Beständeübersicht
Archivale im Bestand
Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, bekennen, dass ihr Bruder Ludwig, Erzbischof von Mainz, und ihr Schwager Friedrich [V.], Burggraf von Nürnberg, folgende Vereinbarung zwischen ihnen vermittelt haben: 1. Die Länder der Aussteller sollen in die drei Orte Thüringen (Duringen), Osterland (Ostirlant) und Meißen (Mizsen) aufgeteilt werden, deren Wert ausgeglichen werden soll. [2.] Nach der Festlegung der Orte soll eine Bede zur Tilgung der Schulden der drei Aussteller in allen deren Ländern erhoben werden. [3.] Danach sollen sich die Aussteller versuchen zu einigen, welchem Landesteil Wilhelm [I.] und welchen beiden Landesteilen Friedrich [III.] und Balthasar gemeinsam vorstehen sollen. Falls dies nicht gelingt, soll darüber gelost werden. Bei dieser Einteilung soll es vom 24. Juni 1380 (von nesten zcukunftigen sent Johans tage des Toufers) an über zwei Jahre bleiben.[4.] Die Inhaber der Landesteile sollen diese frei nutzen können, jedoch ohne vorherige Absprache keine Steuer oder Bede erheben, niemandem Unrecht zufügen (vorunrechten), keine Güter und Einkünfte verkaufen und keine heimgefallenen Lehen (angefelle) oder eigene Güter verleihen. Geistliche und weltliche Lehen soll jeder im ihm zustehenden Landesteil verleihen. [5.] Wegen des Krieges mit dem Bischof [Adolf] von Speyer, den Eichsfeldern (Eychfeldern) und deren Helfern werden detaillierte Bestimmungen getroffen. U. a. soll derjenige, dem Thüringen zufällt, 40 Lanzen (vierczig mit glefenyen) nach Creuzburg (Cruczeburg) und die anderen je 40 Lanzen nach Langensalza (Salcza) und Thamsbrück (Tungisbrucken) legen. Den Hauptmann soll derjenige stellen, dem Thüringen zufällt. [6.] Für den Krieg gegen den [Grafen von] Wernigerode (Wernyngerode) soll jeder auf eigene Kosten die gleiche Anzahl Leute stellen. Die Vereinbarungen mit den anderen Beteiligten an diesem Krieg sollen eingehalten werden. [7.] Keiner soll ohne Wissen der beiden anderen neue Kriege beginnen. Falls neue Kriege entstehen sollten, wollen sie diese in näher bestimmter Weise gemeinsam führen. [8.] Die Schulden bei Juden sollen berechnet werden. Zwei Drittel davon sollen Friedrich [III.] und Balthasar, ein Drittel soll Wilhelm [I.] bezahlen. Wer seine Schulden nicht zahlen kann, soll den dadurch entstehenden Schaden allein tragen. [9.] Die [anderen] Schulden, die vor, während und nach den sechs Jahren der Vormundschaft für gemeinsame Ausgaben entstanden sind, sollen in näher bestimmter Weise nach redlicher Berechnung gemeinsam beglichen werden. Die Pfandschaften sollen möglichst gleich geteilt werden. [10.] Klagen sollen vor dem Herrn, unter dem der Schuldner sitzt, Klagen wegen Gut an den üblichen Gerichtsorten und Klagen wegen Straftaten (unfuge) am Tatort gerichtet werden. [11.] Die Aussteller verpflichten sich, einträchtig gegen Räubereien vorzugehen. Für Fälle, dass Bewohner eines Landesteils Bewohner eines anderen Landesteils der Räuberei beschuldigen, werden in näher bestimmter Weise Weißenfels (Wizzinfels), Altenburg (Aldenburg), Eckartsberga (Eckersperge) und Rochlitz (Rochlicz) als Gerichtsorte festgelegt. [12.] Die Bergwerke, die Münzstätten und die Stadt Freiberg (Fryberg) mit der Stadtjahrrente sowie dem Stadt- und Berggericht sollen in näher bestimmter Weise gemeinsam bleiben. Landgericht und Landbede zu Freiberg sollen jedoch zum meißnischen Landesteil gehören. [13.] Schulden, die einer der drei Aussteller in der Zeit der Gültigkeit der Vereinbarung für sich selbst eingeht, soll er selbst tragen. Gewinne (besserunge) soll er ebenfalls selbst behalten. [14.] Jeder Vertragspartner soll Huldigungen zu aller dreier Hand entgegennehmen. [15.] Es wird in näher bestimmter Weise festgelegt, wie im Fall einer Teilung mit demjenigen zu verfahren ist, was einer innerhalb der zwei Jahre zu einem der Orte kauft oder einlöst. -
10001 Ältere Urkunden
Archivaliensignatur | 04278 |
---|---|
Datierung | 3. Juli 1379 |
Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, bekennen, dass ihr Bruder Ludwig, Erzbischof von Mainz, und ihr Schwager Friedrich [V.], Burggraf von Nürnberg, folgende Vereinbarung zwischen ihnen vermittelt haben: 1. Die Länder der Aussteller sollen in die drei Orte Thüringen (Duringen), Osterland (Ostirlant) und Meißen (Mizsen) aufgeteilt werden, deren Wert ausgeglichen werden soll. [2.] Nach der Festlegung der Orte soll eine Bede zur Tilgung der Schulden der drei Aussteller in allen deren Ländern erhoben werden. [3.] Danach sollen sich die Aussteller versuchen zu einigen, welchem Landesteil Wilhelm [I.] und welchen beiden Landesteilen Friedrich [III.] und Balthasar gemeinsam vorstehen sollen. Falls dies nicht gelingt, soll darüber gelost werden. Bei dieser Einteilung soll es vom 24. Juni 1380 (von nesten zcukunftigen sent Johans tage des Toufers) an über zwei Jahre bleiben.[4.] Die Inhaber der Landesteile sollen diese frei nutzen können, jedoch ohne vorherige Absprache keine Steuer oder Bede erheben, niemandem Unrecht zufügen (vorunrechten), keine Güter und Einkünfte verkaufen und keine heimgefallenen Lehen (angefelle) oder eigene Güter verleihen. Geistliche und weltliche Lehen soll jeder im ihm zustehenden Landesteil verleihen. [5.] Wegen des Krieges mit dem Bischof [Adolf] von Speyer, den Eichsfeldern (Eychfeldern) und deren Helfern werden detaillierte Bestimmungen getroffen. U. a. soll derjenige, dem Thüringen zufällt, 40 Lanzen (vierczig mit glefenyen) nach Creuzburg (Cruczeburg) und die anderen je 40 Lanzen nach Langensalza (Salcza) und Thamsbrück (Tungisbrucken) legen. Den Hauptmann soll derjenige stellen, dem Thüringen zufällt. [6.] Für den Krieg gegen den [Grafen von] Wernigerode (Wernyngerode) soll jeder auf eigene Kosten die gleiche Anzahl Leute stellen. Die Vereinbarungen mit den anderen Beteiligten an diesem Krieg sollen eingehalten werden. [7.] Keiner soll ohne Wissen der beiden anderen neue Kriege beginnen. Falls neue Kriege entstehen sollten, wollen sie diese in näher bestimmter Weise gemeinsam führen. [8.] Die Schulden bei Juden sollen berechnet werden. Zwei Drittel davon sollen Friedrich [III.] und Balthasar, ein Drittel soll Wilhelm [I.] bezahlen. Wer seine Schulden nicht zahlen kann, soll den dadurch entstehenden Schaden allein tragen. [9.] Die [anderen] Schulden, die vor, während und nach den sechs Jahren der Vormundschaft für gemeinsame Ausgaben entstanden sind, sollen in näher bestimmter Weise nach redlicher Berechnung gemeinsam beglichen werden. Die Pfandschaften sollen möglichst gleich geteilt werden. [10.] Klagen sollen vor dem Herrn, unter dem der Schuldner sitzt, Klagen wegen Gut an den üblichen Gerichtsorten und Klagen wegen Straftaten (unfuge) am Tatort gerichtet werden. [11.] Die Aussteller verpflichten sich, einträchtig gegen Räubereien vorzugehen. Für Fälle, dass Bewohner eines Landesteils Bewohner eines anderen Landesteils der Räuberei beschuldigen, werden in näher bestimmter Weise Weißenfels (Wizzinfels), Altenburg (Aldenburg), Eckartsberga (Eckersperge) und Rochlitz (Rochlicz) als Gerichtsorte festgelegt. [12.] Die Bergwerke, die Münzstätten und die Stadt Freiberg (Fryberg) mit der Stadtjahrrente sowie dem Stadt- und Berggericht sollen in näher bestimmter Weise gemeinsam bleiben. Landgericht und Landbede zu Freiberg sollen jedoch zum meißnischen Landesteil gehören. [13.] Schulden, die einer der drei Aussteller in der Zeit der Gültigkeit der Vereinbarung für sich selbst eingeht, soll er selbst tragen. Gewinne (besserunge) soll er ebenfalls selbst behalten. [14.] Jeder Vertragspartner soll Huldigungen zu aller dreier Hand entgegennehmen. [15.] Es wird in näher bestimmter Weise festgelegt, wie im Fall einer Teilung mit demjenigen zu verfahren ist, was einer innerhalb der zwei Jahre zu einem der Orte kauft oder einlöst. -
Siegel der Aussteller angekündigt.
Beglaubigungsmittel: | Drei SP an Pergamentstreifen (Abb.: Posse, SW, T. 2, Tafel 17, Nr. 3 und 9, Tafel 19, Nr. 3). |
---|---|
Provenienz: | Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen |
Orginaldatierung: | ... der gegebin ist zcu der Nuwenstad nach gocz geburt dryczenhundirt jar in dem nunundesybinczigsten jare am suntage vor sent Kylians tage. |
Editionen: | Lit.: Beschorner, Registrum, S. XXXII-XXXIX (mit sehr ausführlicher Wiedergabe des Inhalts der Urkunde); Leisering, Wettiner, S. 301-304. Abb.: Posse, Hausgesetze, Tafel 43 mit Erläuterung auf S. 42. |
Ausstellungsort: | Neustadt[/Orla] |
Sprache: | mhd. |