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Archivale im Bestand
mandati inhibitorii et de non impediendo prosequi litem sine restitutorii vero cum clausula una cum salvo conductu
10690 Reichskammergericht
| Archivaliensignatur | 37 |
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| Datierung | 1662 |
mandati inhibitorii et de non impediendo prosequi litem sine restitutorii vero cum clausula una cum salvo conductu
Behinderung der Kl. in Geltendmachung ihrer Rechte und Aufhebung gegen Untertanen des Bekl. verhängter Strafen.
Die Kl. behaupten u.a., der Bekl. habe Strafen wegen der Anrufung des RKG verhängt.
Durch das Mandat wird der Bekl. verpflichtet, die Strafe gegen die Kl. aufzuheben und sie nicht in der Geltendmachung ihrer Rechte zu behindern.
Der Bekl. behauptet, er habe die Kl. in keiner Weise in der Geltendmachung ihrer Rechte behindert. Allerdings habe in den Monaten Mai, Juni und Juli 1660 mit Hilfe des Kurfürsten von Sachsen ein Aufruhr von Untertanen unterbunden werden müssen.
| Kläger/Antragsteller: | Schönburgische Untertanen der Herrschaft Lichtenstein Beklagter/Antragsgegner: Georg Ernst, Herr von Schönburg, zu Glauchau und Waldenburg Prokuratoren Kl.: Dr. Paul Gambs 1660 Prokuratoren Bekl.: Dr. Jonas Eucharius Erhardt 1660 Inhalt/Beweismittel: ohne Q Liste von gegen Schönburg'sche Untertanen in der Herrschaft Lichtenstein verhängten Geldbußen 1662 (i. A.) ohne Q Bekl. an das RKG: "exceptiones sub- et obreptionis" mit 6 Beilagen, u.a. "Nr. 2" Rotulus mit Inhalt/Beweismitteln, insbes. Protokollen von Vernehmungen Schönburg'scher Untertanen auf Veranlassung des Bekl. 1661 und "Nr. 5" Protokolle von Aussagen von Untertanen des Bekl. 1661 Ist-Bestand der Akte: Q 1-10; Protokoll fehlt |
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| Verweis: | Vgl. Nr. 30-36, 38-43, 45 |