Beständeübersicht
Bestand
10737 Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen
| Datierung | 1833 - 1948 |
|---|---|
| Benutzung im | Hauptstaatsarchiv Dresden |
| Umfang (nur lfm) | 76,40 |
Einleitung 1970, mit Nachtrag 2025
1. Behördengeschichte
In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergang Sachsens zur konstitutionellen Monarchie auf verfassungs- und verwaltungsmäßigem Gebiet in den Jahren 1831/1832 steht der Versuch, auch im Bereich der Landwirtschaft die vielfachen agrarrechtlichen und agrarökonomischen Verhältnisse des Feudalzeitalters abzubauen und die Sphäre der landwirtschaftlichen Produktion den sich überall durchsetzenden kapitalistischen Produktionsverhältnissen anzugleichen. Die agrarreformerischen Bemühungen in Sachsen, die seit 1761 zu bemerken sind, fanden in dem Gesetz über die Ablösung und Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832 ihren Höhepunkt. Dieses Gesetzeswerk fixierte die juristischen und praktischen Möglichkeiten des Übergangs von feudalen zu kapitalistischen Produktionsverhältnissen in der sächsischen Landwirtschaft auf dem "preußischen Weg" der kapitalistischen Agrarrevolution. Mit dem Gesetz begann in Sachsen der überaus umfangreiche vielschichtige Prozess der Auseinandersetzungen zwischen der bäuerlichen Bevölkerung und den Grundherren [auch Staatsfiskus und Pfarrlehn] über den Umfang, die Art und die Höhe der abzulösenden Feudallasten, der sich von 1834 bis ca. 1860 erstreckte.
Der bürgerlich-konstitutionelle sächsische Staat schuf für diese Auseinandersetzungsgeschäfte eine spezielle zentrale Behörde, die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen. Die gesetzliche Grundlage bestand für diese Behörde im Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832, §§ 206 bis 291 (GVBl. 1832, S. 221-238).
Die Generalkommission war eine für die Dauer der Ablösungsgeschäfte ernannte Behörde. Sie bestand aus je zwei juristischen und ökonomischen Räten sowie einem Präsidenten. Bei Entscheidungen über Appellationen in Ablösungsangelegenheiten wurden noch zwei Räte aus höheren Justizbehörden hinzugezogen. Alle Anträge auf Ablösungs- und Gemeinheitsteilungsauseinandersetzungen waren bei der Generalkommission anzubringen. Die daraufhin vorzunehmenden Erörterungen und Arbeiten an Ort und Stelle wurden von Spezialkommissionen erledigt, die von der Generalkommission bestellt wurden. Die Spezialkommissionen, die aus einem juristischen und ökonomischen Kommissar bestanden und für jedes einzelne Auseinandersetzungsgeschäft ernannt wurden, waren der Generalkommission unmittelbar unterstellt. Die Tätigkeit der Spezialkommissionen reichte von den Verhandlungen mit den Ablösungsparteien bis zur Ausarbeitung des Entwurfs für den abzuschließenden Ablösungs- und Gemeinheitsteilungsrezess. Die Generalkommission prüfte den von der Spezialkommission erarbeiteten Rezessentwurf und bestätigte ihn. Damit erlangte der Rezess seine Rechtsgültigkeit und konnte verwirklicht werden. Die weiteren Aufgaben der Generalkommission bestanden in der Leitung und Beaufsichtigung des Verfahrens der Spezialkommissionen und in der Erledigung der dabei zweifelhaft oder streitig gewordenen Feststellungen und angebrachten Beschwerden. Sie entschied in allen solchen Streitigkeiten.
Die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen war dem Ministerium des Innern unterstellt.
Die Generalkommission bearbeitete insgesamt 25152 Verfahren in Ablösungsangelegenheiten, die in Frondienstablösungen, Naturalabgabenablösungen, Lehngeldablösungen, Geldgefälleablösungen, Hutungsablösungen, Servitutenablösungen, Mahlzwangsablösungen und Bierverlagsablösungen bestanden. Die Ablösungsgeschäfte wurden im Wesentlichen bis 1859 durchgeführt.
