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Grundbücher in Sachsen

Titelblatt eines Grund- und Hypothekenbuches
Titelblatt aus dem Grund- und Hypothekenbuch des Appellationsgerichts Dresden als Lehnhof (SächsStA-D, 10080 Lehnhof Dresden, Nr. A 363)  © Sächsisches Staatsarchiv

Grundbücher sind ein öffentliches Register, in dem alle Grundstücke und die daran bestehenden Rechte verzeichnet sind. Erst durch den Eintrag in das Grundbuch werden das Eigentum an Grundstücken als dingliches Recht und die Hypotheken wirksam.

Die Grund- und Hypothekenbücher sind in Sachsen 1843, unter Aufsicht der Kommission für Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher, eingeführt worden. Sie werden seit 1900 als Grundbücher bezeichnet.

Sie lösen die bisher geführten Kauf- und Handelsbücher, die Konsensbücher sowie die bisherigen Hypothekenbücher ab, die vor allem in den Beständen der Gerichtsbücher, Ämter und Grundherrschaften überliefert sind.

Grundbuchführende Stellen

Eingerichtet werden die Grund- und Hypothekenbücher von den Gerichtsbehörden, die eine Gerichtsbarkeit über Immobilien ausüben. Dies sind zur damaligen Zeit hauptsächlich die Justizämter, Patrimonialgerichte und Stadtgerichte, und für bereits an den Staat abgetretene Gerichtsbarkeiten sind es die Königlichen Gerichte und Königlichen Landgerichte. Für die belehnten Rittergüter sind bis 1879 die Appellationsgerichte in Dresden und Bautzen zuständig. Fortgeführt werden sie bis heute durch die Gerichtsämter (1856-1879) und Amtsgerichte (seit 1879). Eine Besonderheit besteht zwischen Herbst 1952 und dem Jahr 1990 in der DDR. Bis 1965 nehmen die Räte der Kreise, Abteilung Kataster und danach die Räte der Bezirke mit Außenstellen für das Liegenschaftswesen in den Kreisen diese Aufgaben wahr.

Struktur der Grundbücher: Vom Großfolioband zum elektronischen Grundbuch

Die Grund- und Hypothekenbücher sind nach einem vorzuschreibenden Formular zu führen und in gebundenen Großfoliobänden formiert worden. Je nach Umfang konnten sie für einen Grund- und Hypothekenbuchbezirk aus mehreren Bänden bestehen. Sind nur wenige Grundstücke vorhanden, konnten auch mehrere Orte in einem Band vereinigt werden. Dazu sind Namensverzeichnisse angelegt worden.

Ein Folium (Blatt) im Grund- und Hypothekenbuch ist in drei Rubriken eingeteilt und besteht aus mehreren Seiten. Die erste Rubrik enthält Angaben zur Sache, die zweite Angaben zu den Besitzern und die dritte Angaben zu den Schulden.

1900 tritt in Deutschland eine reichseinheitliche Grundbuchordnung als Rahmen der Grundbuchführung in Kraft, die Ausführung dieser Grundbuchordnung liegt weiterhin bei den Ländern.

Seitdem werden die bisherigen drei Rubriken als Abteilung bezeichnet. Die erste Abteilung heißt weiter »Sache«, die zweite Abteilung heißt anstelle »Besitzer« jetzt »Eigentümer«, die dritte Abteilung heißt nicht mehr »Schulden«, sondern »Lasten«.

Mit den Gesetzen zur Überleitung der Rechtspflege auf das Deutsche Reich in den Jahren 1934 und 1935 geht die Verantwortung für die Justiz von den Ländern auf zentrale Verwaltung, das Deutsche Reich über. 1935 und 1936 werden dazu neue reichseinheitliche Regelungen zur Grundbuchführung erlassen, seitdem sind Grundbücher nur noch nach diesen neuen Richtlinien und einem neuen Muster zu führen. Das Grundbuch besteht nun aus einem Bestandsverzeichnis, der ersten Abteilung mit Angaben zum Eigentümer und Grundlage des Eigentums, der zweiten Abteilung mit den Belastungen des Grundstücks oder von Teilen davon, mit Ausnahme von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die in der dritten Abteilung erfasst sind. Dazu sind die bisherigen Grundbücher umzuschreiben. Dies ist nur teilweise erfolgt.

