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Haftanstalten

Im Jahre 1716 wurde in Waldheim die erste Landesanstalt Sachsens als Zucht-, Armen- und Waisenhaus in Betrieb genommen. Diese unterstand, ebenso wie die später gegründeten Landesanstalten, der 1714 eingerichteten Armenhauskommission in Dresden (der späteren "Commission für Straf- und Versorgungs-Anstalten"). Weitere Landesanstalten entstanden im 18. und 19. Jahrhundert u. a. in Colditz, Torgau und Zwickau. Festungshaft wurde u. a. auf dem Königstein und in Hubertusburg verbüßt.

Nach dem Inkrafttreten der Verfassung von 1831 in Sachsen wurde die Kommission dem Ministerium des Innern zugeordnet, bevor man sie 1845 auflöste und durch die Abteilung für Straf- und Versorgungsanstalten ersetzte. Die häufig noch integrierten Heil- und Pflegeeinrichtungen (ehemals "Armenhäuser") wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts vom Strafvollzug getrennt. Im Jahr 1921 bestanden Landesstraf- und Korrektionsanstalten in Bautzen, Hoheneck, Hohnstein, Sachsenburg, Voigtsberg, Waldheim und Zwickau. Für Zuchthausstrafen war bis 1936 allein Waldheim zuständig. Diese Einrichtungen gingen zum 1. April 1923 an das Ministerium der Justiz über. Weitere Gefängnisse bestanden bei den Polizeibehörden sowie in kommunaler Trägerschaft, die auch Aufgaben der Schutzhaft (Schutz vor Übergriffen) und der Sicherungsverwahrung übernahmen.

Mit der Strafvollzugsordnung für die sächsischen Justizgefängnisse vom 21. Juni 1924 wurde der Strafvollzug neu geregelt. Gefangenenanstalten gab es in Bautzen, Chemnitz, Dresden, Stollberg-Hoheneck, Leipzig, Plauen, Waldheim und Zwickau. Daneben gab es das Gerichtsgefängnis beim Landgericht Freiberg. Gefängnisse bei den Amtsgerichten existierten dann, wenn weder Landgericht noch Vollzugsanstalt vor Ort ansässig war. Die Aufsicht über die Gerichtsgefängnisse oblag einerseits dem örtlichen Gerichtsvorstand und andererseits den Gefangenenanstalten. Die Vollzugsanstalten wurden 1936 auf Verfügung des Reichsministers der Justiz in Straf- und/oder Untersuchungsgefängnisse umbenannt.

Keine Haftanstalten im ordentlichen Sinn waren die ab Februar 1933 eingerichteten Konzentrationslager. Sie unterstanden ab Sommer 1934 der SS und waren dem geregelten Strafvollzug gänzlich entzogen. Gleiches galt für Arbeitserziehungslager, Kriegsgefangenenlager und Zwangsarbeitslager. Einige Gefangenenanstalten und ehemalige Konzentrationslager wurden zwischen 1945 und 1950 ganz oder teilweise vom sowjetischen Innenministerium (NKWD) genutzt. Sächsische Behörden hatten in diesem Bereich keinerlei Einfluss.

Nach 1945 unterstanden die sächsischen Haftanstalten zunächst dem wiedergegründeten Justizministerium. Zunehmend angeleitet von der Deutschen Zentralverwaltung der Justiz (DJV) in Berlin, setzte man eine einheitliche Organisation des Strafvollzugs in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) um. Den Staatsanwälten wurden die Aufgaben des Strafvollzugs entzogen. Zwischen 1950 und 1952 ging der Strafvollzug vom Justizressort auf das Innenressort über. Die Vollzugsanstalten wurden nun einheitlich als Justizhaftanstalten (JHA) bezeichnet. Selbständige Anstalten gab es in Bautzen, Chemnitz (mit JHA Hohenstein-Ernstthal), Dresden, Görlitz, Leipzig, Radebeul (mit JHA Radeburg) und Zwickau. Bei den Amtsgerichten Annaberg, Aue, Auerbach, Döbeln, Freiberg, Freital, Glauchau, Grimma, Kamenz, Löbau, Meißen, Oederan, Oschatz, Pirna, Plauen, Riesa und Zittau wurden Justizhaftanstalten eingerichtet. Leiter der Haftanstalten waren die Vorstände der Amtsgerichte.

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