Mit dem Abschluss der Ablösungen 1859 war der bis dahin wesentlichste Geschäftsgegenstand der Generalkommission beendet. Die Behörde wurde aber nicht aufgelöst, da ihr in zunehmendem Maße neue Aufgaben aus den Grundstückszusammenlegungen erwachsen waren. Dazu kam nach 1864 die Vermittlung von Landeskulturrenten zur Ausführung von Ent- und Bewässerungsunterlagen. Den veränderten Bedingungen entsprechend wurde mit Verordnung vom 1. März 1876 die Generalkommission als selbständige Behörde aufgelöst und der Kreishauptmannschaft Dresden als selbständige Abteilung angegliedert. Der seit längerer Zeit völlig veränderten Aufgabenstellung der Generalkommission wurde mit der seit 1917 erfolgten Umbenennung in "Kreishauptmannschaft Dresden als Landesamt für Grundstückszusammenlegungen" Rechnung getragen. 1932 erfolgte die schon lang geplante Verselbständigung mit der Einrichtung des "Sächsischen Landeskulturamtes". Die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 regelte bald danach die Geschäfte bei Grundstückszusammenlegungen generell für ganz Deutschland.
2. Bestandsgeschichte
Aus der Tätigkeit der Generalkommission sind lediglich die von ihr genehmigten und vollzogenen Ablösungs- und Gemeinheitsteilungsrezesse erhalten geblieben. Der Bestand wurde 1948 in das Sächsische Landeshauptarchiv Dresden übernommen. Die Geschäftsakten der Generalkommission sind nicht mit zur Abgabe gelangt. Da diese Unterlagen im Archiv der Kreishauptmannschaft Dresden [Regierungspräsident Dresden] aufbewahrt wurden, muss Totalverlust durch Kriegseinwirkung im Jahre 1945 angenommen werden. Für Untersuchungen über die Wirksamkeit der Generalkommission müssen daher die korrespondierenden Aktengruppen in den Beständen des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen herangezogen werden.
3. Bestandsbearbeitung
Für den Bestand der Generalkommission lag ein Abgabeverzeichnis aus dem Jahr 1948 vor (10737 Ministerium für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, Nr. 16784, 16785), das von dem Mitarbeiter der Obersten Umlegungsbehörde der Landesregierung Sachsen, Fuhrmann, erarbeitet wurde und dass die einzelnen Ablösungsrezesse in ihrer chronologischen Reihenfolge mit über lfd.-Nr., Ablösungsgegenstand, Rentenempfänger, Ort der Ablösung, Amtsbezirk, Datum des Ablösungsrezesses.
Auf der Grundlage dieser Abgabelisten wurde um 1950 eine Verzettelung des Bestandes nach Orten durch K. Thieme begonnen, die in den Jahren 1966 - 1969 durch E. Werner fortgesetzt und abgeschlossen wurde. Diese Findkartei wurde 1969, 1970 überprüft und zu einem Findbuch in Gestalt eines Ortsregisters zusammengefasst. Die alphabetische Aufführung der Orte folgt den Prinzipien des Historischen Ortsverzeichnisses von Sachsen, Leipzig 1957, Register.
Dresden, November 1970, Reiner Groß
Nachtrag 2025
Es wurde mit einer Erfassung der Akten für ein Onlinefindmittel begonnen. Dabei werden die beteiligten Parteien, die Daten der Erstellung und der Bestätigung des Rezesses, der Ablösungsgegenstand, Orte, bei Grundherrschaften auch die Besitzer erfasst. Sofern möglich werden bei den Orten Hinweise zu deren Lage aus dem Historischen Ortsverzeichnis von Sachsen des Instituts für Sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. (ISGV) beigeschrieben. Die Sortierung erfolgt in chronologischer Folge des Bestätigungsdatums.
Der Bestand befindet sich in Bearbeitung.
Bei fehlerhaften Einträgen wird um Mitteilung gebeten, z. B. mittels der Feedbackmöglichkeit in unserem Onlineauftritt.
1. Behördengeschichte
In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Übergang Sachsens zur konstitutionellen Monarchie auf verfassungs- und verwaltungsmäßigem Gebiet in den Jahren 1831/1832 steht der Versuch, auch im Bereich der Landwirtschaft die vielfachen agrarrechtlichen und agrarökonomischen Verhältnisse des Feudalzeitalters abzubauen und die Sphäre der landwirtschaftlichen Produktion den sich überall durchsetzenden kapitalistischen Produktionsverhältnissen anzugleichen. Die agrarreformerischen Bemühungen in Sachsen, die seit 1761 zu bemerken sind, fanden in dem Gesetz über die Ablösung und Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832 ihren Höhepunkt. Dieses Gesetzeswerk fixierte die juristischen und praktischen Möglichkeiten des Übergangs von feudalen zu kapitalistischen Produktionsverhältnissen in der sächsischen Landwirtschaft auf dem "preußischen Weg" der kapitalistischen Agrarrevolution. Mit dem Gesetz begann in Sachsen der überaus umfangreiche vielschichtige Prozess der Auseinandersetzungen zwischen der bäuerlichen Bevölkerung und den Grundherren [auch Staatsfiskus und Pfarrlehn] über den Umfang, die Art und die Höhe der abzulösenden Feudallasten, der sich von 1834 bis ca. 1860 erstreckte.
