Heinrich und Günther, Gebrüder, Grafen von Schwarzburg., Herren zu Sondershausen sowie Heinrich, Günthers Sohn, schließen einen Dienstvertrag, worin sie sich zu Friedrich [IV.] und Wilhelm [II.], Gebrüdern, Landgrafen in Thüringen setzen und tun, ihnen gegen alle außer Friedrich den Jüngeren, Landgrafen in Thüringen, und Günther, Erzbischof zu Magdeburg, zu helfen versprechen und das Schloss Plaue (Plawin), das ihr Eigen war, von ihnen zu Lehen nehmen. Sie versprechen ferner, sich nicht der Lande der genannten Landgrafen mit Tausch oder Kauf zu unterziehen, noch sie durch Lehen oder Schenkung ohne Zustimmung der Landgrafen an sich bringen zu wollen. Desgleichen geloben sie, sich weder der Vormundschaft Landgraf Friedrichs des Jüngeren oder seiner Erben nicht zu unterwinden noch von Erbe wegen seiner Erben sich seiner Lande zu unterziehen und hinter den Landgrafen keine die Lande betreffende Teidigungen [Vereinbarung] und Bündnisse aufzunehmen. Falls Landgraf Friedrich der Jüngere stirbt, sollen die Kinder bis zum achten Jahr bei ihrer Mutter bleiben oder so lange es Landgraf Friedrich [IV.] und Wilhelm [II.] wollen. Sie sollen sich der Mutter gegenüber keine Vormundschaft anmaßen.
Drei Siegel an Pergamentstreifen. |
10003 Diplomatarien und Abschriften, Bd. 11, Bl. 133; ehemals auch Abschrift in 10003 Diplomatarien und Abschriften, Bl. 47a, Bl. 49 und Bd. 73, Bl. 156 (Fehlt: Kriegsfolge). |
Druck: CDS I B, Bd. 3, Nr. 82. Abb.: Posse, Hausgesetze, Tafel 55 mit Erläuterung auf S. 45. |
Naumburg |
deutsch |
W. A. III, 536 |
Pergament |
Bestellen als:
Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 05438Benutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: