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Ein Wort zum Datenschutz

Handschriftlicher Ausschnitt aus einem Standesamtsregister
Registereintrag aus dem Geburten-, Ehe- und Sterbezweitbuch des Standesamts Niederau, 1945 (SächsStA-L, 22000 Standesamt-Zweitbücher der Gemeinden Sachsens, Nr. 5940)  © Sächsisches Staatsarchiv

Bei Forschungen zu einzelnen Personen oder Personengruppen ist zu beachten, dass personenbezogenes Archivgut auf der Grundlage des Sächsischen Archivgesetzes einer Schutzfrist unterliegen kann.

Personenbezogene Unterlagen dürfen erst 10 Jahre nach dem Tod oder, wenn das Todesdatum nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist, 100 Jahre nach der Geburt der entsprechenden Person benutzt werden. Wenn weder das Todesjahr noch das Geburtsjahr feststellbar ist, dürfen die Unterlagen 60 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben – können die personenbezogenen Schutzfristen herabgesetzt werden. Das Nähere regeln § 10 Abs. 4 und 5 des Sächsischen Archivgesetzes.

Personenbezogenes Archivgut im Sinne des Sächsischen Archivgesetzes ist Archivgut, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht. Beispiele hierfür sind Personalakten, Patientenakten oder Standesamtzweitbücher.

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