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Beständeübersicht

Justiz

Die Bestandsgruppe umfasst mit den zentralen Gerichten und Spruchkollegien des Kurfürstentums nur einen Teil der mit der Rechtspflege in Sachsen befassten Institutionen. Die Landesregierung übte im zivilrechtlichen Güteverfahren (Vorbeschied) konkurrierende Gerichtsbarkeit mit den kursächsischen Obergerichten aus. Die Masse der Gerichtsverfahren, darunter die Gesamtheit der Strafprozesse, wurde vor den Gerichten der lokalen Ebene, also vor den Ämtern, Stadtgerichten und Patrimonialgerichten geführt. Dabei konnte es unterschiedliche institutionelle Zuständigkeiten für die Ober- und Niedergerichtsbarkeit in einem Ort geben. In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts setzte sich jedoch weitgehend das Verfahren durch, dass die lokalen Gerichte ihre Gerichtsfälle, insbesondere die Strafsachen, vor der Verkündung eines Urteils an die dafür vorgesehenen Spruchkollegien zum Verspruch gaben. Daraus entwickelte sich im 17. Jahrhundert für die Strafsachen eine grundsätzliche Aktenversendungspflicht an die Spruchkollegien, selbst für Bagatellsachen, die vierteljährlich in Form von Strafbefehlen (Rügen-Decisa) entschieden wurden. Die Ämter hatten zudem vor der Vollstreckung von Urteilen gegen Straftäter von der Landesregierung noch eine Bestätigung des Urteils einzuholen.

Als erstes fest institutionalisiertes zentrales Gericht wurde 1483 das Oberhofgericht begründet, das von 1493 bis 1547 sowohl für das albertinische als auch für das ernestinische Sachsen zuständig war. Seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts übten mit der bereits genannten Landesregierung und dem 1559 begründeten Appellationsgericht zwei Institutionen konkurrierende Gerichtsbarkeit mit dem Oberhofgericht aus. Als erste Instanz in Zivilsachen konnten sich nur die Mitglieder des wettinischen Fürstenhauses, deren schriftsässige Vasallen, die Universitäten, die schriftsässigen Städte und die Inhaber bestimmter Würden und Ämter an diese Gerichte wenden. Für die übrigen Einwohner Sachsens waren diese Gerichte Appellationsinstanz in Zivilsachen. Nachdem das Oberhofgericht schon 1822 seine Rolle als Appellationsinstanz verloren hatte, kam es mit der 1831 eingeleiteten Staatsreform auch zu einer schrittweisen Umgestaltung des Gerichtswesens, die mit der oberen Ebene begonnen wurde. Der entscheidende Schritt war dabei die Ablösung des bisherigen Appellationsgerichts durch das nunmehr auch für Strafsachen zuständige Oberappellationsgericht am 1. Mai 1835. (vgl. Hauptstaatsarchiv Dresden, Bestand 11021 Oberappellationsgericht Dresden).

Verweis: Unterlagen der älteren Justiz- und Verwaltungsbehörden sind unter den Beständegruppen "01.05.02 Ältere Kreis- und Amtshauptmannschaften, Ämter", "06 Herrschaften" und "07 Kommunen" aufgeführt.

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