01.06.2017

Archivale im Fokus

Generalverordnung Kurfürst Johann Georgs II. vom 19. Oktober 1668 über die Einführung eines jährlichen Reformationsfests am 31. Oktober (SächsStA-D, 10088 Oberkonsistorium, Loc. 1891/7, Bl. 125a-b) 
© Sächsisches Staatsarchiv

Der Reformationstag am 31. Oktober gehört selbstverständlich zum Kanon der Feiertage. Auf die längste Tradition des kontinuierlichen jährlichen Reformationsgedenkens kann Sachsen zurückblicken.

Kurfürst Johann Georg II. ordnete bereits 1668 an, den 31. Oktober, »er falle auch auf welchen tag es in der Woche sey«, als einen halben Feiertag zu begehen und mit Gesang und Predigten der Reformation zu gedenken. Andere protestantische Territorien folgten – wenn überhaupt – wesentlich später. Schon ein Jahr zuvor hatte der sächsische Kurfürst mit dem150. Jubiläum des Thesenanschlags ein Konfessionsjubiläum veranlasst, das in anderen lutherischen Territorien nicht gefeiert wurde. Auch die im Jahr 1617 erstmals begangenen Reformationsfeierlichkeiten wurden wesentlich durch Sachsen geprägt. Kurfürst Johann Georg hatte den Wunsch der Universität Wittenberg, den 31. Oktober 1617 festlich zu begehen, auf eine überregionale Ebene gehoben, indem er nicht nur für Sachsen eine landesweite dreitägige Gedenkfeier mit dem 31. Oktober im Zentrum initiierte, sondern auch andere protestantische Fürsten dazu aufrief, seinem Beispiel zu folgen. Damit begegnete er auch dem Vorschlag seines Konkurrenten um die Führung im protestantischen Lager, des reformierten Kurfürsten Friedrich V. von der Pfalz, der die Mitglieder der protestantischen Union dazu aufgerufen hatte, eine öffentliche Danksagung zum 100. Jahrestag der Reformation abzuhalten. So konnte sich schon 1617 das Datum des Thesenanschlags als Gedenktag durchsetzen. Ob dieser jenseits der runden Jubiläen nach 1668 dauerhaft im Bewusstsein der Bevölkerung verankert werden konnte, bleibt jedoch zweifelhaft. Im November 1822 jedenfalls musste das Oberkonsistorium feststellen, dass dieser halbe Feiertag von Jahr zu Jahr mehr vernachlässigt werde, indem Geschäfte während des vormittäglichen Gottesdienstes offen blieben und in Dresden in der Nähe der evangelischen Hofkirche zur Zeit des Ein- und Auszugs der Gemeinde die öffentlichen Schleusen von Unrat befreit wurden (10088 Oberkonsistorium, Loc. 1905/6, Bl. 1-2).

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