Der bürgerlich-konstitutionelle sächsische Staat schuf für diese Auseinandersetzungsgeschäfte eine spezielle zentrale Behörde, die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen. Die gesetzliche Grundlage bestand für diese Behörde im Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832, §§ 206 bis 291 (GVBl. 1832, S. 221-238).
Die Generalkommission war eine für die Dauer der Ablösungsgeschäfte ernannte Behörde. Sie bestand aus je zwei juristischen und ökonomischen Räten sowie einem Präsidenten. Bei Entscheidungen über Appellationen in Ablösungsangelegenheiten wurden noch zwei Räte aus höheren Justizbehörden hinzugezogen. Alle Anträge auf Ablösungs- und Gemeinheitsteilungsauseinandersetzungen waren bei der Generalkommission anzubringen. Die daraufhin vorzunehmenden Erörterungen und Arbeiten an Ort und Stelle wurden von Spezialkommissionen erledigt, die von der Generalkommission bestellt wurden. Die Spezialkommissionen, die aus einem juristischen und ökonomischen Kommissar bestanden und für jedes einzelne Auseinandersetzungsgeschäft ernannt wurden, waren der Generalkommission unmittelbar unterstellt. Die Tätigkeit der Spezialkommissionen reichte von den Verhandlungen mit den Ablösungsparteien bis zur Ausarbeitung des Entwurfs für den abzuschließenden Ablösungs- und Gemeinheitsteilungsrezess. Die Generalkommission prüfte den von der Spezialkommission erarbeiteten Rezessentwurf und bestätigte ihn. Damit erlangte der Rezess seine Rechtsgültigkeit und konnte verwirklicht werden. Die weiteren Aufgaben der Generalkommission bestanden in der Leitung und Beaufsichtigung des Verfahrens der Spezialkommissionen und in der Erledigung der dabei zweifelhaft oder streitig gewordenen Feststellungen und angebrachten Beschwerden. Sie entschied in allen solchen Streitigkeiten.
Die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen war dem Ministerium des Innern unterstellt.
Die Generalkommission bearbeitete insgesamt 25152 Verfahren in Ablösungsangelegenheiten, die in Frondienstablösungen, Naturalabgabenablösungen, Lehngeldablösungen, Geldgefälleablösungen, Hutungsablösungen, Servitutenablösungen, Mahlzwangsablösungen und Bierverlagsablösungen bestanden. Die Ablösungsgeschäfte wurden im Wesentlichen bis 1859 durchgeführt.
Mit dem Abschluss der Ablösungen 1859 war der bis dahin wesentlichste Geschäftsgegenstand der Generalkommission beendet. Die Behörde wurde aber nicht aufgelöst, da ihr in zunehmendem Maße neue Aufgaben aus den Grundstückszusammenlegungen erwachsen waren. Dazu kam nach 1864 die Vermittlung von Landeskulturrenten zur Ausführung von Ent- und Bewässerungsunterlagen. Den veränderten Bedingungen entsprechend wurde mit Verordnung vom 1. März 1876 die Generalkommission als selbständige Behörde aufgelöst und der Kreishauptmannschaft Dresden als selbständige Abteilung angegliedert. Der seit längerer Zeit völlig veränderten Aufgabenstellung der Generalkommission wurde mit der seit 1917 erfolgten Umbenennung in "Kreishauptmannschaft Dresden als Landesamt für Grundstückszusammenlegungen" Rechnung getragen. 1932 erfolgte die schon lang geplante Verselbständigung mit der Einrichtung des "Sächsischen Landeskulturamtes". Die Reichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937 regelte bald danach die Geschäfte bei Grundstückszusammenlegungen generell für ganz Deutschland.
