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Beständeübersicht

07. Kommunen

Im ausgehenden Mittelalter hatte sich in Kursachsen ein dichtes Städtenetz entwickelt. Die Ratsverfassung war für die Verwaltung der meisten Städte bestimmend: Mehrere aus der ratsfähigen Bürgerschaft gewählte Ratsherren mit dem Bürgermeister, z. T. einem Stadtrichter an der Spitze, bildeten den Rat, der nur dem Landesherrn unterstand, bei amtsässigen Städten dem jeweiligen Amt. Kleinere Städte blieben unter der Verwaltung eines landesherrlichen Stadtrichters (Schultheißen) und eines Schöffenkollegiums. Einige Vasallenstädte fielen unter die Herrschaft benachbarter Rittergüter. Durch Kauf, Pacht oder über Verpfändung der Erb- bzw. Obergerichtsbarkeit konnten Städte ihre eigene Patrimonialgerichtsbarkeit erlangen. In der städtischen Verwaltung ging damit eine Differenzierung der Gerichtsverwaltung zwischen Ratskollegium, Stadtrichter, Gerichtsschreiber oder Schöffen einher, ohne dass zunächst ein eigenständiges Stadtgericht mit klaren Kompetenzen erkennbar wäre. Fielen unter die Gerichtsbarkeit des Stadtrats Grundstücke und Gemeinden außerhalb der Stadtgrenzen, waren innerhalb der Stadtverwaltung sogenannte Ratslandgerichte oder städtische Landgerichte tätig.

Mit Erlass der Allgemeinen Städteordnung vom 2. Februar 1832 wurden die städtische Verwaltung weitgehend vereinheitlicht, ihre Befugnisse geregelt und die kommunale Selbstverwaltung gestärkt. Sie forderte die Einrichtung eines selbstständigen Stadtgerichts oder die Übergabe der Gerichtsbarkeit an die vom Staat neu gebildeten Königlichen Gerichte. Rechts- und Arbeitsgrundlage für kleinere Amts- oder Vasallenstädte war die Landgemeindeordnung vom 7. November 1838, allerdings mit eingeschränkten Selbstverwaltungsrechten. Das Gesetz vom 23. November 1848 regelte die Umgestaltung der Untergerichte und legte Hauptgrundsätze bei Gerichtsverfahren fest. Alle bisherigen Untergerichte staatlicher, patrimonialer und städtischer Herkunft waren aufzulösen. Dafür wurden staatliche, kollegialisch arbeitende Bezirksgerichte eingerichtet.Auf der Grundlage des Gesetzes vom 11. August 1855 über die Einrichtung der Behörden Erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung fiel die Gerichtsbarkeit der Städte bis Oktober 1856 an den Staat. Sie konnte teilweise schon ab dem 1. August 1833 freiwillig abgetreten werden und wurde danach durch die Justizämter oder neu eingerichteten Königlichen Gerichte übernommen. Auf dem Territorium der Schönburgischen Herrschaften fiel die Patrimonialgerichtsbarkeit zunächst an die Schönburgischen Gerichte und erst 1878 endgültig an die Gerichte des Königreichs Sachsen.

Eine Anpassung der Bestimmungen über die städtische Verwaltung erfolgte im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform am Ende des 19. Jahrhunderts. Am 24. April 1873 wurden die Revidierte Landgemeindeordnung, die Revidierte Städteordnung und die Städteordnung für kleine und mittlere Städte erlassen. Letztere konnte für Kommunen mit weniger als 6 000 Einwohnern gewählt werden. Die Städte unterstanden seitdem der Aufsicht der Kreis- und Amtshauptmannschaften. Mit der industriellen Entwicklung kam es zwischen 1880 und 1920 zu mehreren Eingemeindungswellen städtischer Vororte. Gleichzeitig wurden immer mehr Städte (ab 1918 alle Städte über 30 000 Einwohner) aus den Amtshauptmannschaften ausgegliedert. Die Stadträte und Oberbürgermeister dieser Städte erlangten die gleiche Rangstufe und Funktion wie die Regionalbehörden.

Die Gemeindeordnung vom 1. August 1923 beseitigte die rechtlichen Unterschiede zwischen Städten und Landgemeinden. Nach 1933 erfolgte, insbesondere durch die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, eine Anpassung an Zentralisierungsbestrebungen und Parteiherrschaft im NS-Staat. Während des Zweiten Weltkriegs und in der Nachkriegszeit konzentrierten sich die kommunalen Aufgaben auf die Sicherstellung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung, teilweise wurden spezielle Wirtschafts- und Ernährungsämter eingerichtet.

Die Überlieferung der spätestens 1856 aufgelösten Stadtgerichte gelangte mit den Aktenabgaben der Amtsgerichte in den 1920er Jahren an das Staatsarchiv. Darüber hinaus wurden Bestände einzelner Städte und Gemeinden zwischen 1881 und 1933 zur depositarischen Verwahrung an das Hauptstaatsarchiv abgegeben. Dies geschah häufig im Zusammenhang mit den Revisionen der Kommunalarchive durch den Dresdner Archivar Dr. Hubert Ermisch in den Jahren 1887 und 1895 bis 1901.

Seit 1959 formierte sich die Arbeitsgemeinschaft der Stadtarchive des Bezirks Leipzig mit dem Ziel der einheitlichen Bearbeitung der Archivbestände. Aufgrund mangelnder räumlicher und personeller Voraussetzungen sind die Altbestände einiger Städte mit ihrer Überlieferung bis zum Grenzjahr 1945 als Depositalbestände an das damalige Landesarchiv/Staatsarchiv Leipzig ab 1963 abgegeben worden. Seit jüngster Vergangenheit reichern audiovisuelle Unterlagen der Stadt Leipzig die Bestandsgruppe an.

Die Überlieferung der Kommunen im Staatsarchiv Chemnitz entstand 2002/03 durch Übergabe städtischer Unterlagen aus Südwestsachsen durch das Hauptstaatsarchiv Dresden.

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