes war die Gewinnung der Jugend für die Landwirtschaft, sowie deren Ausbildung und politische Erziehung.

Um der Landflucht entgegenzuwirken und das Ansehen der Landarbeit zu verbessern, wurde durch den Reichsnährstand 1936 die Lehre zum Landarbeitsgehilfen eingeführt. Die Lehrzeit dauerte zwei Jahre und musste zusammenhängend in einem landwirtschaftlichen Betrieb abgeleistet werden, der durch den Reichsnährstand anerkannt war. Es schloss sich danach die Landarbeiterprüfung an. Wer diese erfolgreich bestand, galt als Landarbeitsgehilfe. Nach einer Gehilfenzeit von wiederum zwei Jahren und dem Bestehen der Gehilfenprüfung konnte die Berufsbezeichnung Landarbeiter getragen werden.

Jungen Frauen und Mädchen wurde nach Beendigung der Volksschule von Seiten des Reichsnährstandes die Möglichkeit der ländlichen Hausarbeitslehre angeboten. Sie wurde an ländlichen Mädchenberufsschulen durchgeführt und dauerte in der Regel zwei Jahre nach deren Beendigung war der Besuch weiterer Bildungswege (z. B. Landfrauenschule) möglich.[18] Diese Art von Bildungssystem wurde ebenfalls vom Reichsnährstand getragen.

Zur Überlieferung der Kreisbauernschaft Döbeln gehören mit ca. 110 Akteneinheiten auch die folgenden Unterlagen:

- 4.1 Ausbilder (enthält Anträge und Anerkennungen zum Lehrherrn)

- 4.2 Ausbildung der Lehrlinge (enthält Bewerbungen, Lehrverträge, Informations-broschüren zur Hausarbeitslehre)

- 4.3 Prüfungsunterlagen und Ergebnisse (enthält Namenslisten und Prüfungsergebnisse)

- 4.4 Landjugendarbeit (enthält Unterlagen zu Landdienstlagern sowie den Ortsjugendberufswarten)

- 4.5Ausbildungsstätten (enthält Unterlagen zu einzelnen Ausbildungsstellen)



Hofkarten und die Kreiswirtschaftsmappe

Hofkarten wurden für jeden landwirtschaftlichen Betrieb (außer Kleinstbetrieben) ab 1936 reichseinheitlich aufgestellt und jährlich fortgeführt. Neben den landwirtschaftlichen Angaben (z. B. Viehbestand, Ackerflächen) wurden auch Familien und Betriebsangehörige aufgeführt.

Die Kreiswirtschaftsmappe veranschaulichte die agrarwirtschaftlichen Verhältnisse der Kreisbauernschaften und fungierte als Agrarstatistik. Sie wurde in drei Ausfertigungen angelegt, von denen eine in der Kreisbauernschaft, eine in der Landesbauernschaft und eine in der Reichshauptabteilung II verblieb.

Infolge des Zusammenbruches des Hitlerregimes und der Auflösung des Reichsnährstandes durch die Alliierten ist die Überlieferung nur lückenhaft. Hofkarten der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe, sowie die Kreiswirtschaftsmappe sind nicht überliefert.



Hinweise für die Benutzung


Einige Akten sind aus Datenschutzgründen für die Benutzung gesperrt. Bei diesen handelt es sich zum größten Teil um Akten der Klassifikationsgruppe 4 (Nachwuchsgewinnung und Berufserziehung). Sie enthalten personenbezogene Daten, welche nach dem Archivgesetz des Freistaates Sachsen besonderen Schutzfristen unterliegen. Die Sperrfrist beträgt 10 Jahre nach Tod der Person oder (falls Todesdatum nicht feststellbar ist) 100 Jahre nach der Geburt.

