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Beständeübersicht

Bestand

10101 Superintendentur Meißen

Datierung1688 - 1874
Benutzung im Hauptstaatsarchiv Dresden
Umfang (nur lfm)3,20
Superintendenturen in Sachsen
Die Superintendenturen wurden nach der Reformation als Aufsichtsinstrument der zum Protestantismus übergetretenen Landesherrn geschaffen, im ernestinischen Kursachsen 1527 im Rahmen einer Visitation. Mit Einführung der Reformation im albertinischen Sachsen 1539 erfolgte auch hier die Ernennung von Superintendenten Sie fungierten als Mittelbehörden zwischen den Konsistorien, die in Vertretung des Landesherrn die Leitung und Verwaltung der Landeskirche innehatten und die Aufsicht über das Kirchen- und Schulwesen ausübten, und den Pfarrern. Die neue Kirchenverfassung ging vom Territorialstaat aus und lehnte sich an dessen Verwaltungsgliederung an, so dass die Ämter die Grundlage für die neue territoriale Kirchenorganisation wurden. Am Sitz eines landesherrlichen Amtes sollte ein Superintendent eingesetzt werden, der als geistliches Gegenstück zum Amtmann anzusehen ist. Dieses Prinzip wurde aber nur bei den großen Amtsbezirken angewandt, bei Pirna, Dresden, Meißen, Großenhain, Freiberg, Oschatz, Leisnig, Colditz, Grimma, Leipzig, Borna, Rochlitz, Chemnitz und Zwickau. Die kleineren Ämter erhielten keine eigenen Superintendenten, sondern wurden jenen in den großen Ämtern zugeschlagen. Die Stadt Annaberg wurde Sitz eines Superintendenten, obwohl sie kein Amtssitz war. Seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts nahm die Bevölkerung in den drei sächsischen Großstädten und im Erzgebirge stark zu, so dass deren Amtsbezirke sich als zu groß erwiesen. Daher wurden neue Superintendenturen errichtet: 1820 Nossen und Radeberg, 1835 Döbeln und Grünstädtel, 1836 Frauenstein, 1837 Dippoldiswalde, Lößnitz und Werdau, 1838 Neustädtel und Stollberg, 1839 Auerbach, 1840 Altenberg, 1842 Marienberg und Markneukirchen, 1848 Frankenberg, 1850 Schneeberg. Ihre Abgrenzung richtete sich nicht mehr nach Amtsgrenzen, sondern nach der Zweckmäßigkeit der geistlichen Betreuung. Damit war die Kirchenorganisation zur Mitte des 19. Jahrhunderts von der staatlichen Verwaltungsgliederung gelöst. Diese Organisation erwies sich aber offenbar als wenig zweckmäßig, da unter den Bedingungen des Staatskirchentums viele Angelegenheiten zusammen mit dem Amtmann bearbeitet werden mussten und der Superintendent nun mit mehren Amtleuten zu verhandeln hatte. Als 1856 die Ämter aufgelöst wurden, gab es keinerlei Deckung mehr mit staatlichen Verwaltungsstrukturen. Dieser Zustand wurde beseitigt, als der Staat 1873 mit den Amtshauptmannschaften eine neue untere Verwaltungsorganisation schuf. Die Landeskirche ging auf diese Neuerung ein und baute mit Wirkung von 1879 das System der Superintendenturen völlig um. Mit wenigen Ausnahmen entsprach nun jeder staatlichen Amtshauptmannschaft eine Superintendentur. Nur in den 1635 an Kursachsen gefallenen Markgrafentümern Ober- und Niederlausitz hatten die Stände eine Reihe von Sonderrechten auf kirchlichem Gebiet erlangt. Diese musste Kursachsen garantieren, so dass es bei den nach 1815 bei Sachsen verbliebenen Gebieten der Lausitz bis 1926 nicht zur Bildung eines Superintendialsystems kam. [01]

