28. Februar 1919: Sachsen, der neue »Freistaat«

Vorläufiges Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919; Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10699 Neuere Urkunden, K. 613, Nr. 007.
Vorläufiges Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919; Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10699 Neuere Urkunden, K. 613, Nr. 007. 
© Sächsisches Staatsarchiv

Die Volkskammer entwarf ein vorläufiges Grundgesetz und legte damit wesentliche Grundlagen für die neue Staatsorganisation.

Bereits drei Tage nach ihrer ersten Sitzung am 28. Februar 1919 verabschiedete die Volkskammer das 21 Paragraphen umfassende »Vorläufige Grundgesetz für den Freistaat Sachsen«. Dieses nahm bereits viele Regelungen der 1920 verabschiedeten Verfassung vorweg. Es bildete bereits die verfassungsrechtliche Grundlage für die neue Staatsbezeichnung Sachsens als »Freistaat«.

Das vorläufige Grundgesetz formulierte in erster Linie die Grundlagen der Staatsorganisation: das Verhältnis von Exekutive zur Legislative, das Wahlrecht sowie Elemente direkter Demokratie. Auf einen Katalog staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten verzichtete es hingegen komplett – ebenso wie die spätere Verfassung. Kann dies für das Grundgesetz zunächst noch mit der vorläufigen Geltung sowie der geringen Ausarbeitungszeit erklärt werden, liegt der Grund im Fall der Verfassung von 1920 darin, dass diese Materien inzwischen durch die Weimarer Reichsverfassung geregelt waren. So enthielt beispielsweise die Verfassung des Freistaates Preußen ebenfalls keinen Grundrechtskatalog.

Ein besonderes Recht für die Bürger

Ein bemerkenswerter Mechanismus findet sich im § 16 des Grundgesetzes, der ebenfalls in die endgültige Verfassung übernommen wurde. Demnach konnte das Gesamtministerium über von der Volkskammer beschlossene Gesetze innerhalb eines Monats eine Volksabstimmung anordnen. Sollte das Volk sich gegen das Gesetz der Volkskammer entscheiden, konnte diese vom Gesamtministerium aufgelöst und Neuwahlen angesetzt werden. Entschied sich das Volk gegen das Gesamtministerium, hatte dieses zurückzutreten.

Die Forderung der USPD nach der Einrichtung eines »Mischsystems« aus Parlament und Arbeiter- und Soldatenrat fand in der Diskussion dagegen nicht die Unterstützung der MSPD. Aus diesem Grund bildete sich keine Regierungskoalition zwischen den beiden sozialistischen Parteien. Die erste Regierung des Freistaates Sachsen, das Kabinett Gradnauer (MSPD), blieb eine Minderheitsregierung.

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(© Sächsisches Staatsarchiv)

Vorläufiges Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919; Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10699 Neuere Urkunden, K. 613, Nr. 007.

Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Vorläufiges Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919; Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10699 Neuere Urkunden, K. 613, Nr. 007.

Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Vorläufiges Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919; Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10699 Neuere Urkunden, K. 613, Nr. 007.

Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Vorläufiges Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919; Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10699 Neuere Urkunden, K. 613, Nr. 007.

Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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Vorläufiges Grundgesetz für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1919; Quelle: Sächsisches Staatsarchiv, 10699 Neuere Urkunden, K. 613, Nr. 007.

Handschriftliche Ausfertigung des vorläufigen Grundgesetzes für den Freistaat Sachsen von 1918
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