Diese Akten sind während der Gültigkeit der Schutzfrist nicht online recherchierbar


Verweise und korrespondierende Bestände


Staatsarchiv Leipzig


20228 Kreisbauernschaft Rochlitz

20227 Kreisbauernschaft Grimma

20025 Amtshauptmannschaft Borna

20026 Amtshauptmannschaft Döbeln

20027 Amtshauptmannschaft Grimma

20028 Amtshauptmannschaft Leipzig

20029 Amtshauptmannschaft Oschatz

20030 Amtshauptmannschaft Rochlitz

20031 Polizeipräsidium Leipzig

21039 Sächsische Landwirtschaftsbank AG Filiale Leipzig

20119 Amtsgericht Döbeln

20123 Amtsgericht Hainichen

20125 Amtsgericht Leisnig

20128 Amtsgericht Mügeln



Hauptstaatsarchiv Dresden


11511, Landesbauernschaft Sachsen



Bundesarchiv, Abt. Deutsches Reich 1933 - 1945



R 16, Reichsnährstand





Juliane Bretschneider, Anne Seyboth und Sven Lautenschläger

August 2005





Anlage 3



Literatur (Auszug)


- Franz Hennig, Praktischer Führer durch den Nährstand, in: Heinz Boberach (Hrsg), Inventar archivalischer Quellen des NS-Staates, Teil 1, München 1991/1995, S. 366.

- Konrad Meyer, Gefüge und Ordnung der deutschen Landwirtschaft, Berlin 1939.

- Hermann Reischle/Wilhelm Saure, Der Reichsnährstand. Aufgaben und Aufbau des Reichsnährstandes, Berlin 1934.

- Albrecht Ritschl, Wirtschaftspolitik im Dritten Reich. Ein Überblick, in: Karl Dietrich Bracher/Manfred Funke/Hans Adolf Jacobsen (Hrsg.), Deutschland 1933-1945. Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft (Studien zur Geschichte und Politik, Schriftenreihe der Bundeszentrale für politische Bildung, Band 314), Bonn 1993, S. 118 – 123.

- Reichsnährstand (Hrsg.), Der 6. Reichsbauerntag in Goslar vom 20.-27. November 1938 (Archiv des Reichsnährstandes, Band 5), Berlin o. J.

- Reichserbhofgesetz mit Erbhofrechtsverordnung, Erbhofverfahrensverordnung, Erbhof-fortbildungsverordnung, Einführungsverordnungen für die neuen Reichsgebiete und wichtige Verwaltungsvorschriften, München und Berlin 1944.

- Harald Winkel, Die mittelbare Reichsverwaltung – der Reichsnährstand, in: Kurt G. A. Jeserich/Hans Pohl/Georg-Christoph von Unruh (Hrsg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Band 4: Das Reich als Republik und in der Zeit des Nationalsozialismus, Stuttgart 1985, S. 811 – 822.

- Lotte Zumpe, Wirtschaft und Staat in Deutschland 1933 bis 1945. Eine Wirtschaftsgeschichte des staatsmonopolistischen Kapitalismus in Deutschland, Band 3, Berlin 1980, S. 99 – 122.





Anlage 4



Gesetzestexte (Auszüge):


- Reichssiedlungsgesetz vom 11.08.1919: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1919, S. 1429 ff.

- Milchgesetz vom 31.07.1930: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1930.

- Gesetz über die Errichtung von Zwangskartellen vom 15.06.1933, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 488 ff.

- Gesetz über die Zuständigkeit des Reiches für die Regelung des ständischen Aufbaus der deutschen Landwirtschaft vom 15.07.1933, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 495 ff.

- Gesetz über die Neubildung deutschen Bauerntums vom 14.07.1933, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 517 ff.

- Gesetz über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und Maßnahmen zur Markt- und Preisregelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 13.09.1933, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 626 ff.

- Erste Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 08.12.1933, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 1060 ff.

- Zweite Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 15.01.1934, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Teil 1, S. 32 ff.

- Dritte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 16.02.1934, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Teil 1, S. 100 ff.

- Vierte Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 04.02.1935, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1935, Teil 1, S. 170 ff.

- Reichserbhofgesetz vom 29.09.1933: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 685 ff.

- Erbhofrechtsverordnung vom 21.12.1936: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1936, Teil 1, S. 1069 ff.