Im Herbst 1952 gehen die Aufgaben der Führung der Grundbücher von der Justiz auf die neugebildeten Räte der Kreise, Abteilung Kataster über. Ende 1952/Anfang 1953 werden dort die fest formierten Grundbücher nicht mehr fortgeschrieben. An Stelle des Grundbuchs tritt das in den Grundakten liegende Handblatt mit den Grundbucheinträgen, fortgeführt wurden nur noch die Abteilungen 1 bis 3 (Eigentümer, Lasten und Hypotheken). Die Funktion des Bestandsverzeichnisses, des Verzeichnisses der zum Grundstück gehörenden Flurstücke, übernahmen Bestandsblätter der Liegenschaftskartei, die dem Katasterbereich entstammen.

Seit 1976 wird in der DDR ein Grundbuch in Karteiform aufgebaut, das aus einem Bestandsnachweis, Eigentumsnachweis (Abteilung 1), Nachweis der Nutzungs- und Erwerbsrechte (Abteilung 2) und einem Hypothekennachweis (Abteilung 3) besteht. In den 1980er Jahren erfolgt in der DDR die Umstellung auf eine computergestützte Liegenschaftsdokumentation (COLIDO).

Da seit 1935/1936 keine der angedachten neuen Grundbücher vollständig umgesetzt werden können, bestehen im Freistaat Sachsen nach 1990 verschiedene Systeme der Grundbuchführung nebeneinander, die erst mit der Einführung des elektronischen Grundbuch ab 1995 bereinigt werden.

Die Schriften über die Vorgänge in den Grund- und Hypothekensachen sind sorgfältig zu sammeln, sie werden in Spezialakten (das sind Grundakten zu jedem Grundbuchblatt für die einzelnen Grundstücke) oder bis 1900 in chronologisch geführten Generalprotokollen aufbewahrt.

Beim Amtsgericht Dresden können seit dem 1. April 2014 Unterlagen für Grundbucheinträge in elektronischer Form eingereicht werden (Stichwort elektronische Grundakte). Zwischenzeitlich ist das Amtsgericht Leipzig hinzugekommen. Dieses Verfahren wird auf weitere Grundbuchämter ausgedehnt.

Überlieferung für Sachsen

Bedingt durch die Kriegsereignisse und vor allem durch die Bodenreform ab September 1945 und verschiedene weitere, auf besatzungsrechtlichen Grundlagen beruhende Enteignungen gibt es Verluste in der Grundbuchüberlieferung. Mit der Vernichtung bzw. Unkenntlichmachung von Grundbuchblättern und Teilen von Grundakten sollen die bisherigen Eigentums- und Besitzverhältnisse nicht mehr nachvollziehbar sein.

In den 1980er Jahren wird in Barby an der Elbe (heute in Sachsen-Anhalt) ein Archivdepot als Spezialarchiv für das Archivgut der Grundstücksdokumentation eingerichtet. In unterschiedlichen Umfängen wurden in den folgenden Jahren aus den Liegenschaftsdiensten der Bezirke, Stadtarchiven, Kreisarchiven und Staatsarchiven Grundbuchunterlagen nach Barby gebracht.

1993 werden die sächsischen Grundbuchunterlagen aus Barby in den Freistaat zurückgeholt und den für die Grundbuchunterlagen zuständigen Amtsgerichten übergeben.

Zwei ausführlichere Beiträge zur Geschichte der Grundbücher in Sachsen sind im Sächsischen Archivblatt Heft 2/2014 und in Heft 1/2015 veröffentlicht worden.

Die Grundbuchunterlagen befinden sich heute im Wesentlichen bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte. Im Sächsischen Staatsarchiv sind solche Unterlagen nur in geringem Umfang vorhanden. Bei Recherchen nach Grundbuchunterlagen wenden Sie sich bitte zuerst immer an das für das Grundstück zuständige Amtsgericht. Gegebenenfalls werden Sie von dort für ältere Grundbuchunterlagen mit Hinweisen zur Gemarkung und der damaligen Grundbuchblattnummer an das Sächsische Staatsarchiv verwiesen.

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