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Kurfürst Johann Georg I., Herzog zu Sachsen, belehnt Hildebrand von Einsiedel den Jüngeren und Haubold von Einsiedel, Alexanders Sohn, nach dem Tod des Heinrich von Einsiedel mit Wolftitz (Wolfftitz), dem Dorf, samt dem Vorwerke und der Abtmühle, mit Äckern, Wiesen und Gehölzen, der Fischerei in der Wyhra (Wyra), vom Wolftitzer Lache an bis an die Abtfurt und die Teiche, mit obersten und niedersten Gerichten; außerdem
20392 Rittergut Gnandstein
Archivaliensignatur | U 123 |
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Datierung | 1649 April 30 |
Kurfürst Johann Georg I., Herzog zu Sachsen, belehnt Hildebrand von Einsiedel den Jüngeren und Haubold von Einsiedel, Alexanders Sohn, nach dem Tod des Heinrich von Einsiedel mit Wolftitz (Wolfftitz), dem Dorf, samt dem Vorwerke und der Abtmühle, mit Äckern, Wiesen und Gehölzen, der Fischerei in der Wyhra (Wyra), vom Wolftitzer Lache an bis an die Abtfurt und die Teiche, mit obersten und niedersten Gerichten; außerdem
- Dorf und Vorwerk Eschefeld (Eschefeldt) mit etlichen Zinsen von wüsten oder besetzten Stellen, auch mit obersten und niedersten Gerichten in- und außerhalb des Dorfes einschließlich der Gehölze, Äcker, Felder, Wiesen und Teiche mit allen Rechten, Zinsen, Diensten und anderen Gerechtigkeiten, wie solches von alters her ihnen zusteht;
- etliche Leute, Lehen, Zinsen, Güter und Frondienste im Dorf Greifenhain mit obersten und niedersten Gerichten mit allen Zugehörungen, ausgenommen allein die Schaftrift und der Mitgebrauch der Jagd auf der Greifenhainer Flur, so wie diese laut Vertrag beim Rittergut Frohburg verblieben sind;
- das ganze Holz, das Stöckigt (Stöckicht) genannt, rechts und links der "breiten Straße" gelegen (ausgenommen etliche Striemen, die nach Frohburg gehören) - wie es schon lange Zeit zu den Häusern Gnandstein und Wolftitz gehört hat bzw. zum Teil dazu gekauft worden ist, samt der Wildbahn, kleiner und großer Jagd auf den Hölzern des Stöckigt, wie auch auf anderen Hölzern, die zum Rittergut Wolftitz oder den dorthin gehörenden Untertanen gehören, einschließlich oberster und niederster Gerichtsbarkeit;
- das Kirchlehn zu Bocka (Bockau) mit Pfarrgütern, einschließlich oberster und niederster Gerichtsbarkeit, dazu das Dorf Bocka mit Lehen, Zinsen, Äckern, Wiesen und Erbgerichten, samt der Wiesen unterhalb des Dorfes gelegen, wie diese mit Gerechtigkeiten gekauft worden sind, ausgeschlossen zwei Mann zu Bocka mit obersten und niedersten Gerichten, die lt. Grimmaischen Vertrag stets nach Gnandstein gehören;
- Zinsen und Güter zu Pahnitz (Panitz) und Borgishain (Burgitzhain) mit Äckern, Wiesen und allen Diensten und Fronen, einschließlich der Erbgerichte;
- Zinsen von der wüsten Mark Sebisch, etliche Wiesen und Holz mit Lehn, Erbgerichten und Jagdrechten;
- Nomination am Pfarrlehn zu Bocka und Kollation der Pfarre zu Eschefeld, wie sie an seine Vorfahren im Jahre 1552 von Kurfürst August übertragen worden sind, jedoch in Übereinstimmung mit dem Superintendenten zu Borna;
- das Holz, genannt das Stöckigt (Stockicht), mit den anderen Gehölzen, Jagden, Wildbahn und den zwei freien Mann zu Bocka, wie alles zuvor nach Gnandstein gehört hat, mit oberster und niederster Gerichtsbarkeit und allen Gerechtigkeiten;
- zwei Bauerngüter und Wiesen, die Hildebrand von Einsiedel d. Ä., Heinrichs Großvater, im Dorf zu Wolftitz neben etlichen Wiesen und Holz im Sebisch und Talwiesen mit etlichen Striemen Holz im "Reißriegel" ausgekauft und zum großen Teil in eine Teichstätte gebracht hat (Eschefelder Teiche), alles wurde aus Erbe in Mannlehn verwandelt. Die gesamte Belehnung erfolgt als Mannlehn, so wie Heinrich von Einsiedel die Güter von seinem Vater Hildebrand noch zu dessen Lebzeiten übertragen erhalten hatte.
Mitbelehnt werden auch die Vettern Curt (Curth) von Einsiedel, Hofmeister zu Halle (Halla); Heinrich von Einsiedel zu Prießnitz; Heinrich Hildebrand von Einsiedel auf Scharfenstein; die Söhne des verstorbenen Hans von Einsiedel auf Lobstädt (Lobschitz); Innocenz von Einsiedel zu Syhra (Syrau) und deren ehelich geborene Leibeslehnserben.
Z.: Räte Heinrich von Friesen zu Rötha (Röthau), Kanzler, Geheimer Rat, Präsident des Appellationsgerichts und Dompropst zu Merseburg; Christian vom Loß zu Borthen und Trebitz; Dr. Johann Haß zu Schletta; Dr. Paul Scipius zu Nieder-Polenz; Innocenz von Einsiedel zu Syhra (Syrau); Haubold von Miltitz zu Oberau; Johan Nicol von Schönfeldt zu Wachau.
Ausfertigung Pergament 630 (-610) x 430 mm, Umbug 55 mm Deutsch | |
Beglaubigungsmittel: | Siegel des Ausstellers angekündigt, Reste an Pergamentstreifen erhalten, Durchmesser 55 x 85 mm. Unterschrift |
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Verweis: | Vgl. U 100, U 102, U 107, U 111, U 113, U 116, U 125, U 127, U 131. Abschrift des Lehnbriefes (1691) in Akte Nr. 1062. |
Provenienz: | Haubold von Einsiedel (1627 - 1687) |
Ausstellungsort: | Dresden (Dreßden) |
Vermerke: | Dorsualvermerke: "No. 10"; "Wolfftitz 1649" |
Registratursignatur: | 69 |