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mandati cassatorii, restitutorii sine et respective ulterius de non gravando ultra servitia consueta ut et edendo cum clausula nec non ulterioris salvi conductus
10690 Reichskammergericht
| Archivaliensignatur | 32 |
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| Datierung | 1655 - 1660 |
mandati cassatorii, restitutorii sine et respective ulterius de non gravando ultra servitia consueta ut et edendo cum clausula nec non ulterioris salvi conductus
Belastung der Kl. mit über alte Gewohnheit hinausgehenden Dienstpflichten und Abgaben.
Die Kl. behaupten, sie müßten fünf bis sechs Tage in der Woche Frondienste leisten und dabei "das ihrige verderben lassen", Wagen und Pferde jederzeit für die Bekl. bereithalten, nicht nur den Bekl., sondern auch den Haushaltungen der Kirchen- und Schuldiener sowie einem Malzhaus der Bürger zu Glauchau unentgeltlich Brennholz liefern, für den Bekl. zu 1) Güter und Felder bestellen, die nicht zu seinen Gütern gehörten und dem Bekl. zu 1) brachliegende Felder als Schafweiden überlassen.
Neben regulären Abgaben müßten sie auch Abgaben für Wüstungen leisten, obwohl ihnen diese keine Erträge brächten.
Weiter behaupten die Bekl., Beschwerden über diese Zustände seien folgenlos geblieben. Auf Übergabe einer Memorialschrift hin hätten die Bekl. zwölf Untertanen verhaftet und u.a. genötigt, zu schwören, die von ihnen geforderten Dienste und Abgaben zu leisten.
Durch das Mandat des RKG werden die Bekl. u.a. verpflichtet, alle getroffenen Maßnahmen zum Nachteil der Kl. aufzuheben bzw. rückgängig zu machen und Versuche der Kl., ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen, nicht zu behindern.
Die Bekl. behaupten u.a., die Kl. hätten ihre Pflichten verletzt, sich den Befehlen ihrer Herrschaft widersetzt und widerrechtlich Waffen getragen.
| Kläger/Antragsteller: | Schönburgische Untertanen der Herrschaften Glauchau und Lichtenstein Beklagter/Antragsgegner: 1) Wolf Friedrich und Georg Ernst, Herren von Schönburg, 2) Beamte und Amtsschreiber der Bekl. zu 1) Prokuratoren Kl.: Dr. Paul Gambs 1655 Prokuratoren Bekl.: Dr. Jonas Eucharius Erhardt 1653 Inhalt/Beweismittel: Q 7: Juristenfakultät der Universität zu Jena an Friedrich Müller, Schönburgischer Beamter zu Glauchau: befindet, die Bekl. seien ungeachtet des Mandats des RKG berechtigt, die Untertanen zu Glauchau zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, sie in Haft zu nehmen und vor Gericht zu stellen, falls sie sich widersetzen sollten 1655 (i. A.) Ist-Bestand der Akte: Q 1-15 und 1 weiteres Schriftstück |
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| Verweis: | Vgl. Nr. 30, 31, 33-43, 45 |