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Archivale im Bestand
mandati de non excludendo a caena Domini sine clausula cum salvo conductu
10690 Reichskammergericht
| Archivaliensignatur | 40 |
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| Datierung | 1655 |
mandati de non excludendo a caena Domini sine clausula cum salvo conductu
Ausschluss der Kl. von der Erteilung des Abendmahls.
Die Kl. behaupten, sie seien aufgrund ihrer Rechtsstreitigkeiten mit dem Bekl. zu 1) von diesem und dem Bekl. zu 2) vom Abendmahl ausgeschlossen worden.
Durch das Mandat des RKG werden die Bekl. verpflichtet, die Kl. zukünftig nicht mehr vom Abendmahl auszuschließen und ihnen alle Rechte zu gewähren, die ihnen nach der Ordnung des Reiches in Ausübung ihrer Religion zustehen, insbesondere das Recht "aller orthen frey, sicher [zu] pass- und repassiren, auch [zu] handlen undt wandlen".
| Kläger/Antragsteller: | Schönburgische Untertanen der Herrschaft Waldenburg Beklagter/Antragsgegner: 1) Otto Albrecht, Herr von Schönburg, 2) N.N., Pfarrherr über die Herrschaft Waldenburg Prokuratoren Kl.: Dr. Paul Gambs 1655 Prokuratoren Bekl.: Dr. Jonas Eucharius Erhardt 1652 Inhalt/Beweismittel: Q 2 Kl. an den Bekl. zu 1): rechtfertigen sich gegen die von dem Bekl. zu 1) gegen sie erhobenen Vorwürfe u.a. der Rebellion und erklären, das von ihm gegen sie erwirkte Pönalmandat sei unbegründet 1654 Q 3 Juristenfakultät der Universität Leipzig an die Kl.: nehmen Stellung zu den Streitigkeiten zwischen Kl. und Bekl., insbesondere zu der Frage, ob den Klägern eine "rebellion" vorzuwerfen ist 1655 Q 6 Juristenfakultät der Universität Jena an den Bekl. zu 1): nehmen Stellung zu den Streitigkeiten zwischen Kl. und Bekl., u.a. zu der Frage, ob die Kläger vom Abendmahl ausgeschlossen werden dürfen 1655 Ist-Bestand der Akte: Q 1-7 und 7 weitere Schriftstücke |
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| Verweis: | Vgl. Nr. 30-39, 41-43, 45 |