Friedrich II., Kurfürst von Sachsen, und Sigismund, Herzog von Sachsen fällen folgenden Schiedsspruch in den Streitigkeiten zwischen den Brüdern, Johann, Herzog von Sagan und Heinrich, Herzog von Glogau (Großglogau): 1) Alle früheren Anlassbriefe und Teidigungsbriefe sollen ungültig werden. 2) Alle Sprüche des heimlichen Gerichts sollen ungültig werden. 3) Herzog Johann soll Herzog Heinrich die Briefe über Oppeln [heute Opole, Polen], halb Oberglogau (Wenigen Glogau) [heute Glogówek, Polen] und ganz Namslau [heute Namyslów, Polen], Schloss und Stadt, restituieren. 4) Desgleichen soll Herzog Johann auf Grünberg [heute Zielona Góra, Polen], Freystadt [heute Kozuchów, Polen], Crossen [heute Krosno Odrzanskie, Polen] und Schwiebus [heute Swiebodzin, Polen] verzichten. 5) Dagegen zahlt Herzog Heinrich 5000 Schock Böhmische Groschen. 6) Die Brüder sollen gemeinschaftlich das Schloss Serichen [vielleicht Särichen, sö. Niesky] brechen. Ferner entscheiden die Aussteller Steitigkeiten Herzog Johanns von Sagan mit Ulrich von Bieberstein (Biberstein) und Bartusch von Wesenburg.
Calau (Calow) |
Papier (drei zusammengeheftete Stücke) |
Bestellen als:
Sächsisches Staatsarchiv, 10001 Ältere Urkunden, Nr. 06394bBenutzung im:
Hauptstaatsarchiv Dresden
Gliederung des Bestandes: