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Heinrich, Propst des Augustinerchorherrenstifts [auf dem Berge] zu Altenburg (prepositus{1} canonicum regularium in Aldinborg) und vom apostolischen Stuhl ernannter Richter, wendet sich mit einem Befehl an die Pfarrer zu Eilenburg (Ylebork) und Thallwitz (Talowicz) bzw. deren Stellvertreter. Sie sollen Botho von Eilenburg (Bodo de Yleburg), der als Beklagter einem Gerichtstermin nicht nachgekommen sei, auffordern, binnen eines Monats seine Verpflichtungen zu erfüllen oder sich zumindest mit dem Kläger{2} zu vergleichen. Sollte der Beklagte dem nicht nachkommen, gilt er nach Ablauf der Frist als exkommuniziert. Die beiden Pfarrer sollen dann dessen Exkommunikation jeden Sonntag während der Messe in ihren Kirchen verkünden. Für den Fall der Nichterfüllung dieses Befehls trotz dreimaliger Mahnung wird den beiden Pfarrern der Entzug gottesdienstlicher Rechte (pena suspensionis ingressus ecclesie) angedroht. - Kein Siegel des Ausstellers angekündigt, aber Empfänger unter Androhung der oben angeführten Kirchenstrafe aufgefordert, die Urkunde nach Ausführung des Befehls besiegelt an den Aussteller zurückzugeben.
12856 Domkapitel Meißen
Archivaliensignatur | 420 |
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Datierung | 6. Juni 1369 |
Heinrich, Propst des Augustinerchorherrenstifts [auf dem Berge] zu Altenburg (prepositus{1} canonicum regularium in Aldinborg) und vom apostolischen Stuhl ernannter Richter, wendet sich mit einem Befehl an die Pfarrer zu Eilenburg (Ylebork) und Thallwitz (Talowicz) bzw. deren Stellvertreter. Sie sollen Botho von Eilenburg (Bodo de Yleburg), der als Beklagter einem Gerichtstermin nicht nachgekommen sei, auffordern, binnen eines Monats seine Verpflichtungen zu erfüllen oder sich zumindest mit dem Kläger{2} zu vergleichen. Sollte der Beklagte dem nicht nachkommen, gilt er nach Ablauf der Frist als exkommuniziert. Die beiden Pfarrer sollen dann dessen Exkommunikation jeden Sonntag während der Messe in ihren Kirchen verkünden. Für den Fall der Nichterfüllung dieses Befehls trotz dreimaliger Mahnung wird den beiden Pfarrern der Entzug gottesdienstlicher Rechte (pena suspensionis ingressus ecclesie) angedroht. - Kein Siegel des Ausstellers angekündigt, aber Empfänger unter Androhung der oben angeführten Kirchenstrafe aufgefordert, die Urkunde nach Ausführung des Befehls besiegelt an den Aussteller zurückzugeben.
1 Von gleicher Hand über der Zeile nachgetragen.
2 Wer der Kläger war, geht aus der Urkunde nicht hervor.
Beglaubigungsmittel: | Geringe Reste von zwei spitzovalen SI auf der Rückseite noch erkennbar. |
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Provenienz: | Hochstift Meißen (erschlossen aus der späteren Zugehörigkeit zu den Urkunden des Domkapitels Meißen) |
Orginaldatierung: | Datum anno domini M{o}CCC{o}LXIX{o} in crastino sancti Bonifacii. |
Editionen: | Druck: CDS II, Bd. 2, Nr. 590. |
Sprache: | mlat. |
Beschreibstoff: | Papier |