»Sühneleistung«
Zusätzlich zur Liquidierung jüdischer Unternehmen und den Beschränkungen für Privatvermögen bestimmte die »Verordnung über eine Sühneleistung von Juden deutscher Staatsangehörigkeit« vom 12. November 1938 die Vereinnahmung weiterer Vermögensteile der jüdischen Bevölkerung durch das Reich.
Die »Sühneleistung« sollte insgesamt 1 Milliarde Reichsmark erwirtschaften und war in vier Teilbeträgen in Höhe von 20 % des Kapitals, das nach der »Verordnung über die Anmeldung des Vermögens der Juden« vom 26. April 1938 erfasst war, zu entrichten. Die Raten wurden 1939 noch erhöht.
Die »Sühneleistung« oder »Judenvermögensabgabe« wurde ohne besonderen Bescheid im Dezember 1938, Februar, Mai und August (zusätzlich im November) 1939 durch die Finanzämter veranlagt. Die Zahlung konnte auch in Form von Wertpapieren, die zwangsweise bei den Devisenbanken hinterlegt worden waren, geleistet werden. Das Einnahmeziel der Staatskasse wurde letztendlich noch übertroffen.