Kurfürst Friedrich August I. von Sachsen (König August II. von Polen) schließt einen Vergleich mit Herzog Johann Georg von Sachsen-Weißenfels wegen der diesem zustehenden Vormundschaft und Administration Kursachsens nach dem Tod des Kurfürsten (Original in zwei Exemplaren).
Separatartikel zum Vergleich, 7. September 1698 (Original in zwei Exemplaren).- Revers Herzog Johann Georgs von Sachsen-Weißenfels mit dem Versprechen, in Beziehung auf den oben genannte Vergleich nie gegen die Pacta domus (Hausverträge) zu handeln, 7. September 1698.- Verordnung Kurfürst Friedrich Augusts I. von Sachsen (König August II. von Polen) wegen der nach seinem Tod von Herzog Johann Georg von Sachsen-Weißenfels zu übernehmenden Vormundschaft und Administratur, 26. September/6. Oktober 1698 (Original in zwei Exemplaren).- Eventual-Ordre desselben, kraft derer er auf seinen Todesfall, falls sein Sohn Friedrich August noch unmündig sein sollte, alle Generäle und hohen Kriegsoffiziere an Herzog Johann Georg von Sachsen-Weißenfels und an den Statthalter Fürst Anton Egon von Fürstenberg-Heiligenberg weist, 6. Oktober 1698.- Patent desselben, worin er die Landstände auf seinen Todesfall, bevor sein Sohn die Kurmündigkeit erlangt hätte, an Herzog Johann Georg von Sachsen-Weißenfels als Vormund und Administrator weist, 6. Oktober 1698.- Spezialreskript desselben an den Statthalter und die Geheimen Räte unter Mitteilung des vorstehenden Patents, 6. Oktober 1698. |
Unterschrift und aufgedrücktes Siegel von Herzog Johann Georg von Sachsen-Weißenfels. |
K 440 |
Papier |
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Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 14188bBenutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
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