2. Bestandsgeschichte
Aus der Tätigkeit der Generalkommission sind lediglich die von ihr genehmigten und vollzogenen Ablösungs- und Gemeinheitsteilungsrezesse erhalten geblieben. Der Bestand wurde 1948 in das Sächsische Landeshauptarchiv Dresden übernommen. Die Geschäftsakten der Generalkommission sind nicht mit zur Abgabe gelangt. Da diese Unterlagen im Archiv der Kreishauptmannschaft Dresden [Regierungspräsident Dresden] aufbewahrt wurden, muss Totalverlust durch Kriegseinwirkung im Jahre 1945 angenommen werden. Für Untersuchungen über die Wirksamkeit der Generalkommission müssen daher die korrespondierenden Aktengruppen in den Beständen des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen herangezogen werden.
3. Bestandsbearbeitung
Für den Bestand der Generalkommission lag ein Abgabeverzeichnis aus dem Jahr 1948 vor (10737 Ministerium für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, Nr. 16784, 16785), das von dem Mitarbeiter der Obersten Umlegungsbehörde der Landesregierung Sachsen, Fuhrmann, erarbeitet wurde und dass die einzelnen Ablösungsrezesse in ihrer chronologischen Reihenfolge mit über lfd.-Nr., Ablösungsgegenstand, Rentenempfänger, Ort der Ablösung, Amtsbezirk, Datum des Ablösungsrezesses.
Auf der Grundlage dieser Abgabelisten wurde um 1950 eine Verzettelung des Bestandes nach Orten durch K. Thieme begonnen, die in den Jahren 1966 - 1969 durch E. Werner fortgesetzt und abgeschlossen wurde. Diese Findkartei wurde 1969, 1970 überprüft und zu einem Findbuch in Gestalt eines Ortsregisters zusammengefasst. Die alphabetische Aufführung der Orte folgt den Prinzipien des Historischen Ortsverzeichnisses von Sachsen, Leipzig 1957, Register.
Dresden, November 1970, Reiner Groß
Nachtrag 2025
Es wurde mit einer Erfassung der Akten für ein Onlinefindmittel begonnen. Dabei werden die beteiligten Parteien, die Daten der Erstellung und der Bestätigung des Rezesses, der Ablösungsgegenstand, Orte, bei Grundherrschaften auch die Besitzer erfasst. Sofern möglich werden bei den Orten Hinweise zu deren Lage aus dem Historischen Ortsverzeichnis von Sachsen des Instituts für Sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. (ISGV) beigeschrieben. Die Sortierung erfolgt in chronologischer Folge des Bestätigungsdatums.
Der Bestand befindet sich in Bearbeitung.
Bei fehlerhaften Einträgen wird um Mitteilung gebeten, z. B. mittels der Feedbackmöglichkeit in unserem Onlineauftritt.
Bär, E. F.: Die Ablösungsgesetzgebung im Königreich Sachsen bis 1889. Zwickau, 1892
Teuthorn, K. G. J.: Das sächsische Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832. Leipzig, 1904
Groß, Reiner: Die bürgerliche Agrarreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Weimar, 1968 (Schriftenreihe des Staatsarchivs Dresden. Bd. 8)
Teuthorn, K. G. J.: Das sächsische Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17. März 1832. Leipzig, 1904
Groß, Reiner: Die bürgerliche Agrarreform in Sachsen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Weimar, 1968 (Schriftenreihe des Staatsarchivs Dresden. Bd. 8)
Ablösungsrezesse und Gemeinheitsteilungsrezesse.- Grundstückszusammenlegungen.
Das Gesetz über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen vom 17.03.1832 leitete den vielschichtigen Prozess der Auseinandersetzungen zwischen bäuerlicher Bevölkerung und bevorrechteten Grundbesitzern ein. Für diese Auseinandersetzungsgeschäfte wurde die Generalkommission als spezielle zentrale Behörde eingerichtet. Sie bearbeitete 25.152 Verfahren. Daneben befasste sich die Kommission jedoch auch mit Grundstückszusammenlegungen. Ab 1876 war sie eine Abteilung der Kreishauptmannschaft Dresden und wurde nach 1917 als Landesamt für Grundstückszusammenlegungen bezeichnet. Daraus ging 1932 das Sächsische Landeskulturamt hervor.
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
Weitere Angaben siehe 2. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
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- 1970, Nachtrag 2000 | Findbuch für 76,10 lfm
- 2026-03-10 | Diese Ausgabe über AWAX 2.0.1.5