Johann Bobirscher fällt als Stellvertreter des Propstes Thammo von Großenhain (Hayn) ein Zwischenurteil im Rechtsstreit Konrads von Kalkreuth (Kallikruthe) gegen Bernhard, Propst des Reuerinnenklosters Großenhain (prepositum sanctimonialium ordinis Penitentum), um zwei Wiesen bei Kalkreuth (Callicruethe). Unter Berücksichtigung der Klageschrift (libellus), der Einrede (exceptio) und der Gegenrede (replicatio) weist er die Klage Konrads von Kalkreuth ab und verurteilt diesen im Namen des Beklagten und dessen Prozessvertretern zur Begleichung der Kosten, deren genaue Festlegung er sich für einen späteren Zeitpunkt vorbehält. – Keine Siegelankündigung.
Hermann von Jochgrim; Nikolaus [Eberhardi], Offizial der Propstei und ständiger Vikar der Domkirche zu Meißen. |
SP des Ausstellers an sehr schmalem Pergamentstreifen |
Magdalenerinnenkloster Großenhain |
Lata est hec interlocutoria anno domini MoCCCoLIIo feria IIII post diem beati Nicolai ... |
mlat. |
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Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 01732Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
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