Stichwortsuche
Die Stichwortsuche bietet erste relevante Bestände und Archivalien. Wir empfehlen eine ergänzende Suche über die Beständeübersicht. Hilfestellung gibt die Seite Suchhinweise.
Archivale im Bestand
10001 Ältere Urkunden, 07558
| Datierung: | 27. Dezember 1457 |
|---|
Wilhelm III., Herzog von Sachsen, Heinrich, Graf von Schwarzburg, Herr zu Arnstadt und Sondershausen, Heinrich, Graf und Herr von Stolberg und Wernigerode sowie Ernst und Hans, Vettern, Grafen von Hohnstein und Herren zu Klettenberg einerseits und Adolf, Graf von Nassau, Domherr zu Mainz, Provisor in Erfurt und Amtmann zu Rusteberg im Eichsfeld, sowie den Räten zu Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen andererseits schließen einen Vertrag über beiderseits zu ernennende sechs Schiedsrichter, die auf einem Tag in Langensalza (Salza) erkennen sollen, wie Hans von Jühnde (Ihnne) [nö. Hannoversch Münden], Johann (Hans) von Falkenberg, denen von Bovenden (Bobentzen) zu Jühnde und denen von Stockhausen zu Bramburg [Burg n. Hannoversch Münden], die ihnen bisher viel Plackerei und Schaden gemacht haben, am füglichsten zu widerstehen sei.
Archivale im Bestand
10001 Ältere Urkunden, 04206
| Datierung: | 7. November 1377 |
|---|
Dietrich [V.], Graf und Herr zu Hohnstein (Honsteyn), schließt für sich und seine Erben ein Bündnis mit Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, seinen Herren. Er gelobt, die Land- und Markgrafen gegen jedermann zu unterstützen, nimmt dabei aber Heinrich [XVI.], Grafen von Stolberg (Stalberg), sowie Konrad [V.] und Dietrich, Grafen von Wernigerode, aus. Der Aussteller will die ausgenommenen Personen in Kriegen gegen die Land- und Markgrafen jedoch in keiner Weise unterstützen. Die Land- und Markgrafen sollen den Aussteller gegen jedermann verteidigen. Falls der Aussteller auf Geheiß der Land- und Markgrafen dem Herzog Otto von Braunschweig[-Göttingen], denen auf dem Eichsfeld (den uf dem Eysfelde) oder dem Grafen Heinrich [VII.] von Hohnstein[-Klettenberg] Fehde ansagen und deren Feind werden sollte (entsageten unde in vyend worden), sollen die Land- und Markgrafen zu dessen Schutz ihre Leute auf eigene Kosten in eine beliebige von dessen Burgen (sloz) legen. Falls sich der genannte Markgraf Friedrich [III.] am Bündnis nicht beteiligen will, soll das Bündnis auch nur gegenüber Balthasar und Wilhelm [I.] gültig sein. Im Fall einer Teilung der Herrschaften, Länder und Leute der Land- und Markgrafen soll das Bündnis jedoch seine Gültigkeit verlieren. - Aufgedrücktes Siegel des Aussteller angekündigt.
Archivale im Bestand
10001 Ältere Urkunden, 03230
| Datierung: | 21. März 1350 |
|---|
Heinrich [V.], Graf von Hohnstein und Herr zu Sondershausen (Sundershusen), sowie Heinrich [XII.] und Gunther [XXV.], Grafen von Schwarzburg und Herren zu Arnstadt (Arnstet) beurkunden, dass sie wegen der 1700 Mark lötigen Silbers, die ihnen Friedrich [III.], Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen [Titelreihenfolge prüfen], für die Hauptmannschaft (houptmanschaft) und Dienste, die sie vor Langensalza (Saltza) gegen Hessen und auf dem Eichsfeld (Eychesfeld) gegen den Erzbischof [?] von Mainz (den Mentschin) geleistet haben, schuldet, eine gütliche Übereinkunft getroffen haben. Danach wird dem Markgrafen Friedrich [III.] von Meißen für die Zahlung von 600 Mark eine Frist von fünf Jahren gewährt. Wegen der übrigen 1100 Mark wird vereinbart, dass Markgraf Friedrich [III.], wenn er vom Römischen König [Karl IV.], [den Markgrafen Ludwig dem Älteren und Ludwig dem Römer] von Brandenburg (sinem omen von Brandeburg [?] oder sinem bruder), seiner Schwiegermutter Jutta von Henneberg oder auf andere Weise Geld erhalten sollte, davon ein Drittel seinen Gläubigern geben soll. Falls die Summe in diesem Jahr nicht oder nicht volltständig bezahlt wird, soll der Markgraf Friedrich [III.] Burg