Sicherungsanordnungen
Neben dem betrieblichen Kapital bemächtigte sich der NS-Staat auch des privaten Vermögens der Juden.
Nach der Verordnung vom 26. April 1938 musste zunächst das gesamte in- und ausländische Vermögen über 5000,– RM gemeldet werden, zudem unterlag es bereits bei Verdacht auf Auswanderung Verfügungsbeschränkungen. In Zusammenarbeit von Polizeibehörden, der Zollfahndungsstelle, dem Hauptzollamt, den Finanzämtern und Banken wurden potentielle Auswanderer an die Oberfinanzpräsidenten gemeldet, worauf das Vermögen durch »Sicherungsanordnungen« dem Zugriff ihrer Eigentümer entzogen wurde. Die Devisenstellen bei den Oberfinanzpräsidenten beschränkten damit die Bewirtschaftung der Konten und besonderer Vermögenswerte wie Grundstücke, Wertpapiere, Bankguthaben und Beteiligungen, über die dann nur noch mit devisenrechtlicher Genehmigung verfügt werden konnte. Nach erfolgter Auswanderung standen Guthaben und Wertpapiere in »Ausländer-Sperrkonten«, auf die auch Erlöse aus Zwangsversteigerungen überwiesen wurden, unter der Verfügungsgewalt der Reichsfinanzverwaltung.