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Frequently Asked Questions (FAQ)

Im hiesigen Themenportal »Archivwesen« finden Sie als Archivnutzer Informationen rund um die Nutzung von Archivgut. Im parallel vorgehaltenen Verwaltungsportal zum »Sächsischen Staatsarchiv« erhalten Sie als Archivnutzer sowie als Behörde bzw. abgebende Stelle Informationen zu Auftrag und Funktionsweise des Staatsarchivs als Behörde. Link zum Verwaltungsportal »Sächsisches Staatsarchiv«

Grundsätzlich hat jeder das Recht, Archivgut zu nutzen. Weitere Informationen zum Archivgesetz für den Freistaat Sachsen und zur Benutzungsverordnung finden Sie unter folgenden Links:

Eine persönliche Benutzung im Lesesaal ist kostenfrei. Über bestimmte kostenpflichtige Leistungen (z. B. Kopien) informiert die Anlage zur Sächsischen Archivbenutzungsverordnung.

Im Staatsarchiv Leipzig empfiehlt sich eine Anmeldung für die Nutzung der Filmlesegeräte.

Für eine Vorbestellung von Archivgut bzw. damit zu planender Besuch empfiehlt sich vorab eine Kontaktaufnahme über das Kontaktformular: Link zum Formular »Vorbestellung Archivgut«

Ja, es gibt Stromanschlüsse direkt am Arbeitsplatz. Ein Internetzugang ist aus rechtlichen Gründen nur sehr eingeschränkt an unseren Recherche-PCs möglich.

Ja, Archivgut kann unter Einhaltung bestimmter Auflagen selbst fotografiert werden.

Archivalien sind Unikate. Eine Ausleihe ist aus Gründen der Bestandserhaltung und zur Vermeidung des Verlustes nicht möglich.

Eine kurze Übersicht über archivische Fachbegriffe finden Sie unter der Rubrik »Wichtige Begriffe«. Eine ausführlichere Terminologie bietet zum Beispiel die Archivschule Marburg: Link zur Terminologie.

Eine Übersicht über die im Sächsischen Staatsarchiv verwahrten Archivalien befindet sich in der Rubrik Was wir haben.

Schutzfristen sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, in denen Archivgut im Regelfall nicht benutzt werden kann. Die Schutzfristen dienen beispielsweise dem Schutz von Persönlichkeitsrechten oder dem Schutz der Arbeit der Verwaltung.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit vorgesehen, Schutzfristen im Einzelfall zu verkürzen.

Die allgemeine Schutzfrist kann verkürzt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Begriff »öffentliches Interesse« ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss im Einzelfall inhaltlich ausgefüllt und abgewogen werden. »Öffentliches Interesse« kann z. B. bei der Förderung der wissenschaftlichen Forschung bestehen.

Die personenbezogenen Schutzfristen können in zwei Fällen verkürzt werden: Für wissenschaftliche Forschungsvorhaben muss im Einzelfall das öffentliche Interesse am Forschungsvorhaben gegen den Eingriff in die schutzwürdigen Belange der Person, auf die sich das Archivgut bezieht, abgewogen werden. Zur Wahrnehmung eigener berechtigter Belange müssen diese Belange gegen die Eingriffe in die schutzwürdigen Belange der Person, auf die sich das Archivgut bezieht,  abgewogen werden. Berechtige Belange können beispielsweise die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vor Gericht sein.

Die Schutzfrist nach Geheimhaltungsvorschriften kann analog zur allgemeinen Schutzfrist verkürzt werden. Gegebenenfalls sind bundesrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Das Staatsarchiv kann die Verkürzung von Schutzfristen mit Auflagen verbinden. So kann zum Beispiel die anonymisierte Verwendung von personenbezogenen Daten vorgeschrieben werden.

Um Schutzfristen verkürzen lassen zu können, müssen Sie beim Sächsischen Staatsarchiv einen Antrag auf Schutzfristenverkürzung stellen. Ein Antragsformular erhalten Sie im Lesesaal oder online unter diesem Link. Sollten Sie beim Ausfüllen des Antrags unsicher sein, wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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