und Stadt Schlotheim (Slatheim hus uns stadt) mit allem Zubehör dem Ritter Hans von Byenbach und dem Knecht Hermann von Mihla (Mila) überantworten, die diese Güter das erste Jahr vom Markgrafen Friedrich [III.] und seinen Gläubigern innehaben sollen. Wenn die Schuld dann noch nicht beglichen ist, sollen Hans von Byenbach und Hermann von Mihla Burg und Stadt Schlotheim den Gläubigern als Pfand überantworten. Innerhalb eines Jahres sollen die sollen die Gläubiger dieses Pfand nicht versetzen oder verkaufen. Danach soll das Pfand nur versetzt oder wiederkäuflich verkauft werden können, wenn Markgraf Friedrich [III.], dessen Brüder oder dessen Erben es nach einer ein halbes Jahr zuvor erfolgten Ankündigung nicht wieder eingelöst haben und wenn die neuen Besitzer es von den Landgrafen von Thüringen zum Lehen nehmen. Wenn Schlotheim verloren gehen sollte, bevor die Gläubiger es als Pfand nehmen, soll der Schuldner den Verlust tragen. Sollte Schlotheim aber in der Zeit verloren gehen, in der es verpfändet ist, wollen die Gläubiger auf die Schuldsumme verzichten. Für den Fall des Verlusts von Schlotheim wird gegenseitige Hilfe bei der Rückeroberung vereinbart. - Siegel der Aussteller angekündigt. - Gunther von Schwarzburg auf Wachsenburg (dez Wassenburg ist); Thimo von Colditz (Kolditz), Marschall [Friedrichs III.] (v[?]nsers hern marschalk); Konnrad, Kellermeister des Klosters Reinhardsbrunn (kelner zu Rejherzburn), Albrecht von Maltitz (Albert von Maltiz), Hofrichter; Arnold Judeman, Kammermeister; Otto von Stotternheim (Stuternheim) und Christian von Witzleben (Kristan von Wiczeleiben), Ritter [prüfen, ob sich das nicht doch auf gesamte vorherige Aufzählung bezieht]; Heinrich von Laucha (Loucha), Landvogt [Friedrichs III.] (v[?]nsers hern lantvoit).
Archivale im Bestand
50347 Stadt Bautzen, 1379
| Datierung: | 1770 - 1771 |
|---|
Johanne Christiane Elisabeth Dürr geb. Eichsfeld, Marie Elisabeth Hulberg und deren Sohn Johann Gottlieb Hulberg, Wittenberg gegen George Schmuck, Bürger und Strumpffabrikant, Bautzen wegen Geldforderung
Archivale im Bestand
10001 Ältere Urkunden, 14606
| Datierung: | 17. Mai 1726 |
|---|
1) Revers des Vizedomamts des Eichsfelds, dass die durch das kurfürstliche Territorium geschehene unentgeltliche Durchführung eines Delinquenten dem Haus Kursachsen und der demselben zustehenden Geleitsgerechtigkeit zu Erfurt nicht schädlich sein, vielmehr von ihrer Seite dem gedachten Kurhaus in ähnlichen Fällen in gleicher Weise der Notdurft nach gestattet werden soll, 17. Mai 1726.- 2) Ähnlicher Revers des Vizedomamts des Eichsfelds wegen der Durchführung des zu einjähriger Schanzarbeit verurteilten Christian Friedrich Zimmermann (Zimmerman) aus Worbis durch kursächsisches Gebiet nach Erfurt.
Bestand
10001 Ältere Urkunden
Vorwort
Bd. 40: Die Wüstungen des Eichsfelds, bearb. v. Levin Freiherr v.
Bd. 40: Die Wüstungen des Eichsfelds, bearb. v. Levin Freiherr v.
Archivale im Bestand
30464 Bezirksvertragsgericht Karl-Marx-Stadt, 4547
| Datierung: | 1990 |
|---|
VEB Eichsfelder Bekleidungswerke Heiligenstadt gegen VEB Malitex Hohenstein-Ernstthal wegen Verzugsvertragsstrafe
Archivale im Bestand
30464 Bezirksvertragsgericht Karl-Marx-Stadt, 3181
| Datierung: | 1989 |
|---|
VEB Eichsfelder Bekleidungswerke, Heilbad Heiligenstadt gegen VEB Textilwerke "Palla" Glauchau wegen Nichteinhaltung der Liefertermine für Gewebe
Archivale im Bestand
30464 Bezirksvertragsgericht Karl-Marx-Stadt, 2613
| Datierung: | 1988 |
|---|
VEB Eichsfelder Bekleidungswerke Heilbad Heiligenstadt gegen VEB Textilwerke "Palla" Glauchau wegen Nichteinhaltung der Liefertermine für Gewebe
Archivale im Bestand
30464 Bezirksvertragsgericht Karl-Marx-Stadt, 1751
| Datierung: | 1986 |
|---|
VEB Eichsfelder Bekleidungswerke Heiligenstadt gegen VEB Textilwerke "Palla" Glauchau wegen Lieferverzugs und Qualitätsverletzung