- Erbhofverfahrensordnung vom 21.12.1936: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1936, Teil 1, S. 1082 ff.

- Grundstücksverkehrsbekanntmachung vom 26.01.1937: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Teil 1, S. 35 ff.

- Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 01.06.1933, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 331 ff.

- Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung), Reichsministerialblatt, Jahrgang 1935, S. 637, § 5

- Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 23.03.1937, Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Teil 1, S. 422 ff.

- Reichsumlegungsgesetz vom 26.06.1936: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1936, Teil 1, S. 518 ff.

- Reichsumlegungsordnung vom 16.06.1937: Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Teil 1, S. 629 ff.

- Gesetz Nr. 2 vom 10.10.1945 (Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen): Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Bd. 1, S. 19 ff.

- Gesetz Nr. 45 vom 20.04.1947 (Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke): Amtsblatt des Kontrollrates in Deutschland, Bd. 2, S. 256 ff.





Anlage 5

Abkürzungsverzeichnis


AAGAmtsgericht
AHAmtshauptmannschaft
AZAktenzeichen
BJBWBezirksjugendberufswart
DAFDeutsche Arbeitsfront
e. V.eingetragener Verein
eGmbHeingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht
Ev.-luth.evangelisch-lutherisch
HJHitlerjugend
KBFKreisbauernführer
KBSKreisbauernschaft
KBWKKriegsberufswettkampf
KHAKreishauptamt
KJBWKreisjugendberufswart
LBFLandesbauernführer
LBSLandesbauernschaft
NSDAPNationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei
OBFOrtsbauernführer
OJBOrtjugendberufswart
OLGOberlandesgericht
OTOrtsteil
RADReichsarbeitsdienst
RBFReichsbauernführer
RGBl.Reichsgesetzblatt
MfEuLReichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft
RNS / RNSt.Reichsnährstand
URUrkundenrolle
WEWehrertüchtigung





Anlage 6



Glossar



AbmeierungEntzug eines Erbhofes, einer Wirtschaft oder eines Pachtgutes z. B. im Zuge eines Entschuldungsverfahrens oder aufgrund schlechter Wirtschaftsführung
Ackernahrung[19]diejenige Menge Landes, welche notwendig war, um eine Familie unabhängig vom Markt und der allgemeinen Wirtschaftslage zu ernähren und zu bekleiden sowie den Wirtschaftsablauf des Erbhofes zu erhalten (ca. 7,5 ha)
Anerbenrechtvom allgemeinen Erbrecht abweichende Form der gesetzlichen Erbfolge im bäuerlichen Grundbesitz: Der Hof ging ungeteilt auf den Anerben über, dessen Geschwister nur eine Abfindung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Hofs erhielten. Das Anerbenrecht sollte die Zersplitterung des Hofs verhindern.
ArchidiakonatKirchliche Verwaltungseinheit, die mehrere Dekanate umfasste. Der Vorsteher war ein Archidiakon, dessen Amtsgewalt als Bann, seine Einnahmen als Synodalia bezeichnet wurden.
Archidiakonatlehnvom Archidiakonat verpachtetes Land
BannBezeichnung für die Amtsgewalt eines Archidiakons
Bauer[20]Eigentümer eines Erbhofes, der "ehrbar", deutscher Staatsbürger und "deutschen oder stammesgleichen Blutes" (zu dokumentieren im großen Abstammungsnachweis bis zum 01.01.1800) war. Großgrundbesitzer und Eigentümer von Kleinbetrieben durften den Titel nicht führen, sie waren Landwirte.
Bauernfrauauch Bäuerin; war die Ehefrau des Bauern (siehe auch Landarbeiterin)
BestallungBescheinigung über die Bestellung einer Person zum gesetzlichen Vormund, Treuhänder oder Insolvenzverwalter.
Bodenzahl[21]Wertzahl, welche die ungefähre landwirtschaftliche oder gärtnerische Ertragsfähigkeit eines Bodens erfasst.
BonitierungFeststellung der Qualität landwirtschaftlich genutzter Böden (Bodenschätzung)
Böttcherauch Küfer, Schäffler (in Bayern) oder Fassbinder; ist ein handwerklicher Beruf, bei dem Fässer und andere Gefäße (meist aus Holz) hergestellt werden.
Deutsche Arbeitsfront (DAF)stellte als nationalsozialistische Organisation den Einheitsverband der Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar und wurde am 10. Mai 1933 durch die Übernahme der Gewerkschaften, ihres Vermögens und unter Abschaffung des Streikrechts gegründet. Mit dem Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit[22] vom 10. Januar 1934 wurde die Gründung legitimiert. Die DAF hatte 22 Millionen Mitglieder und war streng hierarchisch und nach dem gleichen Vorbild wie die NSDAP gegliedert.
Dränung(auch Drainage) ist das unterirdische Abführen von Wasser mittels gelochter Rohre z. B. zur Trockenhaltung von landwirtschaftlich genutzten Flächen
Drainagesiehe ?Dränung
Erbhof[23]Land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundeigentum war Erbhof, wenn es:

hinsichtlich seiner Größe den Erfordernissen der §§ 2 und 3 des Reichserbhofgesetzes entsprach:

- mindestens die Größe einer Ackernahrung

- nicht größer als 125 ha

- musste von einer Hofstelle aus ohne Vorwerke bewirtschaftet werden können

sich im Alleineigentum einer bauernfähigen Person befand.

Nach dem Beschluss des Anerbengerichts zur Erbhofanerkennung wurde jeder Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen.

Beim Tod des Bauern ging sein Erbhof hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge ungeteilt auf den Anerben über. Da der Bauer zudem gesetzlich verpflichtet war alle weiteren Erben auszuzahlen, haben viele gegen eine Erbhofanerkennung Beschwerde erhoben.
Einfriedungensind Bauten im Sinne des Baugesetzbuches; gelten aber nicht als Bebauung – allgemein: mit Zaun oder Mauer umgebenes Grundstück
Flurlandwirtschaftliche Nutzfläche;

gesamte bewirtschaftete Fläche eines Gebiets oder eine bestimmte Einzelfläche der zu einem einzelnen Ort oder einer Siedlung gehörenden, gewöhnlich in zahlreiche Parzellen unterteilten Nutzfläche
FlurstückBegriff aus dem Steuerkataster; Teil der Flur; muss nicht mit der Grundstücksgröße übereinstimmen
Heureuter(auch Heureiter) ist ein Gestell zum Trocknen von Gras
Kardieren (auch kardätschen oder kämmen) dient im Prozess des Spinnens zur ersten Ausrichtung der losen Textilfasern zu einem Flor oder Vlies. Maschinen zum Kardieren werden Kardiermaschine oder einfach Karde genannt; der Ort, wo kardiert wird heißt Karderie
Kardätschensiehe kardieren
KladdeSchmierheft, vorläufiges Tage- oder Rechnungsbuch
Landarbeiterinunverheiratet in der Landwirtschaft arbeitende Frau; stand in einem Gesindeverhältnis zum Bauern
Landwirt[24]nicht zu verwechseln mit Bauer; Großgrundbesitzer oder Eigentümer von landwirtschaftlichen Kleinbetrieben
Meliorationkulturtechnische Maßnahmen zur Werterhöhung des Bodens, z. B.: Be- oder Entwässerung, Dränage, Eindeichung von Überschwemmungsgebieten und die Urbarmachung von Ödland. Die Bezeichnung Melioration wird gleichermaßen in Land- und Forstwirtschaft sowie der Bodenkunde verwendet. Sie leitet sich vom lateinischen "meliorare" (verbessern) ab, daher ist der umgangssprachliche Begriff Bodenverbesserung großteils gleichbedeutend.
Nießbrauch[25]unveräußerliches und unvererbliches Recht, die Nutzung einer Sache oder eines Rechts zu ziehen
Reichsnährstand[26]in Deutschland während der Zeit des Dritten Reiches die Gesamtheit der Landwirtschaft, zusammengefasst in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
StammrolleNamensverzeichnis
Stellmacheralte Berufsbezeichnung, ehemals eingesetzt im Wagon- und Karosseriebau
SynodaliaBezeichnung für die Einnahmen eines Archidiakonats
Wirtschaftland- oder forstwirtschaftlicher Besitz, welcher nicht die Anforderungen zur Anerkennung als Erbhof erfüllte