Das Superintendentenamt war immer mit dem Pfarramt verbunden. Die Superintendenten waren landesherrliche Kirchenbeamte und kirchliche Mittelbehörden auf der Linie Landesherr, Konsistorien, Superintendenten, Pfarrämter. Ihre Zuständigkeit erstreckte sich auf die Bearbeitung von Eheangelegenheiten in erster Instanz, die Einstellung und Einweisung von Lehrern und Geistlichen, die Durchführung von Kirchenvisitationen und die Schulaufsicht. Vorgeschlagen wurde der Superintendent vom Landeskonsistorium, die Ernennung erfolgte durch den Landesherrn bzw. Staatsminister. Seine Hauptaufgabe lag in der Durchführung von Visitationen und in der ständigen Berichterstattung an die Konsistorien. [02] Kirchenvisitationen sollten alle fünf Jahre im Rahmen eines Gottesdienstes an einem Sonntag stattfinden. Einzelne Visitationspunkte waren unter anderem die Predigt des Pfarrers, die Revision der Kirchenbücher und die Besprechung mit den Kirchenvorstehern, Patronen, Gemeindevertretern, Lehrern und Geistlichen. Zusammen mit dem Amtmann bildete der Superintendent die Kircheninspektion, die ihm die Aufsicht über das Kirchen- und Schulwesen ermöglichte. Akten der Schulinspektion sind i.d.R. in den Ämtern überliefert.

Die Ephorien oder Amtsbezirke der Superintendenten wurden teilweise in Unterbezirke eingeteilt, denen ein älterer oder sonst angesehener Geistlicher als Helfer (Adjunkt) des Superintendenten vorstand. Der Superintendent visitierte dann nur die Gemeinden der Adjunkten. Die Superintendenten beriefen auch Zusammenkünfte der Geistlichen ein, die Synoden.

1862 wurden Konferenzen für Lehrer und Geistliche eingeführt. Eine Hauptkonferenz, bei der sich Vertreter aus jeder Ephorie trafen, sollte unter Vorsitz des Superintendenten einmal jährlich stattfinden. Es galt Fragen aus dem geschäftlichen Bereich zu klären und einzelne Teilnehmer referierten über den Stand ihrer Tätigkeiten. Neben diesen Hauptkonferenzen gab es noch sogenannte Spezialkonferenzen, die zur Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten beitragen sollten. An dieser Konferenz durften auch die Schulamtskandidaten teilnehmen, welche von der Hauptversammlung ausgeschlossen waren.

1831 wurden die Fachministerien gegründet. Oberste Kirchen- und Schulbehörde wurde das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dieses hatte die Oberaufsicht über innerkirchliche Angelegenheiten wie den Gottesdienst und die Anstellung von Lehrern und Geistlichen. Die geistliche Gerichtsbarkeit des Oberkonsistoriums ging auf die staatlichen Gerichte über. Die Konsistorien wurden 1835 aufgelöst. Die neuerrichteten Kreisdirektionen in Leipzig, Dresden, Bautzen und Zwickau waren als Mittelbehörden den Kirchen- und Schulinspektionen, zu denen auch der Superintendent gehörte, übergeordnet.
1873 wurde ein neues evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium gegründet, das alle kirchlichen Aufgaben des Kultusministeriums und der Kreisdirektionen übernahm. Gleichzeitig trennte man die von den Superintendenten geleiteten Kircheninspektionen von den Schulinspektionen und damit auch die Kirchen- von der Schulverwaltung. Der Kirche verblieb nur die Aufsicht über den Religionsunterricht in den Schulen. Das Superintendentenamt hingegen blieb bis heute bestehen. Zu den Aufgaben gehören unter anderem Visitationen, Leitung der Pfarrerwahl, Amtseinführung der Pfarrer sowie Koordination von Landeskirche und Gemeinde. Außerdem ist der Superintendent Seelsorger und Disziplinarvorgesetzter für die Pfarrer in seinem Bezirk.

Superintendentur Meißen
Die Superintendentur Meißen wurde 1545 errichtet und bestand aus folgenden Parochien: Blankenstein, Burkhardswalde, Brockwitz, Boritz, Cölln, Deutschenbora, Gröbern, Großdobritz, Helbigsdorf, Hirschfeld, Heynitz, Krögis, Lommatzsch, Leuben, Limbach, Meißen, Miltitz, Niederau, Neukirchen, Oberau, Planitz, Raußlitz, Rüsseina, Rothschönberg, Röhrsdorf, Scharfenberg, Schleinitz, Sora, Taubenheim, Tanneberg, Wendischbora, Weinböhla, Zadel, Ziegenhain, Zscheila und Zehren [03] .
1842 fielen Boritz an die Superintendentur Großenhain, Hirschfeld und Neukirchen an die Superintendentur Freiberg. Dafür erhielt die Superintendentur Meißen Staucha, Dörschnitz und Striegnitz von der Superintendentur Oschatz sowie Beicha, Neckanitz, Simselwitz und Zschaitz von der Superintendentur Döbeln [04] .
Mit Trennung der Kirchen- von der Schulverwaltung 1873 gingen die schulischen Aufgaben mit Ausnahme der Aufsicht über den Religionsunterricht auf die Bezirksschulinspektion Meißen über. Mit der zum 1. Januar 1879 gültigen Neuordnung der Diözesen entsprach die Superintendentur in etwa dem Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen [05] .

