Beständeübersicht
Archivale im Bestand
mandati de relaxandis captivis sine clausula una cum salvo conductu
10690 Reichskammergericht
| Archivaliensignatur | 31 |
|---|---|
| Datierung | 1655 - 1660 |
mandati de relaxandis captivis sine clausula una cum salvo conductu
Gefangennahme und Inhaftierung Schönburgscher Untertanen der Herrschaft Glauchau.
Die Kl. behaupten, die Bekl. hätten 12 ihrer Untertanen inhaftiert, weil diese sich über Dienstpflichten und Abgaben beschwert hätten, die über althergebrachte Rechte und Gewohnheiten hinausgingen und sie in unerträglicher Weise belasteten.
Die Bekl. hätten erklärt, die Häftlinge nicht freizulassen, solange diese sich nicht bereit erklärt hätten, gegen den Bekl. zu 1) "nicht [zu] streitten", ihm "alle woch sechs tag fröhnen", alle seine Befehle zu befolgen, "alle beschwerungen [zu] tragen" und wegen ihrer Inhaftierung kein Gericht anzurufen.
Durch das Mandat des RKG werden die Bekl. verpflichtet, die Gefangenen freizulassen.
Die Bekl. behaupten, die inhaftierten Untertanen hätten die Kl. zu einer Rebellion angestiftet.
| Kläger/Antragsteller: | Schönburgische Untertanen der Herrschaft Glauchau Beklagter/Antragsgegner: 1) Wolf Friedrich, Herr von Schönburg, zu Glauchau und Waldenburg, 2) Friedrich Müller, Schönburgischer Beamter zu Glauchau, Intervenient: Johann Georg II., Kurfürst von Sachsen Prokuratoren Kl.: Dr. Paul Gambs 1655 Prokuratoren Bekl.: Dr. Jonas Eucharius Erhardt 1652 Prokuratoren Int.: Dr. Johann Ulrich Stieber 1659 Inhalt/Beweismittel: Q 1, 2 Kl. bennennen Syndici 1654 Ist-Bestand der Akte: Q 1-8 |
|---|---|
| Verweis: | Vgl. Nr. 30, 32-43, 45 |