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Kurfürst Johann Georg I., Herzog zu Sachsen, belehnt Haubold von Einsiedel, Alexanders Sohn, und seine rechten Leibeslehnserben mit Wolftitz (Wolfftitz), dem Dorf, samt dem Vorwerk und der Abtmühle, mit Äckern, Wiesen und Gehölzen, der Fischerei in der Wyhra (Wyra), vom Wolftitzer Lache an bis an die Abtfurt und die Teiche, mit obersten und niedersten Gerichten; außerdem
20392 Rittergut Gnandstein
Archivaliensignatur | U 125 |
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Datierung | 1653 Oktober 6 |
Kurfürst Johann Georg I., Herzog zu Sachsen, belehnt Haubold von Einsiedel, Alexanders Sohn, und seine rechten Leibeslehnserben mit Wolftitz (Wolfftitz), dem Dorf, samt dem Vorwerk und der Abtmühle, mit Äckern, Wiesen und Gehölzen, der Fischerei in der Wyhra (Wyra), vom Wolftitzer Lache an bis an die Abtfurt und die Teiche, mit obersten und niedersten Gerichten; außerdem
- Dorf und Vorwerk Eschefeld mit etlichen Zinsen von wüsten oder besetzten Stellen, auch mit obersten und niedersten Gerichten in- und außerhalb des Dorfes einschließlich der Gehölze, Äcker, Felder, Wiesen und Teiche mit allen Rechten und Zinsen, Diensten und anderen Gerechtigkeiten, wie solches von alters her ihnen zusteht;
- etliche Leute, Lehen, Zinsen, Güter und Frondienste im Dorf Greifenhain mit Gerichten, obersten und niedersten mit allen Zugehörungen, ausgenommen allein die Schaftrift und der Mitgebrauch der Jagd auf der Greifenhainer Flur, so wie diese lt. Vertrag beim Rittergut Frohburg verblieben sind;
- das ganze Holz, das Stöckigt (Stockicht) genannt, rechts und links der "breiten Straße" gelegen (ausgenommen etliche Striemen, die nach Frohburg gehören) - sonst aber wie es schon lange Zeit zum Hause Gnandstein mit Wolftitz gehört hat, bzw. zum Teil dazu gekauft worden ist, samt der Wildbahn, kleiner und großer Jagd auf den Hölzern des Stöckigt, wie auch auf den anderen Hölzern, die zum Rittergut Wolftitz oder den dorthin verwiesenen Untertanen gehören, einschließlich oberster und niederster Gerichtsbarkeit;
- das Kirchlehn zu Bocka (Bockau) mit Pfarrgütern, einschließlich oberster und niederster Gerichte, dazu das Dorf Bocka mit Lehn, Zinsen, Äckern, Wiesen und Erbgerichten, samt der Wiesen unterhalb des Dorfes gelegen, wie diese mit Gerechtigkeiten gekauft worden sind, ausgeschlossen zwei Mann zu Bocka mit obersten und niedersten Gerichten, die lt. Grimmaischen Vertrage stets nach Gnandstein gehören;
- Zinsen und Güter zu Pahnitz (Panitz) und Borgishain (Burgitzhain) mit Äckern, Wiesen und allen Diensten und Fronen, einschließlich der Erbgerichte;
- Zinsen von der wüsten Mark Sebisch, etliche Wiesen und Holz mit Lehn, Erbgerichten und Jagdrechten;
- Nomination am Pfarrlehn zu Bocka und Kollation der Pfarre zu Eschefeld, wie sie an seine Vorfahren im Jahre 1552 von Kurfürst August übertragen worden sind, jedoch in Übereinstimmung mit dem Superintendenten zu Borna;
- das Holz, genannt das Stöckigt (Stöckicht), mit den anderen Gehölzen, Jagden, Wildbahn und den zwei freien Mann zu Bocka, wie alles zuvor nach Gnandstein gehört hat, mit obersten und niedersten Gerichten und allen Gerechtigkeiten;
- zwei Bauerngüter und Wiesen, die Hildebrand von Einsiedel ("Heinrichs von Einsiedel Großvater") im Dorf zu Wolftitz neben etlichen Wiesen und Holz im Sebisch und Talwiesen mit etlichen Striemen Holz im "Reißriegel" ausgekauft und zum großen Teil in eine Teichstätte gebracht hat (Eschefelder Teiche), alles wurde aus Erbe in Mannlehn verwandelt. Die Belehnung erfolgt als Mannlehn mit allen Rechten, wie diese Hildebrand von Einsiedel d. Ä. zuvor zu Lehn gehabt hat und zum Teil gekauft hat, die dann nach brüderlicher Erbteilung an Heinrich von Einsiedel und nach dessen Tod an Hildebrand d. J. und Haubold von Einsiedel gelangt sind, nach dessen Tod nunmehr an Haubold von Einsiedel allein gekommen sind.
Mitbelehnt werden auch seine Vettern Curt (Curth) von Einsiedel, Hofmeister zu Halle (Halla); Rudolph Haubold und Heinrich Hildebrand von Einsiedel, Söhne Heinrich Hildebrand d. Ä. auf Scharfenstein; die Söhne des verstorbenen Hans von Einsiedel auf Lobstädt (Lobschitz); die Söhne des Innocenz von Einsiedel auf Syhra (Syra), ehemaliger kurfürstlicher Hofrat und deren ehelich geborene Leibeslehnserben.
Z.: Räte Heinrich von Friesen zu Rötha (Rothau), Kanzler, Geheimer Rat, Präsident des Appellationsgerichts und Dompropst zu Merseburg; Dr. Johann Haß zu Schletta und Segrena; Dr. Paul Scipius zu Nieder-Polenz; Johann Nicol von Schönfeldt zu Wachau (Wacha) und Liegau (Liga); Nicolaus Pfretzschner zu Troschenreuth (Droschenreuth); Burckard Berlich zu Wegefarth; Johann Christoph von Spor zu Medingen; Christoph vom Loß zu Borthen und Trebitz
Ausfertigung Pergament - Libell - 4 Blatt, 230 x 310 mm, mit gelber Seidenschnur geheftet Deutsch | |
Beglaubigungsmittel: | Siegel des Ausstellers angekündigt, stark beschädigt zu etwa 50 % erhalten. Durchmesser war 110 mm. Reitersiegel, roter Siegellack, in Wachswanne, Durchmesser war 90 mm, an gelber Seidenschnur. Unterschrift (Vgl. Siegel bei U 115) |
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Verweis: | Vgl. U 100, U 102, U 107, U 111, U 113, U 116, U 123, U 127, U 131. Abschrift des Lehnbriefes (1691) in Akte Nr. 1062. |
Provenienz: | Haubold von Einsiedel (1627 - 1687) |
Ausstellungsort: | Dresden (Dreßden) |
Vermerke: | Dorsualvermerke: "No. 11"; "Wolfftitz 1653" |