Bestandgeschichte und -verzeichnung
Der Bestand Superintendentur Meißen befand sich größtenteils in der so genannten Lagerungsgemeinschaft "Lokale Verwaltungs- und Justizbehörden bis 1856", die vor allem Ämterakten, aber auch Überlieferung der Grundherrschaften, Landgerichte bis 1856, Königlichen Gerichte und verschiedene andere Bestandssplitter enthielt, und wurde bei deren Auflösung aufgefunden.

Bei der vorliegenden Verzeichnung handelt es sich um eine Übernahme der auf den Akten vorhandenen Titel mit dem Ziel, den Bestand schnell benutzbar zu machen. Enthalten sind auch Akten der Provenienz Kirchen- bzw. Schulinspektion Blankenstein, Gröbern, Großdobritz, Heynitz, Krögis, Leuben, Miltitz, Niederau, Planitz, Rothschönberg, Taubenheim, Wölkisch, Zehren, Ziegenhain und Zscheilitz. Diese bestanden aus dem Meißner Superintendenten und dem jeweiligen lokalen Gerichtsherrn.

Literatur
Blanckmeister, Franz: Sächsische Kirchengeschichte, Dresden 1906 [W 27] [06]

Blaschke, Karlheinz: Kirchenorganisation und Umweltstruktur in landeskirchengeschichtlicher Sicht. In: Herbergen der Christenheit 1975/76, Jahrbuch für deutsche Kirchengeschichte. Berlin, 1976. S. 193-211. [J 16]

Haan, Wilhelm: Die Episkopal-, Consistorial- und Diöcesan-Verfassung im ehemaligen Kurfürstenthume und jetzigen Königreiche Sachsen [....]. Dresden, 1880. [X 455]

Nobbe, Heinrich: Das Superintendentenamt, seine Stellung und Aufgabe nach den evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Sonderabdruck aus der Zeitschrift für Kirchengeschichte Bd. XIV, Heft 3 und 4 1893 und Bd. XV, Heft 1. [W 10a]

Thomas, Ralf: Aufbau und Umgestaltung des Superintentialsystems in der sächsischen Landeskirche bis 1815. In: Herbergen der Christenheit 1975/76, Jahrbuch für deutsche Kirchengeschichte. Berlin, 1976. S. 99-144. [J 16]


[01] Karlheinz Blaschke: Kirchenorganisation und Umweltstruktur in landeskirchengeschichtlicher Sicht. In: Herbergen der Christenheit 1975/76, Jahrbuch für deutsche Kirchengeschichte, Berlin 1976, S. 193-211.
[02] GVOBL Sachsen, Verordnung, die Regulierung der Amtseinkünfte der Superintendenten betr. vom 10. Januar 1839.
[03] Haan, Wilhelm: Die Episkopal-, Consistorial- und Diöcesan-Verfassung im ehemaligen Kurfürstenthume und jetzigen Königreiche Sachsen [....], S. 43.
[04] Ebd., S. 89-90.
[05] Ebd., S. 126-128.
[06] Bei den in eckigen Klammern stehenden Angaben handelt es sich um die Bibliothekssignaturen im Hauptstaatsarchiv Dresden.

Haan, Wilhelm: Die Episcopal-, Consistorial- und Diöcesan-Verfassung im ehemaligen Kurfürstenthum und jetzigem Königreiche Sachsen […]. Dresden, 1880, S. 43, 89 f.

Hickmann (Red.) ; Geistliche der Ephorie Meißen: Neue sächsische Kirchengalerie : Ephorie Meißen. Leipzig, 1902, S. 1 - 38
Schulangelegenheiten in einzelnen Orten.
Obwohl das katholische Bistum Meißen noch bis 1581 bestand, wurde bereits 1540 ein evangelischer Hofprediger an die bischöfliche Kurie berufen, der auch das Amt des Superintendenten ausübte. Mit Trennung der Kirchen- von der Schulverwaltung 1873 gingen die schulischen Aufgaben mit Ausnahme der Aufsicht über den Religionsunterricht auf die Bezirksschulinspektion Meißen über.

Weitere Angaben siehe 1.5.6 Kultus und Unterricht
  • 2006 | Findbuch / elektronisches Findmittel
  • 2024-02-19 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5
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