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mandati poenalis de non eximendo se a servitiis debitis et observatis sed omnio praestando officia solita et consueta sine clausula
10690 Reichskammergericht
| Archivaliensignatur | 38 |
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| Datierung | 1655 - 1667 |
mandati poenalis de non eximendo se a servitiis debitis et observatis sed omnio praestando officia solita et consueta sine clausula
Verweigerte Frondienste.
Der Kl. behauptet, die Bekl. hätten sich ihrer Frondienstpflichten entzogen, sich seinen Befehlen widersetzt und sich "bey ettlich hondert starck ... zusammen rottirt und einen offendtliche coniuration gemacht".
Er ist der Ansicht, die Bekl. verfolgten das Ziel, ihn zu ruinieren. Ihr Verhalten sei eine "offendtliche rebellion und uffwicklung" und verstoße gegen die Reichskonstitution und die Polizeiordnung, denn ihr einziges Ziel sei, "empörung, uffruhr und zerstörung". Indem sie Mandate des RKG gegen den Kl. erwirkten, wollten die Bekl.von ihrem unrechtmässigen Verhalten ablenken.
Die Bekl. werden durch das Mandat verpflichtet, dem Kl. die nach Recht und Gewohnheit schuldigen Dienste zu leisten, die Befehle des Kl. zu befolgen und sich "allem gefährlichem uffstandts und widersetzlichkeiten" zu enthalten.
| Kläger/Antragsteller: | Otto Albrecht, Herr von Schönburg Beklagter/Antragsgegner: Schönburgische Untertanen der Herrschaft Waldenburg Prokuratoren Kl.: Dr. Jonas Eucharius Erhardt 1652 Prokuratoren Bekl.: Dr. Paul Gambs 1655, Dr. Barthold Gießenbier 1664, Lic. Johann Eichrodt 1664 Inhalt/Beweismittel: Q 7 Schöffenstuhl zu Leipzig an die Bekl.: nimmt Stellung zu der Frage der Dienstpflichten der Bekl. während des schwebenden Verfahrens vor dem RKG 1663 Q 10-12, 45 Protokolle von Zeugenvernehmungen zu den Vorwürfen des Kl. 1657, 1664 Q 15 Aufstellung der von sämtlichen Schönburgischen Herrschaften in den Jahren 1649 bis 1663 an das RKG abgeführten Gelder 1664 Q 45 Protokolle von Vernehmungen Schönburgischer Untertanen auf Veranlassung des Kl. (i. A.) Ist-Bestand der Akte: Q 1-45 und 24 weitere Schriftstücke |
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| Verweis: | Vgl. Nr. 30-37, 39-43, 45 |