[01] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1930, Teil 1, S. 427, § 38
[02] Nationalsozialistische Ideologie; erhebt Rasse (Blut) zur Legimitation für eine Nation, sich auszudehnen und den Bestand des eigenen Volkes durch die Vernichtung der anderen Völker und durch die Erschließung von Lebensraum (Boden) zu garantieren.
[03] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 488 ff.
[04] NSDAP-Ideologe (1895 - 1953): Verfasser der "Blut und Boden"- Ideologie (1930); Leiter des Rasse- und Siedlungs-Hauptamtes innerhalb der SS (1931-1938); Leiter des Amts für Agrarpolitik der NSDAP (1933); 04.04.1933 Vorsitz der "Reichsführergemeinschaft" der vereinigten landwirtschaftlichen Verbände; 28.05.1933 Ernennung zum Reichsbauernführer; Mitgestaltung des Reichserbhofgesetzes.
[05] Die im Jahre 1934 erlassene "Verordnung über Saatgut" entstandene Liste über zugelassenes Saatgut.- siehe F. Spennemann: Die Neuordnung des deutschen Saatgutwesens. – Arbeiten des Reichsnährstandes, Bd. 50 f.
[06] Kören = männliche Haustiere auf ihre Zuchttauglichkeit überprüfen. Nur gekörte Tiere durften / dürfen in Deutschland zur Zucht verwendet werden.
[07] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1939, Teil 1, Band 2, S. 1495
[08] Abt. A (Innere Verwaltung, Organisation, Personal), Abt. B (Finanz- und Vermögensverwaltung), Abt. C (Verlags- und Zeitungswesen, Werbung) siehe Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. IV, S. 812
[09] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 685, § 2 Abs. 2
[10] Genaueres regelt die Erbhofverfahrensordnung vom 21.12.1936 (Reichsgesetzblatt 1936, Teil 1, S. 1082 f.)
[11] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 686., § 11 Abs. 2
[12] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1937, Teil 1, S. 32 ff.
[13] Erbhofverfahrensordnung § 41, Abs. 1 - 4
[14] Erbhofverfahrensordnung § 39
[15] Erbhofgesetz, § 1, Abs. 3
[16] Reichsministerialblatt, Jahrgang 1935, S. 637 ff.
[17] Gesetzes und Verordnungssammlung : Reichserbhofgesetz, Berlin 1944, Signatur Dd 19, S. 97
[18] Meyer, Konrad (Hrsg.): Gefüge und Ordnung der deutschen Landwirtschaft, Berlin 1939, S. 336 ff. (Sign. Ec 33)
[19] vgl. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 685, § 2 Abs. 2
[20] vgl. Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 686, § 11 Abs. 1
[21] siehe Gesetz über die Bewertung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 16.10.1934
[22] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1934, Teil 1, S. 45 ff.
[23] vgl. v. d. Mosel. Handwörterbuch des Verwaltungsrechts. 14. Auflage. 1. Band (A – K), 1938, S. 667 ff.
[24] Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1933, Teil 1, S. 686, § 11 Abs. 2
[25] BGB § 1030 (Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen)
[26] siehe Einleitung
Verwaltung, Organisation.- Personal.- Erbhöfe und Landwirtschaften.- Bauernverzeichnisse der Anerbengerichte.- Siedlungswesen.- Bauwesen.- Landwirtschaftliche Ausbildung.- Handel und Versorgung.
Angaben siehe 2.4.5 Reichsnährstand.
  • 2005 | Findbuch / Datenbank
  • 2024-02-13 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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